Beschluss
8 S 950/19
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Festsetzung des Streitwerts im Verwaltungsprozess erfolgt nach § 52 GKG nach der Bedeutung der Sache; bei fehlenden Anhaltspunkten ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen.
• Die sanierungsrechtliche Genehmigung ist von der Baugenehmigung inhaltlich zu unterscheiden; sie begründet regelmäßig einen deutlich geringeren wirtschaftlichen Wert als die Baugenehmigung.
• Für die Bemessung des Streitwerts einer sanierungsrechtlichen Genehmigung ist der Auffangstreitwert von 5.000 EUR angemessen, sofern keine konkreteren Anhaltspunkte für einen höheren Wert vorliegen.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei sanierungsrechtlicher Genehmigung: Auffangwert 5.000 EUR • Die Festsetzung des Streitwerts im Verwaltungsprozess erfolgt nach § 52 GKG nach der Bedeutung der Sache; bei fehlenden Anhaltspunkten ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen. • Die sanierungsrechtliche Genehmigung ist von der Baugenehmigung inhaltlich zu unterscheiden; sie begründet regelmäßig einen deutlich geringeren wirtschaftlichen Wert als die Baugenehmigung. • Für die Bemessung des Streitwerts einer sanierungsrechtlichen Genehmigung ist der Auffangstreitwert von 5.000 EUR angemessen, sofern keine konkreteren Anhaltspunkte für einen höheren Wert vorliegen. Der Kläger begehrt die Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung für ein Vorhaben, das zugleich einer Baugenehmigung bedarf. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers rügen die vom Verwaltungsgericht angesetzte Streitwertfestsetzung von 5.000 EUR und verlangen mindestens 45.000 EUR. Sie verweisen auf ein parallel ergangenes Urteil zur Baugenehmigung, in dem ein höherer Streitwert (41.778 EUR) angesetzt wurde, und führen an, die sanierungsrechtliche Genehmigung habe für die Verwirklichung des Vorhabens denselben wirtschaftlichen Wert wie die Baugenehmigung. Das Verwaltungsgericht hatte den Auffangstreitwert von 5.000 EUR angenommen. Der Senat hat über die Beschwerde entschieden. • Streitwertbemessung: Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der Bedeutung der Sache für den Kläger nach Ermessen zu bestimmen; lassen sich keine genügenden Anhaltspunkte gewinnen, gilt gemäß § 52 Abs. 2 GKG der Streitwert von 5.000 EUR als Maßstab. • Selbstständigkeit der Genehmigungen: Die sanierungsrechtliche Genehmigung ist inhaltlich von der Baugenehmigung zu trennen; § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB regelt nur Zuständigkeitsverhältnisse, nicht eine inhaltliche oder formale Konzentration der Genehmigungen. • Geringerer wirtschaftlicher Wert der Sanierungsrechtlichen Genehmigung: Die Baugenehmigung enthält regelmäßig die umfassende Feststellung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die Freigabe des Bauvorhabens, wodurch ihr wirtschaftlicher Wert regelmäßig deutlich über dem einer ergänzenden sanierungsrechtlichen Genehmigung liegt. • Keine Übertragbarkeit von Streitwerten: Auf Entscheidungen, die den Streitwert anderer Genehmigungs- oder Vertragsarten betreffen, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden; das vom Kläger zitierte Urteil bezog sich nicht auf eine sanierungsrechtliche Genehmigung und ist daher nicht einschlägig. • Angemessenheit des Auffangstreitwerts: Mangels konkreter Anhaltspunkte für einen höheren wirtschaftlichen Wert ist der vom Verwaltungsgericht gewählte Auffangstreitwert von 5.000 EUR sachgerecht und rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen. Das Gericht hält an der Festsetzung des Streitwerts auf 5.000 EUR fest, weil die sanierungsrechtliche Genehmigung in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung regelmäßig deutlich hinter der Baugenehmigung zurückbleibt und keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren Wert vorliegen. Die vom Kläger angeführten Entscheidungen und der im Parallelverfahren festgesetzte höhere Streitwert sind nicht übertragbar, da sie andere Rechtsfragen betreffen. Damit besteht kein Grund, den Streitwert auf 45.000 EUR oder eine vergleichbare Summe anzuheben. Die Beschwerde ist unbegründet und der Beschluss des Verwaltungsgerichts bleibt in der Streitwertfestsetzung bestehen.