Urteil
5 S 854/17
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Abhilfebescheid nach § 72 VwGO ist nur dann zu beanstanden, wenn die dem Widerspruch zugrunde liegenden nachbarschützenden Vorschriften verletzt sind; andernfalls verletzt die Abhilfe die subjektiv-öffentlichen Rechte des Bauherrn.
• Abstandsflächenbaulasten, die sich auf die in § 52 Abs. 2 Nr. 2 LBO genannten Vorschriften (§§ 5–7 LBO) beziehen, gehören zum Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach § 52 LBO und sind bei der Erteilung zu berücksichtigen.
• Eine wirksame frühere Baulast macht nachträglich erklärte, mit ihr kollidierende Baulasten unwirksam; die Eintragung in das Baulastenverzeichnis ist deklaratorisch.
• Bei unklarer Formwahl der Behörde (Abhilfe vs. Rücknahme) ist im Zweifel von einer Abhilfeentscheidung im Widerspruchsverfahren auszugehen; eine rechtswidrige Wahl der Rücknahme kann unbeachtlich sein.
Entscheidungsgründe
Baulasten im Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens; Abhilfe aufgrund nachbarschützender Abstandsbaulast • Ein Abhilfebescheid nach § 72 VwGO ist nur dann zu beanstanden, wenn die dem Widerspruch zugrunde liegenden nachbarschützenden Vorschriften verletzt sind; andernfalls verletzt die Abhilfe die subjektiv-öffentlichen Rechte des Bauherrn. • Abstandsflächenbaulasten, die sich auf die in § 52 Abs. 2 Nr. 2 LBO genannten Vorschriften (§§ 5–7 LBO) beziehen, gehören zum Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach § 52 LBO und sind bei der Erteilung zu berücksichtigen. • Eine wirksame frühere Baulast macht nachträglich erklärte, mit ihr kollidierende Baulasten unwirksam; die Eintragung in das Baulastenverzeichnis ist deklaratorisch. • Bei unklarer Formwahl der Behörde (Abhilfe vs. Rücknahme) ist im Zweifel von einer Abhilfeentscheidung im Widerspruchsverfahren auszugehen; eine rechtswidrige Wahl der Rücknahme kann unbeachtlich sein. Der Kläger beantragte 2012 die Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohnungen auf seinem Grundstück. Die angrenzenden Grundstückseigentümer (Beigeladene 2 und 3) rügten, die Baugenehmigung verstoße gegen zugunsten ihrer Grundstücke übernommene Abstandsflächenbaulasten aus den 1970er Jahren. Das Landratsamt erteilte 2013 die Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren, hob sie jedoch 2015 rückwirkend auf; das Regierungspräsidium hatte zuvor die Aufhebung angeregt. Das Verwaltungsgericht hob 2016 die Aufhebung auf. Der Beklagte (Landratsamt) berief sich und machte geltend, es liege eine Rücknahme nach §§ 48,50 LVwVfG vor; die Berufung führte der Senat. Streitfragen waren insbesondere, ob die Aufhebung als Abhilfe (§ 72 VwGO) oder Rücknahme zu werten war, ob Abstandsbaulasten im vereinfachten Verfahren zu prüfen sind (§ 52 LBO) und ob die alten Baulasten wirksam bzw. wirksamheitshemmend sind. • Zulässigkeit: Die Klage war zulässig; ein Vorverfahren konnte entbehrlich sein, weil die Widerspruchsbehörde (Regierungspräsidium) involviert und bereits auf Aufhebung gedrungen hatte. • Form der Entscheidung: Obwohl der Bescheid wortlautlich als Rücknahme erschien, ist bei unklarer Formwahl die Abhilfeentscheidung im Widerspruchsverfahren anzunehmen; hier war die Wahl der Rücknahme ohne sachlichen Grund rechtsstaatswidrig, sodass die Rechtsfolgen eines Abhilfebescheids maßgeblich sind. • Prüfprogramm § 52 LBO: Abstandsflächen und damit baulastenbezogene Regelungen sind nach § 52 Abs.2 Nr.2 LBO Teil des Prüfprogramms; eine Abstandsflächenbaulast wirkt wie eine Verschiebung der Grundstücksgrenze und ist somit bei vereinfachter Genehmigung zu berücksichtigen. • Wirkung der Baulast: Die Baulast von 24.9.1971 zugunsten der Nachbarn ist abstandsflächenbezogen, nachbarschützend und wirksam; fehlende Eintragung ins Baulastenverzeichnis steht der Wirksamkeit nicht entgegen, Eintragung ist deklaratorisch nachzuholen. • Unwirksamkeit neuer Baulasten: Die vom Kläger 2017 erklärten, kollidierenden Baulasten sind unwirksam, weil sie einer bereits wirksamen früheren Baulast widersprechen; eine spätere eigenständige Erklärung befreit nicht von der älteren Verpflichtung. • Folge für Abhilfe: Weil zumindest die Widersprüche der Beigeladenen 2 und 3 zulässig und begründet sind, war die im Wege der Abhilfe ausgesprochene Aufhebung der Baugenehmigung rechtmäßig. • Sonstiges: Das spätere Inkrafttreten eines Bebauungsplans (2014) ist zugunsten des Klägers nicht zu berücksichtigen; für die Baulast zugunsten des nördlichen Nachbarn (1975) wurde ausgelegt, dass sie nur den hinteren Bereich betraf und vom Bauvorhaben nicht verletzt wird. Der Senat hat die Berufung des Beklagten teilweise stattgegeben und das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert: die Klage gegen die Aufhebung der Baugenehmigung wird insoweit abgewiesen, weil die Aufhebung als Abhilfe nach § 72 VwGO rechtmäßig war. Begründend führte der Senat an, dass die von 1971 bestehende Abstandsflächenbaulast zugunsten der Nachbarn nachbarschützend und wirksam ist und im Rahmen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach § 52 LBO zu berücksichtigen war; damit verletzte die ursprünglich erteilte Baugenehmigung die Rechte der betroffenen Nachbarn. Zwei der Nachbarwidersprüche waren zulässig und begründet, sodass die Abhilfe gerechtfertigt ist. Die vom Kläger später erklärten, kollidierenden Baulasten sind unwirksam und aus dem Baulastenverzeichnis zu löschen. Kosten- und Rechtsmittelentscheidungen wurden entsprechend getroffen; die Revision wurde nicht zugelassen.