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Beschluss

4 S 2200/17

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist zurückzuweisen, wenn die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe den engen Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügen. • Aufnahmerituale, die die Würde und Ehre anderer Soldaten verletzen oder deren Menschenwürde äußerlich an Folterhandlungen erinnern, können eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung im militärischen Kernbereich darstellen und dadurch die personelle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr ernstlich gefährden. • Bei der Prognose der ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung ist zu berücksichtigen, ob das Verbleiben des Soldaten im Dienstverhältnis durch disziplinarische Maßnahmen abgewendet werden könnte; die Vorschriften über fristlose Entlassung nach §§ 55 Abs. 5, 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG sind als eigenständige, nicht auf Disziplinarmaßnahmen gegründete Instrumente zur Sicherung der Einsatzbereitschaft zu verstehen. • Zur Begründung eines Zulassungsantrags müssen substantiiert und konkret die tragenden Begründungsteile der erstinstanzlichen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht angegriffen werden. • Die Berufungszulassung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten, grundsätzlicher Bedeutung oder Verfahrensmangel kommt nur bei darstellbaren, konkreten und über den Einzelfall hinausreichenden Zweifeln in Betracht.
Entscheidungsgründe
Aufnahmerituale verletzen Kameradschaftspflicht und rechtfertigen Entlassung bei ernstlicher Gefährdung • Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist zurückzuweisen, wenn die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe den engen Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügen. • Aufnahmerituale, die die Würde und Ehre anderer Soldaten verletzen oder deren Menschenwürde äußerlich an Folterhandlungen erinnern, können eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung im militärischen Kernbereich darstellen und dadurch die personelle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr ernstlich gefährden. • Bei der Prognose der ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung ist zu berücksichtigen, ob das Verbleiben des Soldaten im Dienstverhältnis durch disziplinarische Maßnahmen abgewendet werden könnte; die Vorschriften über fristlose Entlassung nach §§ 55 Abs. 5, 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG sind als eigenständige, nicht auf Disziplinarmaßnahmen gegründete Instrumente zur Sicherung der Einsatzbereitschaft zu verstehen. • Zur Begründung eines Zulassungsantrags müssen substantiiert und konkret die tragenden Begründungsteile der erstinstanzlichen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht angegriffen werden. • Die Berufungszulassung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten, grundsätzlicher Bedeutung oder Verfahrensmangel kommt nur bei darstellbaren, konkreten und über den Einzelfall hinausreichenden Zweifeln in Betracht. Kläger ist ein freiwillig Wehrdienstleistender, der sich an sogenannten ‚Taufen‘ und einem ‚Gefangenenspiel‘ beteiligt hatte. In den Ritualen wurden Kameraden unter Zwang aus ihren Stuben geholt, gefesselt, mit einem Sack über dem Kopf versehen und mit kaltem Wasser übergossen; teils waren Täter alkoholisiert. Das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr erließ daraufhin einen Entlassungs- und einen Beschwerdebescheid, die fristlose Entlassung stützend auf §§ 58h, 75, 55 SG. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hielt die Entlassung für rechtmäßig und sah eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung im militärischen Kernbereich sowie eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung. Der Kläger beantragte Berufungserlaubnis; das Zulassungsvorbringen rügte insbesondere fehlendes Unrechtsbewusstsein, Freiwilligkeit der Abläufe und die Möglichkeit disziplinarischer Alternativen. Der Verwaltungsgerichtshof prüfte, ob die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind und ob die erstinstanzliche Würdigung substantiiert bestritten wurde. • Zulassungsmaßstab: Der Antrag auf Berufungszulassung muss konkret darlegen, welche tragenden rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils fehlerhaft sind; bloße Wiederholung früherer Vorträge genügt nicht (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). • Tatsachen- und Beweiswürdigung: Umfangreiche Rechtsprechung begründet strenge Anforderungen; ernstliche Zweifel erfordern erhebliche Fehler der Tatsachen- oder Beweiswürdigung, nicht nur die Möglichkeit einer anderen Überzeugung (§ 108 VwGO). • Rechtliche Einordnung: Das Verwaltungsgericht richtete sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und entschied, dass fristlose Entlassung nach § 58h, § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG der Sicherung der personellen Einsatzbereitschaft dient; Gefahr muss als Folge des Fehlverhaltens drohen und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Eine ernstliche Gefährdung kann insbesondere vorliegen bei Pflichtverletzungen im militärischen Kernbereich oder bei Nachahmungsgefahr (§ 55 Abs. 5 SG). • Feststellungen zum Sachverhalt: Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Kläger an mehreren Ritualen teilnahm und die äußere Gestaltung der Handlungen an Foltermethoden erinnerte; zudem bestand aufgrund der Gruppendynamik und Zeugenaussagen Druck auf Betroffene. Diese Feststellungen wurden vom Zulassungsantrag nicht hinreichend konkret in Frage gestellt. • Rechtsfolgen und Verhältnismäßigkeit: Das Gericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgereicht hätte, weil nur die Entfernung aus dem Dienst die erforderliche unmissverständliche Reaktion setzen und Nachahmungsgefahren bekämpfen könne. Die Vorschriften über die Entlassung dienen gerade dem Schutz der militärischen Ordnung unabhängig vom Disziplinarrechtsverfahren. • Besondere Zulassungsgründe: Die vom Kläger geltend gemachten Gründe (besondere Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung, Verfahrensmangel) wurden nicht substantiiert dargelegt; rechtliche Fragen zum Verfahrensgang und Zuständigkeiten wurden vom Verwaltungsgericht zutreffend behandelt. • Kosten und Streitwert: Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde für beide Rechtszüge auf jeweils 7.057,80 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt damit bestätigt. Die erstinstanzlichen Feststellungen, insbesondere dass die Teilnahme des Klägers an den ‚Taufen‘ und dem ‚Gefangenenspiel‘ eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung im militärischen Kernbereich darstellt und eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung begründet, wurden nicht substantiiert in Frage gestellt. Das Zulassungsvorbringen erfüllte nicht die strengen Darlegungspflichten des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO und begründete keine ernstlichen Zweifel, keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, keine grundsätzliche Bedeutung und keinen Verfahrensmangel. Da eine Disziplinarmaßnahme nach den tatrichterlichen Feststellungen nicht geeignet gewesen wäre, die Gefährdung abzuwenden, war die Entlassung verhältnismäßig und rechtmäßig. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert ist je Rechtszug auf 7.057,80 EUR festgesetzt.