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Urteil

4 S 1956/17

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Festsetzungen von Versorgungsbezügen richtet sich die anzuwendende Rechtslage nach dem Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand; für die hier streitige Neufestsetzung gilt §66 Abs.4 LBeamtVG a.F. • Der Kindererziehungsergänzungszuschlag (KEEZ) ist auch bei im Ruhestand festgesetztem Ruhegehalt nach altem Recht grundsätzlich nach den zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts geltenden landesrechtlichen Vorschriften zu prüfen und anzuwenden; insoweit ist zwingend die Neuregelung des LBeamtVG zugrunde zu legen bzw. entsprechend anzuwenden. • Bei der Ermittlung einer Pflicht zur Kürzung (Kappung) des KEEZ nach der Höchstgrenze sind Abschnitte zu bilden und die Berechnung monats- bzw. abschnittsweise (Spitzberechnung) vorzunehmen; eine alleinige Gesamtberechnung über die gesamte Erziehungszeit kann in Fällen mit Abschnitten ohne ruhegehaltsfähige Zeiten zu nicht gerechtfertigten Benachteiligungen führen.
Entscheidungsgründe
KEEZ: Anspruchsgrund und abschnittsweise Berechnung der Kappung • Bei Festsetzungen von Versorgungsbezügen richtet sich die anzuwendende Rechtslage nach dem Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand; für die hier streitige Neufestsetzung gilt §66 Abs.4 LBeamtVG a.F. • Der Kindererziehungsergänzungszuschlag (KEEZ) ist auch bei im Ruhestand festgesetztem Ruhegehalt nach altem Recht grundsätzlich nach den zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts geltenden landesrechtlichen Vorschriften zu prüfen und anzuwenden; insoweit ist zwingend die Neuregelung des LBeamtVG zugrunde zu legen bzw. entsprechend anzuwenden. • Bei der Ermittlung einer Pflicht zur Kürzung (Kappung) des KEEZ nach der Höchstgrenze sind Abschnitte zu bilden und die Berechnung monats- bzw. abschnittsweise (Spitzberechnung) vorzunehmen; eine alleinige Gesamtberechnung über die gesamte Erziehungszeit kann in Fällen mit Abschnitten ohne ruhegehaltsfähige Zeiten zu nicht gerechtfertigten Benachteiligungen führen. Die Klägerin, 1953 geboren, war Lehrerin und trat nach Altersteilzeit zum 01.04.2016 in den Ruhestand. Sie hat vier Kinder; die beiden jüngsten waren am 01.01.1992 noch nicht zehn Jahre alt. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung setzte ihr Ruhegehalt fest, berücksichtigte Kindererziehungszeiten nach 1992, setzte den KEEZ jedoch aufgrund einer Gesamtvergleichsberechnung auf 0,00 EUR. Die Klägerin focht dies an und verlangte für den Zeitraum 01.01.1992–16.08.1992 einen ungekürzten monatlichen KEEZ von 6,96 EUR. Erstinstanzlich wurde die Klage abgewiesen; das VG hielt an einer Gesamtberechnung fest. Der VGH gab der Berufung statt und verpflichtete das Land zur Erhöhung des Ruhegehalts um den beantragten KEEZ in Höhe von 6,96 EUR monatlich. • Anwendbares Recht: Maßgeblich ist die Rechtslage zum Ruhestandszeitpunkt; für den hier einschlägigen Fall ist §66 Abs.4 LBeamtVG a.F. zugrunde zu legen; Art.62 §4 DRG gewährt nur eng auszulegenden Vertrauensschutz hinsichtlich Altersgrenzen und nicht eine umfassende Weitergeltung des alten Bundesrechts. • Rechtsgrund des Zuschlags: Der KEEZ ist dem Grunde nach bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zu gewähren; für die streitige Zeit ergeben sich acht angefangene Monate × 0,87 EUR = 6,96 EUR. • Kappung und Berechnungsmethode: Die Höchstgrenze des KEEZ dient der Verhinderung einer Besserstellung gegenüber Rentenempfängern und knüpft an rentenrechtliche Monatswerte an. Die Vorschriften lassen sowohl Gesamt- als auch Spitzberechnung zu; Sinn und Zweck und die verwaltungsinternen Durchführungshinweise sprechen aber für eine monats- bzw. abschnittsweise (Spitz-)Berechnung. • Anwendung auf den Einzelfall: Bei der Klägerin liegen für den Zeitraum 01.01.1992–16.08.1992 keine ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor; deshalb kommt eine Kürzung wegen Überschreitung der Höchstgrenze für diesen Abschnitt nicht in Betracht. • Auslegung und Systematik: Eine umfassende Übernahme der früheren bundesrechtlichen Regelungen für Neufestsetzungen nach 2011 war nicht gewollt; wo Lücken bestehen, ist die analoge Anwendung der landesrechtlichen Neuregelung gerechtfertigt. • Prozessuales: Die Berufung war statthaft; die Klage als Verpflichtungsklage ist zulässig; die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. Der VGH hat die Berufung der Klägerin stattgegeben. Das beklagte Land wird verpflichtet, das festgesetzte Ruhegehalt erstmals um den Kindererziehungsergänzungszuschlag in Höhe von 6,96 EUR monatlich zu erhöhen, weil die Klägerin für den Zeitraum 01.01.1992–16.08.1992 dem Grunde nach Anspruch auf den KEEZ hat und in diesem Abschnitt keine ruhegehaltsfähigen Zeiten vorliegen, die eine Kappung nach der Höchstgrenze rechtfertigen würden. Die Entscheidung folgt der Auslegung, dass bei der Bestimmung einer Kürzung die Berechnung abschnittsweise vorzunehmen ist (Spitzberechnung), damit der Zweck der gesetzlichen Ausgleichsregelung gegenüber der rentenrechtlichen Bewertung gewahrt bleibt. Das Land trägt die Kosten beider Rechtszüge; die Revision wurde nicht zugelassen.