Beschluss
1 S 2745/17
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Beschluss eines Gemeinderats im Rahmen der Haushaltsberatungen ist keine im Sinne des Normenkontrollrechts normenkontrollfähige Rechtsvorschrift.
• Beschlüsse, die lediglich Haushaltsplanentwürfe ändern oder eine politische Grundsatzentscheidung ohne unmittelbare Außenwirkung treffen, begründen keine subjektiv-öffentlichen Ansprüche und sind keine Rechtssätze mit Außenwirkung.
• Ein Normenkontrollantrag ist unzulässig, wenn sich der angegriffene Verwaltungsbeschluss nicht als formelle Satzung, Rechtsverordnung, allgemeinverbindliche Exekutivregelung mit Außenwirkung oder als binnenrechtlicher Rechtssatz über Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vertretungsorgans darstellt.
Entscheidungsgründe
Gemeinderatsbeschluss im Haushaltsberatungsgang nicht normenkontrollfähig • Ein Beschluss eines Gemeinderats im Rahmen der Haushaltsberatungen ist keine im Sinne des Normenkontrollrechts normenkontrollfähige Rechtsvorschrift. • Beschlüsse, die lediglich Haushaltsplanentwürfe ändern oder eine politische Grundsatzentscheidung ohne unmittelbare Außenwirkung treffen, begründen keine subjektiv-öffentlichen Ansprüche und sind keine Rechtssätze mit Außenwirkung. • Ein Normenkontrollantrag ist unzulässig, wenn sich der angegriffene Verwaltungsbeschluss nicht als formelle Satzung, Rechtsverordnung, allgemeinverbindliche Exekutivregelung mit Außenwirkung oder als binnenrechtlicher Rechtssatz über Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vertretungsorgans darstellt. Der Antragsteller, Einzelstadtrat im Gemeinderat, focht einen Gemeinderatsbeschluss vom 11.12.2017 an, mit dem zusätzliche Mittel für die Einrichtung eines Frauennachttaxis in die Haushaltsplanung eingestellt wurden. Die Fraktionen hatten beantragt, jährlich 25.000 EUR für Gutscheine für in Mannheim gemeldete Frauen vorzusehen; der Gemeinderat stimmte antragsgemäß ab. Im weiteren Haushaltsberatungsprozess wurden die für 2018 vorgesehenen Mittel auf 12.500 EUR reduziert. Der Antragsteller stellte am 18.12.2017 einen Normenkontrollantrag gegen den Beschluss vom 11.12.2017 und beantragte zugleich einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO mit dem Vorwurf der geschlechtsbezogenen Ungleichbehandlung. Die Stadt wies die Klage als unzulässig zurück, da der angegriffene Beschluss keine Rechtsvorschrift i.S.v. Normenkontrolle darstelle. Die Haushaltssatzung wurde Anfang Januar 2018 genehmigt und bekannt gemacht. • Rechtliche Prüfungsbefugnis: Ein Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO setzt voraus, dass der in der Hauptsache gestellte Normenkontrollantrag voraussichtlich zulässig ist; das fehlt hier, weil der Hauptantrag unzulässig ist. • Begriff der Rechtsvorschrift: Normenkontrolle erfasst formelle untergesetzliche Rechtsvorschriften (Satzungen, Rechtsverordnungen) und abstrakt-generelle Exekutivregelungen mit unmittelbarer Außenwirkung. • Keine Außenwirkung des Gemeinderatsbeschlusses: Der Beschluss diente der Vorbereitung der abschließenden Haushaltsatzung im Rahmen der Etatberatungen und änderte lediglich einen Haushaltsplanentwurf; dadurch werden keine subjektiv-öffentlichen Rechte von Bürgern begründet oder aufgehoben. • Keine verbindliche Grundsatzregelung: Auch die programmatische Aussage zur Einrichtung eines Frauennachttaxis dokumentierte nur den politischen Mehrheitswillen; die konkrete Umsetzung hing von weiteren Entscheidungen, tatsächlichen Entwicklungen und noch zu treffenden Ausgestaltungen ab. • Kein binnenrechtlicher Rechtssatz: Der Beschluss regelt nicht abstrakt-generell Rechte oder Pflichten der Mitglieder des Gemeinderats; er ist keine binnenrechtliche Norm des Vertretungsorgans. • Folgerung für Statthaftigkeit: Mangels Form, Außenwirkung, Verbindlichkeit und Regelungsgehalt fehlt dem angegriffenen Beschluss die Rechtssatzqualität, sodass der Normenkontrollantrag unzulässig ist. • Kosten und Streitwert: Da der Antrag abgelehnt ist, trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt. Der Antrag wurde abgelehnt, weil der angegriffene Gemeinderatsbeschluss vom 11.12.2017 keine normenkontrollfähige Rechtsvorschrift darstellt. Der Beschluss erfolgte im Rahmen von Haushaltsberatungen und änderte lediglich einen Haushaltsplanentwurf sowie dokumentierte eine politische Grundsatzentscheidung ohne unmittelbare Außenwirkung oder verbindliche Regelungen zugunsten Dritter. Somit fehlt es an der erforderlichen Rechtssatzqualität für eine Normenkontrolle; ein Normenkontrollantrag war daher unzulässig. Der Antragsteller hat die Verfahrenskosten zu tragen; der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.