Beschluss
5 S 977/16
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei übereinstimmender Erledigung eines Normenkontrollverfahrens entsteht nach Nr. 1002, 1003 VV RVG keine Erledigungsgebühr.
• Die Regelung der Erledigungsgebühr in Nr. 1002, 1003 VV RVG ist nicht im Wege der Auslegung auf Normenkontrollverfahren anwendbar, weil der Wortlaut einen Verwaltungsakt voraussetzt.
• Eine Analogie kommt nicht in Betracht: Es liegt keine planwidrige Regelungslücke vor und der nicht geregelte Sachverhalt ist dem gesetzlich geregelten nicht vergleichbar.
Entscheidungsgründe
Keine Erledigungsgebühr bei übereinstimmender Erledigung von Normenkontrollverfahren • Bei übereinstimmender Erledigung eines Normenkontrollverfahrens entsteht nach Nr. 1002, 1003 VV RVG keine Erledigungsgebühr. • Die Regelung der Erledigungsgebühr in Nr. 1002, 1003 VV RVG ist nicht im Wege der Auslegung auf Normenkontrollverfahren anwendbar, weil der Wortlaut einen Verwaltungsakt voraussetzt. • Eine Analogie kommt nicht in Betracht: Es liegt keine planwidrige Regelungslücke vor und der nicht geregelte Sachverhalt ist dem gesetzlich geregelten nicht vergleichbar. Die Antragstellerin begehrt im Anschluss an ein Normenkontrollverfahren (5 S 291/16), das durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten beendet wurde, die Festsetzung einer 1,0 Erledigungsgebühr nach Nr. 1002, 1003 VV RVG auf dem Wege der Kostenfestsetzung. Der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichtshofs setzte die erstattungsfähigen Kosten fest, lehnte jedoch die Festsetzung der begehrten Erledigungsgebühr in Höhe von 1.485,12 Euro ab. Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Antragstellerin mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung. Streitgegenstand ist die Frage der Erstattungsfähigkeit der Erledigungsgebühr im Normenkontrollverfahren nach den Vorschriften des RVG. • Zuständigkeit und Rechtsgrundlagen: Die Kostenfestsetzung beruht auf § 164 VwGO i.V.m. § 162 VwGO; die anwaltlichen Gebühren richten sich nach dem RVG. • Wortlaut der Gebührentatbestände: Nr. 1002 VV RVG setzt voraus, dass ein Verwaltungsakt angefochten wurde oder der Erlass eines Verwaltungsakts begehrt wurde; ein Normenkontrollverfahren hat nicht einen Verwaltungsakt zum Gegenstand und fällt deshalb nicht mehr unter den Wortlaut. • Auslegungsgrenzen: Die Grenze der Auslegung wird durch den möglichen Wortsinn gebildet; die Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Normenkontrollverfahren ist daher nicht möglich. • Analogieprüfung: Analogie setzt eine planwidrige Gesetzeslücke und Vergleichbarkeit der Sachverhalte voraus; beides fehlt hier. • Systematik und Entstehungsgeschichte: Die Vorschrift geht auf § 24 BRAGO zurück und der Gesetzgeber hat bewusst nur Fälle mit Verpflichtungs- oder Anfechtungscharakter einbezogen; dies spricht gegen eine analoge oder auslegungsbedingte Einbeziehung von Normenkontrollverfahren. • Unterschiede der Rechtsfolgen: Bei Anfechtungs- oder Verpflichtungsklagen tritt Rechtssicherheit hinsichtlich des Verwaltungsakts ein; bei Normenkontrollen bleibt die Rechtsvorschrift weiterhin angreifbar und es entsteht keine für alle Beteiligten gleichermaßen nützliche Lösung. • Weitere Indizien: Das RVG trifft unterschiedliche Vergütungsregelungen für Verfahren in verschiedenen Instanzen, was die fehlende Vergleichbarkeit unterstreicht. Die Erinnerung der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Der Urkundsbeamte hat zu Recht die Festsetzung der beantragten Erledigungsgebühr abgelehnt, weil Nr. 1002 und 1003 VV RVG auf Normenkontrollverfahren nicht anwendbar sind; eine analoge Anwendung scheidet aus. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens; der Streitwert wird auf 1.485,12 Euro festgesetzt. Das Ergebnis beruht darauf, dass die gesetzliche Regelung Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte nicht in den Bereich von Normenkontrollverfahren erstreckt und deshalb kein Anspruch auf die begehrte Gebühr besteht.