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Beschluss

3 S 2494/18

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kostenentscheidung nach § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG ist zulässig, wenn sich ein Widerspruch auf andere Weise erledigt hat; die Behörde darf die Kosten nach billigem Ermessen verteilen. • Die Anordnung der Baueinstellung nach § 64 Satz 2 Nr. 3a LBO ist gerechtfertigt, wenn während der Ausführung von der erteilten Baugenehmigung wesentlich abgewichen wird und diese Abweichung nicht verfahrensfrei nach § 50 LBO ist. • Bei der summarischen Prüfung im Kostenentscheid bedarf es keiner vertieften Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Baueinstellungsverfügung; es reicht, dass die Verfügung voraussichtlich rechtmäßig war. • Eine Verschiebung von Gebäudeteilen um bis zu 2,5 m bzw. eine Verlängerung um 1,5 m stellt keine nur unwesentliche Änderung im Sinne von Nr. 2f des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO dar. • Die Behörde ist nicht verpflichtet, vor Erlass einer schriftlichen Baueinstellungsverfügung umfassend zu prüfen, ob die Änderungen gegen materielles Baurecht verstoßen; die Prüfung kann dem Nachtragsbaugenehmigungsverfahren überlassen werden.
Entscheidungsgründe
Baueinstellung und Kostenverteilung nach Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung • Die Kostenentscheidung nach § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG ist zulässig, wenn sich ein Widerspruch auf andere Weise erledigt hat; die Behörde darf die Kosten nach billigem Ermessen verteilen. • Die Anordnung der Baueinstellung nach § 64 Satz 2 Nr. 3a LBO ist gerechtfertigt, wenn während der Ausführung von der erteilten Baugenehmigung wesentlich abgewichen wird und diese Abweichung nicht verfahrensfrei nach § 50 LBO ist. • Bei der summarischen Prüfung im Kostenentscheid bedarf es keiner vertieften Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Baueinstellungsverfügung; es reicht, dass die Verfügung voraussichtlich rechtmäßig war. • Eine Verschiebung von Gebäudeteilen um bis zu 2,5 m bzw. eine Verlängerung um 1,5 m stellt keine nur unwesentliche Änderung im Sinne von Nr. 2f des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO dar. • Die Behörde ist nicht verpflichtet, vor Erlass einer schriftlichen Baueinstellungsverfügung umfassend zu prüfen, ob die Änderungen gegen materielles Baurecht verstoßen; die Prüfung kann dem Nachtragsbaugenehmigungsverfahren überlassen werden. Die Klägerin erhielt am 31.3.2016 eine Baugenehmigung für ein Transportbetonwerk. Nachträglich änderte sie Lagepläne und Baukörper (veränderte Wandstärken, Ausrichtung an der östlichen Grundstücksgrenze, Verschiebungen bis ca. 2,5 m) und stellte am 13.6.2016 ein Nachtragsbaugesuch. Die Beklagte stellte am 13.7.2016 bei einer Baukontrolle Abweichungen von der genehmigten Ausführung fest und ordnete die Einstellung der weitergehenden Bauarbeiten an; dies wurde mit Bescheid vom 22.7.2016 wiederholt. Die Klägerin legte Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 19.8.2016 erteilte die Behörde die Nachtragsbaugenehmigung und erklärte das Widerspruchsverfahren für erledigt. Die Behörde setzte am 6.2.2017 der Klägerin die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf 205,55 EUR fest. Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Klägerin gegen die Kostenentscheidung ab. Der VGH lehnte die Zulassung der Berufung ab. • Rechtsgrundlage der Kostenentscheidung ist § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG; diese Vorschrift gilt, wenn sich ein Widerspruch auf andere Weise erledigt hat und erlaubt eine Verteilung der Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Streitstands. • Die Nachtragsbaugenehmigung machte die Voraussetzungen der Baueinstellungsverfügung entbehrlich, sodass das Widerspruchsverfahren als anderweitig erledigt galt und die Behörde die Kostenentscheidung treffen durfte. • Zur Beurteilung des Ermessens genügt im Kostenverfahren eine summarische Prüfung; es ist regelmäßig billig, demjenigen die Kosten aufzuerlegen, der sie auch bei materieller Entscheidung voraussichtlich zu tragen gehabt hätte. • Die Baueinstellungsverfügung beruhte auf § 64 Satz 2 Nr. 3a LBO, weil die Bauausführung von der Baugenehmigung abwich und die Änderungen nicht verfahrensfrei nach § 50 LBO waren. • Eine Verschiebung um bis zu 2,5 m oder eine Verlängerung um 1,5 m ist nicht als 'unwesentliche Änderung' gemäß Nr. 2f Anhang zu § 50 Abs. 1 LBO anzusehen; auf eine mögliche statische Betroffenheit kommt es nicht an. • Die Behörde musste vor Erlass der schriftlichen Baueinstellungsverfügung nicht abschließend prüfen, ob materielle Verstöße vorliegen; die Prüfung kann im Nachtragsbaugenehmigungsverfahren erfolgen, insbesondere wenn die Genehmigung nicht unmittelbar bevorsteht. • Beim Vorliegen der Eingriffsvoraussetzungen ist die Anordnung der Baueinstellung regelmäßig gerechtfertigt; die Beklagte begrenzte die Einstellung verhältnismäßig auf die abweichenden Bauteile und berücksichtigte das öffentliche Interesse an Verhinderung baurechtswidriger Zustände. Der Zulassungsantrag der Klägerin zur Berufung wurde zurückgewiesen; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin mit den Kosten des Widerspruchsverfahrens zu belasten, bleibt damit rechtskräftig. Die Nachtragsbaugenehmigung führte zur Erledigung des Widerspruchsverfahrens im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG, sodass die Behörde die Kosten nach billigem Ermessen verteilen durfte. Die Baueinstellungsverfügung war voraussichtlich rechtmäßig, weil die während der Ausführung vorgenommenen Änderungen von der erteilten Baugenehmigung abwichen und nicht verfahrensfrei waren; eine vertiefte materielle Prüfung war für die Kostenentscheidung nicht erforderlich. Damit trägt die Klägerin die Verfahrenskosten, da sie diese auch bei einer materiellen Entscheidung vermutlich zu tragen gehabt hätte.