Urteil
4 S 2453/17
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Berechnung der für das Entstehen eines Altersgeldanspruchs erforderlichen Mindestdienstzeit sind Zeiten in Teilzeit als voll anzurechnen; die anteilsmäßige Kürzung nach § 21 Abs.1 Satz 3 LBeamtVG darf hierfür nicht angewendet werden.
• Die unionsrechtliche Rahmenvereinbarung zur Teilzeitarbeit (Anhang zur RL 97/81/EG) steht einer nationalen Regelung entgegen, die Teilzeitbeschäftigte bei der Entstehung von Versorgungsansprüchen schlechterstellt; daher ist unionsrechtskonforme Auslegung bzw. Nichtanwendung nationaler Normen erforderlich.
• Altersgeld ist als Beschäftigungsbedingung im Sinne der Rahmenvereinbarung zu qualifizieren, weil es an die Beamteneigenschaft, an Dienstzeiten und an die letzten Bezüge anknüpft und daher nicht als System der sozialen Sicherheit im Sinne der Ausnahmeregelung gilt.
Entscheidungsgründe
Teilzeiteinsatz bei Altersgeld: Vollanrechnung von Dienstzeiten für Wartezeit • Bei der Berechnung der für das Entstehen eines Altersgeldanspruchs erforderlichen Mindestdienstzeit sind Zeiten in Teilzeit als voll anzurechnen; die anteilsmäßige Kürzung nach § 21 Abs.1 Satz 3 LBeamtVG darf hierfür nicht angewendet werden. • Die unionsrechtliche Rahmenvereinbarung zur Teilzeitarbeit (Anhang zur RL 97/81/EG) steht einer nationalen Regelung entgegen, die Teilzeitbeschäftigte bei der Entstehung von Versorgungsansprüchen schlechterstellt; daher ist unionsrechtskonforme Auslegung bzw. Nichtanwendung nationaler Normen erforderlich. • Altersgeld ist als Beschäftigungsbedingung im Sinne der Rahmenvereinbarung zu qualifizieren, weil es an die Beamteneigenschaft, an Dienstzeiten und an die letzten Bezüge anknüpft und daher nicht als System der sozialen Sicherheit im Sinne der Ausnahmeregelung gilt. Die Klägerin, zuletzt Studienrätin des beklagten Landes, war zwischen 2008 und 2015 mehrfach in Voll- und Teilzeit im Beamtenverhältnis tätig und wurde auf eigenen Antrag zum 01.03.2015 entlassen. Sie erklärte rechtzeitig, Altersgeld statt Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen zu wollen. Das Landesamt lehnte die Gewährung ab, weil die anteilsmäßig berücksichtigten teilzeitbedingten Dienstzeiten nur 4,99 Jahre ergäben und damit die fünfjährige Wartezeit unterschritten wäre. Die Klägerin focht dies an und machte geltend, Teilzeitzeiten seien für die Wartezeit voll zu berücksichtigen und die anteilige Kürzung verstoße gegen Unionsrecht. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; das Land legte Berufung ein. Der Senat hatte darüber zu entscheiden, ob Teilzeitzeiten pro rata temporis für die Entstehung des Altersgeldanspruchs heranzuziehen sind oder voll anzurechnen sind. • Rechtsgrundlage und Anspruch: Anspruch auf Altersgeld setzt nach § 85 Abs.1 LBeamtVG eine altersgeldfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren voraus; die Frage ist, wie Teilzeitzeiten zu berücksichtigen sind. • Auslegungsbefund: § 85 Abs.1 LBeamtVG ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass für die Erfüllung der fünfjährigen Wartezeit nur auf die Ruhegehaltsfähigkeit dem Grunde nach abzustellen ist; der Umfang der Tätigkeit (Voll- oder Teilzeit) beeinflusst danach nur die Höhe des Anspruchs (§ 87 Abs.3 i.V.m. § 89 Abs.2 und § 21 Abs.1 S.3 LBeamtVG). • Teleologische und systematische Erwägungen: Zweck des Altersgelds ist, Mobilität zwischen öffentlichem Dienst und privater Wirtschaft zu fördern und Nachteile einer Nachversicherung zu vermeiden; anteilsmäßige Kürzung bei Wartezeit würde diese Ziele unterlaufen. • Unionsrechtlicher Vorrang: Die Teilzeitrichtlinie (Anhang zur RL 97/81/EG, §4 Nr.1) verbietet eine Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten bei Beschäftigungsbedingungen; Altersgeld fällt als versorgungsbezogene Beschäftigungsbedingung in ihren Anwendungsbereich und darf nicht durch nationale Regelungen bei der Anspruchsentstehung benachteiligt werden. • Unanwendbarkeit nationaler Normen: § 21 Abs.1 S.3 LBeamtVG (anteilige Berücksichtigung von Teilzeit für ruhegehaltsfähige Zeiten) darf nicht auf die Wartezeitberechnung angewendet werden, soweit dies zu einer unionsrechtswidrigen Benachteiligung führt; daher ist nationalrechtlich entsprechende Auslegung oder Nichtanwendung geboten. • Ergebnis der Prüfung: Wegen der unionsrechtskonformen Auslegung und des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts kommt die Klägerin auf mehr als fünf Jahre altersgeldfähige Dienstzeit und hat somit Anspruch auf Festsetzung des Altersgelds. Der Senat weist die Berufung des beklagten Landes zurück und bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung: die Klägerin hat Anspruch auf die erstmalige Festsetzung des Altersgelds, weil die in Teilzeit zurückgelegten Dienstzeiten für die erfüllung der fünfjährigen Wartezeit voll anzurechnen sind. Die Ablehnung durch das Landesamt war rechtswidrig, da eine anteilige Kürzung der Wartezeit die Klägerin wegen Teilzeitarbeit diskriminiert und der unionsrechtlichen Rahmenvereinbarung widerspricht. Das Land hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen; die Feststellung der Spruchreife berechtigt zur Verpflichtung des Landes zur Festsetzung des Altersgelds.