Urteil
2 S 1276/17
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Unterlagen, die auf betrügerischer Abrechnung beruhen, sind kein Nachweis für beihilfefähige Aufwendungen (§ 17 Abs.3 BVO).
• Teilrücknahme eines rechtswidrigen Beihilfebescheids nach § 48 LVwVfG ist möglich, wenn der Begünstigte den Verwaltungsakt durch unrichtige oder unvollständige Angaben mitverursacht hat.
• Rückforderung nach § 15 Abs.2 LBesG ist ausgeschlossen, wenn der Empfänger zwischenzeitlich entreichert ist und kein tauglicher Rückgriffsanspruch gegen Dritte besteht.
Entscheidungsgründe
Teilrücknahme wegen betrügerischer Rechnungen; Rückforderung wegen Entreicherung aufgehoben • Unterlagen, die auf betrügerischer Abrechnung beruhen, sind kein Nachweis für beihilfefähige Aufwendungen (§ 17 Abs.3 BVO). • Teilrücknahme eines rechtswidrigen Beihilfebescheids nach § 48 LVwVfG ist möglich, wenn der Begünstigte den Verwaltungsakt durch unrichtige oder unvollständige Angaben mitverursacht hat. • Rückforderung nach § 15 Abs.2 LBesG ist ausgeschlossen, wenn der Empfänger zwischenzeitlich entreichert ist und kein tauglicher Rückgriffsanspruch gegen Dritte besteht. Die Klägerin, beihilfeberechtigte Finanzbeamtin (70 %), ließ sich 2012 in einer Fachklinik stationär behandeln und reichte dafür zwei Rechnungen vom 31.08.2012 ein. Das Landesamt gewährte Beihilfe in Höhe von 5.443,80 EUR. Nach Verurteilung des Klinikleiters wegen gewerbsmäßigen Betrugs hörte das Landesamt die Klägerin an und nahm den Bescheid teilweise zurück; die gezahlte Beihilfe sollte zurückgefordert werden. Die Klägerin bestritt Kenntnis der manipulativen Abrechnung und trug vor, sie habe die Rechnungen nicht prüfen können und versucht, eine korrigierte Rechnung zu erhalten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin legte Berufung ein und machte geltend, beihilfefähige Teile seien identifizierbar und sie sei entreichert. • Rechtsgrundlage: Teilrücknahme nach § 48 LVwVfG; Beihilfebestimmungen nach BVO (§§ 5, 6, 17). • Die eingereichten Rechnungen beruhen nach überzeugender Feststellung des Landgerichts auf einer betrügerischen Abrechnungspraxis des Klinikleiters; daher sind die Rechnungen ungeeignet, die tatsächliche Erbringung beihilfefähiger Leistungen gemäß § 17 Abs.3 BVO nachzuweisen. • Die Klägerin hat keinen tauglichen Nachweis für die tatsächlich erbrachten und beihilfefähigen Leistungen vorgelegt; eine nachträgliche, korrigierte Rechnung konnte nicht beschafft werden; das Einholen solcher Nachweise obliegt dem Antragsteller (§ 17 BVO). • Die Teilrücknahme war zulässig: Die Klägerin hat die Beihilfe durch Vorlage der (unrichtigen) Rechnungen verursacht, weshalb schutzwürdiges Vertrauen nach § 48 Abs.2 Satz3 Nr.2 LVwVfG ausscheidet; die Rücknahmefrist des § 48 Abs.4 LVwVfG wurde gewahrt und das Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt. • Zur Rückforderung: Normen § 15 Abs.2 LBesG i.V.m. § 819 ff. BGB. Die Klägerin hat glaubhaft dargelegt, dass der zurückgeforderte Betrag verbraucht wurde, und ein tauglicher Rückgriffsanspruch gegen die Klinik besteht nicht, weil die Klinik aufgelöst ist; daher liegt Entreicherung im Sinne des § 818 Abs.3 BGB vor und die Rückforderung ist nicht durchsetzbar. Die Berufung der Klägerin wird teilweise stattgegeben: Die Rückforderungsziffer des Bescheids vom 03.09.2015 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2015) wird aufgehoben; die Teilrücknahme des Beihilfebescheids bleibt hingegen in dem vom Landesamt bezeichneten Umfang rechtmäßig bestehen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die eingereichten Rechnungen auf einer betrügerischen Abrechnung beruhen und deshalb keinen Nachweis beihilfefähiger Aufwendungen darstellen, sodass die Gewährung materiell rechtswidrig war und zurückgenommen werden durfte. Gleichwohl ist die Rückforderung der bereits ausgezahlten Beihilfe nicht durchsetzbar, weil die Klägerin den beantragten Betrag nachweislich verbraucht hat und kein verwertbarer Anspruch gegen den ursprünglichen Leistungserbringer mehr besteht; aus diesem Grund wird die Rückforderungsanordnung aufgehoben und die Kosten des Verfahrens von den Parteien je zur Hälfte getragen.