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Urteil

8 S 2368/16

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Antragsbefugt sind Nachbarn, deren private Belange durch eine Planänderung in nicht geringwertiger Weise berührt werden, weil sie auf den Fortbestand bisheriger planerischer Festsetzungen vertrauen dürfen. • Ein Bebauungsplan, der Außenbereichsflächen jenseits der äußeren Grenze des Siedlungsbereichs überplant, durfte nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden; dies macht das Verfahren wegen unterlassener Umweltprüfung und fehlendem Umweltbericht nach § 2a BauGB beachtlich unwirksam. • Ein Plan, der Ausgleichsflächen in ein Landschaftsschutzgebiet verlagert oder dort Retentionsflächen und Pflanzgebote anordnet, kann mit dem Schutzzweck der Landschaftsschutzverordnung unvereinbar sein und damit zusätzlich zur Unwirksamkeit führen. • Ein Grundstückseigentümer, dessen landwirtschaftlicher Betrieb faktisch eingestellt und durch behördliche Maßnahmen weitgehend untersagt ist, ist nicht antragsbefugt, wenn er lediglich vage Ausbauabsichten geltend macht oder nur mittelbare Auswirkungen des Plans (z. B. Wertsteigerung) rügt.
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung Bebauungsplan wegen unzulässigem Beschleunigungsverfahren und Konflikt mit Landschaftsschutz (Goppertshäusern) • Antragsbefugt sind Nachbarn, deren private Belange durch eine Planänderung in nicht geringwertiger Weise berührt werden, weil sie auf den Fortbestand bisheriger planerischer Festsetzungen vertrauen dürfen. • Ein Bebauungsplan, der Außenbereichsflächen jenseits der äußeren Grenze des Siedlungsbereichs überplant, durfte nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden; dies macht das Verfahren wegen unterlassener Umweltprüfung und fehlendem Umweltbericht nach § 2a BauGB beachtlich unwirksam. • Ein Plan, der Ausgleichsflächen in ein Landschaftsschutzgebiet verlagert oder dort Retentionsflächen und Pflanzgebote anordnet, kann mit dem Schutzzweck der Landschaftsschutzverordnung unvereinbar sein und damit zusätzlich zur Unwirksamkeit führen. • Ein Grundstückseigentümer, dessen landwirtschaftlicher Betrieb faktisch eingestellt und durch behördliche Maßnahmen weitgehend untersagt ist, ist nicht antragsbefugt, wenn er lediglich vage Ausbauabsichten geltend macht oder nur mittelbare Auswirkungen des Plans (z. B. Wertsteigerung) rügt. Die Gemeinde beschloss den Bebauungsplan "Goppertshäusern Teil I, 1. Teiländerung und Erweiterung" (05.09.2016) mit Erweiterung des Plangebiets und Verlagerung einer Ausgleichsfläche in ein Landschaftsschutzgebiet. Mehrere Anwohner (Antragsteller 1–7) und eine Gesellschaft rügten u. a. fehlerhafte Abwägung, unzureichende Prüfung von Geruchs- und Lärmimmissionen, Versiegelungsfolgen für die Wasserführung, fehlende Umweltprüfung sowie Unzulässigkeit des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB. Antragsteller 1 ist Eigentümer eines angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücks, gegen dessen Schweinehaltung und Metzgereibetrieb Immissionen gerügt wurden; seine tierhaltungsbezogenen Anlagen waren aber faktisch eingeschränkt bzw. verboten. Die Antragsteller 4–7 sind Eigentümer angrenzender Wohngrundstücke, die durch die Planänderung benachteiligt würden, weil früherige Ausgleichsflächen überplant werden sollten. Das Verfahren wurde in Normenkontrollanträgen gerügt. • Zulässigkeit/Antragsbefugnis: Nach § 47 Abs.2 VwGO sind nur Antragsteller antragsbefugt, die substantiiert eine mögliche Verletzung eigener Rechte darlegen. Antragsteller 2 und 3 sind nicht antragsbefugt, weil sie keine schutzwürdigen privaten Belange dargelegt haben. • Antragsteller 1 fehlt die Antragsbefugnis, weil sein Schweinemastbetrieb faktisch nicht mehr relevant war (Behördliche Untersagungen, nur noch geringe Tierhaltung) und nur vage Ausbauabsichten vorgetragen wurden; mittelbare Folgen wie Wertsteigerungen oder ein rein schuldrechtlicher Anspruch auf Wiedereinräumung eines Vorkaufsrechts begründen keine unmittelbare Betroffenheit. • Antragsbefugnis Antragsteller 4–7: Sie haben ein schutzwürdiges Interesse geltend gemacht, weil die Änderung den bisherigen Status ihrer Nachbargrundstücke (Ausgleichsfläche/Streuobstwiese) aufgibt und damit ein nicht geringwertiges privates Interesse berührt; daher sind sie antragsbefugt. • Materielle Bewertung: Zum maßgeblichen Zeitpunkt konnte der Bebauungsplan nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden, weil Außenbereichsflächen jenseits der äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs überplant wurden; damit war eine Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB und ein Umweltbericht nach § 2a BauGB erforderlich und unterblieben, was nach § 214 Abs.1 Nr.3 BauGB beachtlich ist. • Rechtsfolge: Wegen des Verstoßes gegen Verfahrens- und Begründungsvorschriften ist der Bebauungsplan für die Teile, die die Antragsteller 4–7 betroffen machen, unwirksam. Zusätzlich bestehen gewichtige Zweifel an Vereinbarkeit der Planung mit dem Landschaftsschutzgebiet, weil Retentions- und Pflanzflächen dort den Schutzzweck beeinträchtigen können. • Sonstiges: Die Revision wurde nicht zugelassen; die Kostenentscheidung erfolgte nach VwGO und ZPO-Grundsätzen. Der VGH hat die Normenkontrollanträge der Antragsteller 4–7 stattgegeben und den Bebauungsplan in den angegriffenen Teilen für unwirksam erklärt. Die Anträge der Antragsteller 1–3 wurden abgewiesen, weil ihnen die Antragsbefugnis fehlte. Begründend ist maßgeblich, dass das beschleunigte Aufstellungsverfahren nach § 13a BauGB unzulässig war, weshalb eine Umweltprüfung und ein Umweltbericht nach § 2a BauGB erforderlich gewesen wären und nicht erstellt wurden; dieser Verfahrensmangel macht den Plan nach § 214 Abs.1 Nr.3 BauGB beachtlich unwirksam. Zudem bestehen erhebliche Bedenken gegen die Verlagerung bzw. Festsetzung von Ausgleichs- und Retentionsflächen im Landschaftsschutzgebiet, die mit dem Schutzzweck unvereinbar sein können. Die Kosten wurden anteilig verteilt und die Revision nicht zugelassen.