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Beschluss

4 S 2064/17

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein schriftlich bekundetes positives Auswahl­ergebnis und eine anschließende verbindliche Mitteilung der aufnehmenden Gemeinde können als behördliche Zusage wirken und das Ermessen auf Null reduzieren. • Die Einwilligung des aufnehmenden Dienstherrn zur dienstherrnübergreifenden Versetzung ist keine bloße Verfahrenshandlung i.S.v. § 44a VwGO; hiergegen kann der Beamte vorläufiger Rechtsschutz verlangen. • Ein Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens ist nur mit nachvollziehbarer, konkreter und dokumentierter Sachbegründung zulässig; bloße Hinweise auf organisatorische Erwägungen reichen nicht, wenn Tatsachen naheliegen, dass die Entscheidung wegen der Schwangerschaft einer Bewerberin getroffen wurde. • Eine einstweilige Anordnung, die die Hauptsache vorwegnimmt (konkrete Einsetzung in das Amt), ist nur ausnahmsweise zu erlassen; zur Sicherung eines Anspruchs genügt regelmäßig die Freihaltung der Planstelle bis zur Entscheidung in der Hauptsache.
Entscheidungsgründe
Ermessensbindung durch verbindliche Zusage bei Versetzungsbewerbung; Einverständnis zur Versetzung als einklagbarer Anspruch • Ein schriftlich bekundetes positives Auswahl­ergebnis und eine anschließende verbindliche Mitteilung der aufnehmenden Gemeinde können als behördliche Zusage wirken und das Ermessen auf Null reduzieren. • Die Einwilligung des aufnehmenden Dienstherrn zur dienstherrnübergreifenden Versetzung ist keine bloße Verfahrenshandlung i.S.v. § 44a VwGO; hiergegen kann der Beamte vorläufiger Rechtsschutz verlangen. • Ein Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens ist nur mit nachvollziehbarer, konkreter und dokumentierter Sachbegründung zulässig; bloße Hinweise auf organisatorische Erwägungen reichen nicht, wenn Tatsachen naheliegen, dass die Entscheidung wegen der Schwangerschaft einer Bewerberin getroffen wurde. • Eine einstweilige Anordnung, die die Hauptsache vorwegnimmt (konkrete Einsetzung in das Amt), ist nur ausnahmsweise zu erlassen; zur Sicherung eines Anspruchs genügt regelmäßig die Freihaltung der Planstelle bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Die Antragstellerin, Amtsrätin (A 12) bei der Stadt B.-B., bewarb sich per Ausschreibung um die A12-Stelle der Leiterin der Kämmerei bei der Gemeinde O. Der Gemeinderat wählte sie am 25.04.2017 aus; der stellvertretende Bürgermeister übersandte am 27.04.2017 eine schriftliche Mitteilung, die als Glückwunsch und Erwartung guter Zusammenarbeit formuliert war. Die Antragstellerin informierte ihren Dienstherrn am 28.04.2017 über ihre Schwangerschaft (Geburtstermin 15.11.2017). Am 16.05.2017 hob der Gemeinderat den vorherigen Beschluss auf; später, am 20.06.2017, beschloss der Gemeinderat den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens mit der Begründung, die Aufgaben seien derzeit mit bestehendem Personal zu bewältigen. Die Antragstellerin beantragte vor dem Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz, zunächst erfolglos; sie erhob Beschwerde beim VGH mit dem Ziel, die Gemeinde zur Fortführung des Verfahrens und zur Erteilung des Einverständnisses zur Versetzung zu verpflichten. • Antragssachlichkeit und Rechtsnatur: Die begehrte Maßnahme ist als Antrag auf Erklärung des Einverständnisses zur Versetzung nach § 24 Abs.4 LBG auszulegen; diese Einverständniserklärung ist keine bloße Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO. • Rechtsschutzbedürfnis: Ein selbstständiger Rechtsbehelf gegen die Einverständniserklärung ist zulässig, weil ansonsten der Betroffene im Erlangungsprozess der Versetzung rechtsschutzlos bliebe und Art. 19 Abs.4 GG beeinträchtigt würde. • Ermessensfehler beim Abbruch des Verfahrens: Der Abbruch des Auswahlverfahrens war nicht hinreichend sachlich begründet; die vorgelegten Akten enthielten keine nachvollziehbaren, dokumentierten Gründe und die Chronologie legt nahe, dass die Schwangerschaft der Bewerberin ausschlaggebend gewesen sein könnte. • Ermessensbindung durch Zusage: Die Mitteilung vom 27.04.2017 in Verbindung mit dem Gemeinderatsbeschluss war als verbindliche Zusage zu verstehen; dadurch reduzierte sich das Ermessen der Gemeinde auf Null, sodass die Erteilung des Einverständnisses geboten ist. • Verbotene Diskriminierung: Die Schwangerschaft kann keinen sachlichen Grund für die Ablehnung oder Zurückstellung der Entscheidung darstellen; Art.6 GG und Gleichbehandlungsgrundsätze sprechen gegen eine aufgrund der Schwangerschaft getroffene Benachteiligung. • Vorwegnahme der Hauptsache und Sicherungsbedürfnis: Eine vorwegnehmende einstweilige Anordnung, die unmittelbar in die Hauptsache eingreift (konkrete Amtsbesetzung), war nicht gerechtfertigt; zur Sicherung des Anspruchs ist jedoch anzuordnen, dass die Planstelle bis zur Hauptsache nicht anderweitig besetzt wird. Die Beschwerde der Antragstellerin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin unverzüglich zu benachrichtigen hat, sobald beabsichtigt ist, die streitige Planstelle A 12 anderweitig zu besetzen. Das Gericht stellt fest, dass die Gemeinde durch die mündliche Bekanntgabe des Gemeinderatsbeschlusses und die schriftliche Mitteilung eine verbindliche Zusage erteilt hat, die das Ermessen der Gemeinde hinsichtlich der Erteilung des Einverständnisses zur Versetzung auf Null reduziert und damit einen Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung dieses Einverständnisses begründet. Der Antrag auf unmittelbare Zuteilung der Stelle in Form vorwegnehmender Hauptsachenentscheidung ist hingegen nicht stattgegeben, weil die strengen Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutz nicht erfüllt sind. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.