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Urteil

8 S 2050/17

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Vorkaufssatzung ist formell wirksam, weil die ortsübliche Bekanntmachung durch Internetbereitstellung gemäß Bekanntmachungssatzung genügte. • Soweit die Satzung ein bereits beplantes Grundstück einbezieht, fehlt es an dem nach § 25 Abs.1 Satz1 Nr.2 BauGB erforderlichen Sicherungsbedürfnis; ein Vorkaufsrecht darf nicht zur allgemeinen Bodenbevorratung dienen. • Eine im Abdruck verkleinerte Planabbildung in einer Zeitung ist unschädlich, wenn die im Internet bereitgestellte Fassung den vollständigen Wortlaut und die lesbare Planabbildung enthält. • Die Vorkaufssatzung in den Fassungen vom 08.05.2017 und 05.03.2018 ist insoweit unwirksam, als sie das Grundstück Flst. Nr. ...86/1 umfasst.
Entscheidungsgründe
Vorkaufssatzung unwirksam bei fehlendem Sicherungsbedürfnis für bereits beplantes Grundstück • Die Vorkaufssatzung ist formell wirksam, weil die ortsübliche Bekanntmachung durch Internetbereitstellung gemäß Bekanntmachungssatzung genügte. • Soweit die Satzung ein bereits beplantes Grundstück einbezieht, fehlt es an dem nach § 25 Abs.1 Satz1 Nr.2 BauGB erforderlichen Sicherungsbedürfnis; ein Vorkaufsrecht darf nicht zur allgemeinen Bodenbevorratung dienen. • Eine im Abdruck verkleinerte Planabbildung in einer Zeitung ist unschädlich, wenn die im Internet bereitgestellte Fassung den vollständigen Wortlaut und die lesbare Planabbildung enthält. • Die Vorkaufssatzung in den Fassungen vom 08.05.2017 und 05.03.2018 ist insoweit unwirksam, als sie das Grundstück Flst. Nr. ...86/1 umfasst. Der Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. ...86/1 wendet sich gegen die Satzung der Stadt Tübingen über ein besonderes Vorkaufsrecht für das Gebiet „Jesinger Loch“, soweit sein südlicher Grundstücksteil erfasst ist. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut und liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Schietinger“ von 1976; nur ein Teilfläche wurde in die Vorkaufssatzung einbezogen. Die Stadt verfolgte mit der Satzung die Absicht, Baulandentwicklung im Außenbereich zu sichern und ein „Zwischenerwerbsmodell“ zu flankieren; ein städtebaulicher Entwurf von 2015 spielte eine Rolle. Die Satzung wurde 2017 erlassen und 2018 mit rückwirkender Ausfertigung erneut bekannt gemacht; die Stadt veröffentlichte den Text im Internet und zusätzlich im Schwäbischen Tagblatt. Der Eigentümer rügte formelle Mängel der Bekanntmachung (insbesondere unleserlichen Lageplan) und machte materiell geltend, dass für sein bereits beplantes Grundstück kein Sicherungsbedürfnis besteht, zudem bestünden artenschutzrechtliche Planungshemmnisse. • Zulässigkeit: Der Normenkontrollantrag ist fristgerecht und antragsbefugt, weil die Vorkaufssatzung in die Privatautonomie des Eigentümers eingreift (§ 47 VwGO). • Formelle Prüfung: Nach § 25 i.V.m. § 16 BauGB und der Bekanntmachungssatzung der Stadt genügt die Bereitstellung im Internet als ortsübliche Bekanntmachung; ergänzende Mängel im Zeitungsdruck sind unschädlich, da die lesbare Internet-PDF den vollen Wortlaut enthält (§ 1 DVO GemO). • Materielle Prüfung (§ 25 Abs.1 Satz1 Nr.2 BauGB): Der Erlass einer Vorkaufssatzung setzt voraus, dass die bezeichneten Flächen in Gebieten liegen, in denen die Gemeinde städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, und dass ein Sicherungsbedürfnis besteht, also der Erwerb der Flächen der Verwirklichung der städtebaulichen Maßnahme dienlich ist. • Anwendungsfall: Zwar lagen städtebauliche Überlegungen und ein Entwurf für „Jesinger Loch“ vor, doch das Grundstück des Antragstellers liegt bereits vollständig im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Schietinger“; es ist damit kein zu entwickelndes Außenbereichsgrundstück. Aus den Beschlussunterlagen ergibt sich kein tatsächlicher Bedarf, dieses Grundstück per Vorkaufsrecht vorzubehalten. • Ergebnis der Abwägung: Die Vorkaufssatzung ist daher nicht geeignet, die angestrebte geordnete städtebauliche Entwicklung für dieses Grundstück zu sichern; ein Vorkaufsrecht würde über das gesetzlich vorgesehene Sicherungsinteresse hinaus als Bodenbevorratung dienen. • Hilfsantrag: Die früheren Fassungen der Satzung (08.05.2017) leiden am gleichen materiellen Mangel und sind insoweit ebenfalls unwirksam. • Kosten und Revision: Die Antragsgegnerin hat die Verfahrenskosten zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen wegen fehlender Voraussetzungen des § 132 VwGO. Der Normenkontrollantrag ist überwiegend erfolgreich: Die Vorkaufssatzung der Stadt Tübingen für das Gebiet „Jesinger Loch“ in der Fassung vom 05.03.2018 und alternativ in der Fassung vom 08.05.2017 wird insoweit für unwirksam erklärt, als sie das Grundstück Flst. Nr. ...86/1 betrifft. Die formellen Einwände gegen die Bekanntmachung greifen nicht durch, weil die Internetveröffentlichung den vollen Wortlaut und eine lesbare Planabbildung enthält; die nachträgliche Zeitungsversion ist unschädlich. Materiell fehlt es jedoch an dem erforderlichen Sicherungsbedürfnis nach § 25 Abs.1 Satz1 Nr.2 BauGB: Das Grundstück liegt bereits im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und ist kein zu entwickelndes Außenbereichsgrundstück, sodass die Einbeziehung in die Vorkaufssatzung objektiv nicht zur Sicherung der städtebaulichen Maßnahme geeignet ist. Die Antraggegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.