Urteil
8 S 1295/17
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs.1 VwGO muss über den Rechtsbehelf, die zuständige Behörde bzw. das zuständige Gericht, deren Sitz und die einzuhaltende Frist informieren; eine ausdrückliche Belehrung über den Beginn der Frist ist nicht zwingend erforderlich.
• Ist die Rechtsbehelfsbelehrung formgerecht, beginnt die Widerspruchsfrist nach der zustellungsspezifischen Regelung (hier mit Zustellung) zu laufen und eine Jahresfrist nach § 58 Abs.2, §70 Abs.2 VwGO tritt nicht ein.
• Die Festsetzung eines Zwangsgeldes richtet sich nach den landesrechtlichen Vollstreckungsvorschriften (hier LVwVG) und ist zulässig, wenn die Grundvoraussetzungen der Vollstreckung vorliegen und die Androhung schriftlich, fristgebunden und bestimmbar erfolgt ist.
• Bei Rückbauverfügungen entfällt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht kraft Gesetzes; ein unabweisbarer Sofortvollzug muss gesondert angeordnet werden.
• Die Verfahrenskostenentscheidung folgt aus §154 Abs.1 VwGO; die Revision wurde zugelassen, weil die Thematik der Anforderungen an Rechtsbehelfsbelehrungen einer bundesrechtsvergleichenden Klärung durch den BVerwG/ BGH u.ä. bedarf.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit von Rechtsbehelfsbelehrungen und Rechtmäßigkeit von Zwangsgeldfestsetzungen bei Rückbauanordnungen • Eine Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs.1 VwGO muss über den Rechtsbehelf, die zuständige Behörde bzw. das zuständige Gericht, deren Sitz und die einzuhaltende Frist informieren; eine ausdrückliche Belehrung über den Beginn der Frist ist nicht zwingend erforderlich. • Ist die Rechtsbehelfsbelehrung formgerecht, beginnt die Widerspruchsfrist nach der zustellungsspezifischen Regelung (hier mit Zustellung) zu laufen und eine Jahresfrist nach § 58 Abs.2, §70 Abs.2 VwGO tritt nicht ein. • Die Festsetzung eines Zwangsgeldes richtet sich nach den landesrechtlichen Vollstreckungsvorschriften (hier LVwVG) und ist zulässig, wenn die Grundvoraussetzungen der Vollstreckung vorliegen und die Androhung schriftlich, fristgebunden und bestimmbar erfolgt ist. • Bei Rückbauverfügungen entfällt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht kraft Gesetzes; ein unabweisbarer Sofortvollzug muss gesondert angeordnet werden. • Die Verfahrenskostenentscheidung folgt aus §154 Abs.1 VwGO; die Revision wurde zugelassen, weil die Thematik der Anforderungen an Rechtsbehelfsbelehrungen einer bundesrechtsvergleichenden Klärung durch den BVerwG/ BGH u.ä. bedarf. Die Klägerin hatte für die Anlage einer Hoffläche eine Ausnahmegenehmigung zur Landesstraße für 3,25 m Breite erhalten, ausgeführt wurde jedoch eine 7,80 m breite Fläche. Die Behörde ordnete Rückbau auf 3,25 m und drohte bei Nichtbefolgung ein Zwangsgeld von 1.000 EUR an; später wurde dieses Zwangsgeld festgesetzt und ein weiteres angedroht. Die Klägerin legte erst Monate nach Zustellung des Rückbaubescheids schriftlich Widerspruch ein und zahlte das Zwangsgeld unter Protest. Das Verwaltungsgericht hob die Zwangsgeldfestsetzung auf, weil die Rechtsbehelfsbelehrung angeblich nicht über den Beginn der Frist informiert habe. Die Behörde legte Berufung ein. Streitpunkt ist, ob die Rechtsbehelfsbelehrung nach §58 VwGO vollständig war und ob die Voraussetzungen für die Zwangsgeldfestsetzung und die Vollstreckung vorlagen. • Die Berufung ist statthaft und begründet; das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen (§124a Abs.6 VwGO). • Die Zwangsgeldfestsetzung stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften des LVwVG (§§18,19 Abs.1 Nr.1,23; Form- und Fristanforderungen nach §20 Abs.1,4 LVwVG waren erfüllt). • Die allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung des §2 LVwVG war gegeben, weil die Grundverfügung vom 02.04.2015 unanfechtbar geworden war (§2 Nr.1 LVwVG); bei Rückbauverfügungen entfällt die aufschiebende Wirkung nicht kraft Gesetzes ohne Anordnung des sofortigen Vollzugs. • Die Klägerin hat erst mit Schreiben vom 14.01.2016 wirksam Widerspruch eingelegt; ein mündlich behaupteter Widerspruch entsprach nicht den Formerfordernissen nach §70 Abs.1 VwGO und eine Wiedereinsetzung war nicht begründet (§70 Abs.2, §60 VwGO). • Die Rechtsbehelfsbelehrung entsprach den Anforderungen des §58 Abs.1 VwGO; eine gesonderte Belehrung über den Beginn der Frist ist nicht zwingend erforderlich, weil die Vorschrift lediglich die Belehrung über den Rechtsbehelf, die zuständige Stelle, deren Sitz und die einzuhaltende Frist verlangt und die konkrete Berechnung des Fristlaufs der Eigenverantwortung des Beteiligten überlassen werden kann. • Literatur- und Rechtsprechungsstreitigkeiten dazu bestehen, jedoch folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein Hinweis auf den Fristbeginn nicht erforderlich ist, insbesondere wenn Zustellung per Postzustellungsurkunde erfolgt ist. • Sonstige Rechtsbehelfs- oder Verfahrensbedenken gegen die Bescheide wurden nicht geltend gemacht; deshalb besteht kein Rechtsschutzverstoß durch die Zwangsgeldfestsetzung. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Zwangsgeldfestsetzung vom 28.07.2015 sowie die Androhung weiterer Zwangsgelder sind rechtmäßig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des LVwVG vorlagen und die Rechtsbehelfsbelehrung nach §58 Abs.1 VwGO ausreichend war. Die Klägerin hat den Widerspruch nicht fristgerecht in der erforderlichen Form erhoben und kann sich nicht auf einen mündlich erklärten Widerspruch berufen; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht begründet. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; die Revision wurde zugelassen, da die Frage der Anforderungen an Rechtsbehelfsbelehrungen weiter klärungsbedürftig ist.