Beschluss
1 S 1246/20
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Tätigkeit bei einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse zählt zum öffentlichen Dienst i.S.v. § 22 Nr. 3 VwGO.
• Auch während Elternzeit bleibt die Beschäftigung im öffentlichen Dienst i.S.v. § 22 Nr. 3 VwGO bestehen.
• Eine vorübergehende Freistellung oder Beurlaubung beseitigt den Hinderungsgrund des § 22 Nr. 3 VwGO nicht, wenn eine absehbare Rückkehr in den öffentlichen Dienst möglich ist.
• Zur Vermeidung des bloßen Verdachts personeller Nähe zur Verwaltung ist Entbindung vom Amt ehrenamtlicher Richter nach § 24 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 22 Nr.3 VwGO geboten.
Entscheidungsgründe
Entbindung ehrenamtlicher Richterin wegen Beschäftigung im öffentlichen Dienst • Eine Tätigkeit bei einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse zählt zum öffentlichen Dienst i.S.v. § 22 Nr. 3 VwGO. • Auch während Elternzeit bleibt die Beschäftigung im öffentlichen Dienst i.S.v. § 22 Nr. 3 VwGO bestehen. • Eine vorübergehende Freistellung oder Beurlaubung beseitigt den Hinderungsgrund des § 22 Nr. 3 VwGO nicht, wenn eine absehbare Rückkehr in den öffentlichen Dienst möglich ist. • Zur Vermeidung des bloßen Verdachts personeller Nähe zur Verwaltung ist Entbindung vom Amt ehrenamtlicher Richter nach § 24 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 22 Nr.3 VwGO geboten. Die Präsidentin des Verwaltungsgerichts beantragte die Entbindung einer ehrenamtlichen Richterin beim Verwaltungsgericht, da diese bei der Kreissparkasse beschäftigt ist. Die Richterin befindet sich derzeit in Elternzeit bis Oktober 2021, steht aber weiterhin in einem Beschäftigungsverhältnis zur Sparkasse. Streitgegenstand war, ob die andauernde Beschäftigung trotz Elternzeit einen Hinderungsgrund nach § 22 Nr. 3 VwGO begründet. Die Behördenseite berief sich auf den Schutz der Unabhängigkeit und die Vermeidung des bloßen Verdachts personeller Nähe zur Verwaltung. Es ging um die Auslegung der Vorschriften zur Unvereinbarkeit bzw. Hinderungsgründe für ehrenamtliche Richter. Das Gericht prüfte, ob die Sparkasse dem öffentlichen Dienst zuzurechnen ist und ob eine vorübergehende Freistellung den Hinderungsgrund beseitigt. Relevante Tatsache war die mögliche Rückkehr in eine aktive Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach Elternzeit. • Die Kreissparkassen sind öffentlich-rechtliche Einrichtungen und damit dem öffentlichen Dienst zuzurechnen, weshalb Beschäftigte dieser Institute unter § 22 Nr. 3 VwGO fallen. • Elternzeit stellt keine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dar; die Richterin ist daher weiterhin als beim öffentlichen Dienst beschäftigt i.S.v. § 22 Nr. 3 VwGO anzusehen. • Zweck von § 22 Nr. 3 VwGO ist der Schutz des Verwaltungsgerichts vor dem bloßen Verdacht personeller Nähe zur Verwaltung und der Schutz des Rechtssuchenden vor einer möglichen Befangenheit ehrenamtlicher Richter. • Eine nur vorübergehende Freistellung oder Beurlaubung beseitigt den Hinderungsgrund nicht, weil die absehbare Rückkehr in die aktive Tätigkeit den Verdacht personeller Nähe begründen kann. • Daher ist die Entbindung vom Amt nach § 24 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 22 Nr.3 VwGO gerechtfertigt. • Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Entbindung der ehrenamtlichen Richterin vom Amt wurde bestätigt, weil ihre Beschäftigung bei der Kreissparkasse als Tätigkeit im öffentlichen Dienst i.S.v. § 22 Nr. 3 VwGO anzusehen ist. Die laufende Elternzeit ändert daran nichts; eine vorübergehende Freistellung beseitigt den Hinderungsgrund nicht, da eine Rückkehr in den öffentlichen Dienst absehbar ist und somit der bloße Verdacht personeller Nähe zur Verwaltung bestehen bleibt. Aus diesem Grund war die Entbindung nach § 24 Abs.1 Nr.1 VwGO in Verbindung mit § 22 Nr.3 VwGO erforderlich, um die Unabhängigkeit des Gerichts und das Vertrauen der Rechtssuchenden zu wahren. Der Beschluss ist unanfechtbar und beendet die Angelegenheit.