Beschluss
12 S 2460/18
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Erteilung einer Ausbildungsduldung kann ein Ausschlussgrund nach § 60a Abs. 6 S.1 Nr.2 AufenthG entgegenstehen, wenn der Ausländer bei der Beschaffung von Identitätspapieren vorwerfbar nicht mitgewirkt hat.
• Eigenen Angaben des Ausländers ist nur dann Glauben zu schenken, wenn er darlegt und glaubhaft macht, dass er alle zumutbaren Mitwirkungshandlungen zur Pass- oder Identitätsbeschaffung unternommen hat.
• Die bloße Behauptung, Angehörige oder Bekannte in der Herkunftsregion nicht erreichen zu können, genügt nicht, wenn frühere Angaben zur Familien- und Vermögenslage und mögliche Kontaktwege dagegen sprechen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Ausbildungsduldung bei vorwerflicher Verweigerung der Passbeschaffung • Zur Erteilung einer Ausbildungsduldung kann ein Ausschlussgrund nach § 60a Abs. 6 S.1 Nr.2 AufenthG entgegenstehen, wenn der Ausländer bei der Beschaffung von Identitätspapieren vorwerfbar nicht mitgewirkt hat. • Eigenen Angaben des Ausländers ist nur dann Glauben zu schenken, wenn er darlegt und glaubhaft macht, dass er alle zumutbaren Mitwirkungshandlungen zur Pass- oder Identitätsbeschaffung unternommen hat. • Die bloße Behauptung, Angehörige oder Bekannte in der Herkunftsregion nicht erreichen zu können, genügt nicht, wenn frühere Angaben zur Familien- und Vermögenslage und mögliche Kontaktwege dagegen sprechen. Der Antragsteller, 1988 geborener pakistanischer Staatsangehöriger mit Duldung, beantragte einstweilig eine Ausbildungsduldung für eine Altenpflegeausbildung. Das Verwaltungsgericht Freiburg lehnte den Antrag ab, weil der Antragsteller seinen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe. Zentrales Problem war die Beschaffung eines Rückreisedokuments aus Pakistan, wofür zwei pakistanische Bestätiger notwendig sind. Der Antragsteller behauptete, er könne seine Eltern, Ehefrau und sonstige Angehörige in Pakistan nicht erreichen; ein im September 2018 beauftragter Anwalt habe zunächst nur die Eltern gesucht. Das Gericht rügte Widersprüche zu früheren Angaben über Familienstand, Wohnorte und Vermögensverhältnisse und hielt die Kontaktlosigkeit für unglaubhaft. Aufgrund dessen sah das Gericht ein Versagen der Mitwirkungspflicht des Antragstellers als gegeben und lehnte die Ausbildungsduldung ab. • Rechtliche Grundlage ist § 60a AufenthG; nach Abs.6 S.1 Nr.2 darf bei Duldungsstatus Erwerbstätigkeit bzw. Ausbildungsduldung versagt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die der Ausländer zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. • Nach § 60a Abs.6 S.2 AufenthG sind insbesondere Täuschung über Identität oder falsche Angaben Beispiele für ein Vertretenmüssen; dazu zählen auch vorwerfbare Unterlassungen bei der Beschaffung von Pass- oder Identitätspapieren. • Die Behauptung des Antragstellers, keinerlei Kontakt zu in Pakistan lebenden Angehörigen oder Bekannten herstellen zu können, ist im Lichte früherer Angaben unglaubhaft; besonders die Nennung von Ehefrau, Kindern, Eltern, Geschwistern, Onkel und vorhandenen Vermögenswerten lässt zumindest mittelbare Kontaktmöglichkeiten erwarten. • Für einen Erfolg der Beschaffung über die pakistanische NADRA-Website sind zwei Bestätiger erforderlich; es genügt nicht, nur die Eltern zu suchen und ansonsten keine hinreichenden Nachforschungen anzustellen. • Im Beschwerdeverfahren ist der Senat auf die vorgelegten Rügegründe beschränkt; unter diesen Maßgaben war die Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe nicht hinreichend mitgewirkt, nicht zu beanstanden. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf § 154 VwGO sowie §§ 47, 53 Abs.2 Nr.1, 52 Abs.1 GKG; der Streitwert wurde mit 5.000 EUR angesetzt. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass ein Ausschlussgrund nach § 60a Abs.6 S.1 Nr.2 AufenthG vorliegt, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass er alle zumutbaren Mitwirkungshandlungen zur Beschaffung von Pass- oder Identitätspapieren unternommen hat. Seine widersprüchlichen Angaben zu Familienverhältnissen und Vermögensverhältnissen sowie die fehlende Darstellung plausibler Kontaktwege zu Angehörigen oder Bekannten in Pakistan rechtfertigen die Annahme vorwerfbarer Nichtmitwirkung. Deshalb besteht kein Anspruch auf vorläufige Erteilung einer Ausbildungsduldung für die beabsichtigte Altenpflegeausbildung.