Beschluss
1 S 1586/20
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein generelles Versammlungsverbot ist nur zulässig, wenn mildere Auflagen die erheblichen Infektionsgefahren nicht in hinreichendem Maße verringern.
• Bei der Abwägung ist die grundrechtliche Bedeutung der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) besonders zu berücksichtigen; deshalb sind Verbote strenger zu rechtfertigen als auflagenabhängige Beschränkungen.
• Rechtsgrundlagen des Infektionsschutzes (§ 28 IfSG, § 3 Abs.3 Satz4 CoronaVO) und des Versammlungsrechts (§ 15 Abs.1 VersG) können auch gegenüber Nichtstörern Auflagen rechtfertigen, soweit sie verhältnismäßig sind.
• Im einstweiligen Rechtsschutz überwiegt bei teilweiser Aussicht auf Erfolg der Widerspruchsbehauptung das Interesse am Verbot nicht, wenn Gefahren durch konkrete, durchsetzbare Auflagen wesentlich gemindert werden können.
Entscheidungsgründe
Teilweise Wiederherstellung aufschiebender Wirkung mit Auflagen statt pauschalem Versammlungsverbot • Ein generelles Versammlungsverbot ist nur zulässig, wenn mildere Auflagen die erheblichen Infektionsgefahren nicht in hinreichendem Maße verringern. • Bei der Abwägung ist die grundrechtliche Bedeutung der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) besonders zu berücksichtigen; deshalb sind Verbote strenger zu rechtfertigen als auflagenabhängige Beschränkungen. • Rechtsgrundlagen des Infektionsschutzes (§ 28 IfSG, § 3 Abs.3 Satz4 CoronaVO) und des Versammlungsrechts (§ 15 Abs.1 VersG) können auch gegenüber Nichtstörern Auflagen rechtfertigen, soweit sie verhältnismäßig sind. • Im einstweiligen Rechtsschutz überwiegt bei teilweiser Aussicht auf Erfolg der Widerspruchsbehauptung das Interesse am Verbot nicht, wenn Gefahren durch konkrete, durchsetzbare Auflagen wesentlich gemindert werden können. Die Antragstellerin meldete für den 24.05.2020 eine öffentliche AfD-Versammlung auf dem Schillerplatz in Stuttgart an. Die Antragsgegnerin untersagte die Versammlung per Verfügung vom 20.05.2020 unter Anordnung sofortiger Vollziehung mit der Begründung erheblicher Infektions- und Sicherheitsgefahren. Die Antragstellerin widersprach und suchte einstweiligen Rechtsschutz; das Verwaltungsgericht lehnte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Der Verwaltungsgerichtshof prüfte binnen kurzer Frist, ob das Verbot voraussichtlich rechtmäßig sei und ob sich Gefahren durch Auflagen vermeiden ließen. Aufgrund der Gefährdungslage kamen mehrere Rechtsgrundlagen (§ 28 IfSG, § 3 Abs.3 Satz4 CoronaVO, § 15 Abs.1 VersG) in Betracht. Der Senat hielt das Verbot insgesamt für unverhältnismäßig, hob die Entscheidung teilweise auf und stellte die aufschiebende Wirkung unter engen Auflagen wieder her. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war fristgerecht und das Eilverfahren rechtfertigte eine beschleunigte Entscheidung. • Tatbestandliche Voraussetzungen: Die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen (§ 28 IfSG, § 3 Abs.3 Satz4 CoronaVO, § 15 Abs.1 VersG) sind erfüllt, da weiterhin COVID-19-Infektionsrisiken bestehen. • Ermessen: Die Behörde hat ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, weil sie ein vollständiges Verbot verfügte, obwohl mildere, wirksame Maßnahmen möglich waren. • Verhältnismäßigkeit: Art. 8 GG gebietet eine besonders strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung; die Versammlungsfreiheit umfasst auch die Wahl von Ort und Modalitäten und ist für politische Parteien von besonderer Bedeutung. • Gefahrenminderung durch Auflagen: Der Senat legt dar, dass stationäre Versammlungen auf dem Schillerplatz unter Kontrolle der Zugänge und mit Trennung von Gruppen grundsätzlich durchführbar sind und dass konkrete Auflagen (Teilnehmerbegrenzung, geschlossene Busse für An- und Abreise, Maskenpflicht in Bussen, Ordnerpflicht, Abstandspflichten, Bodenmarkierungen) die Infektions- und Sicherheitsrisiken wesentlich reduzieren können. • Nichtstörerprinzip: Auch Nichtstörer können nach § 28 IfSG zu Auflagen herangezogen werden; ein generelles Verbotsmittel ist jedoch angesichts der Versammlungsfreiheit nur ultima ratio. • Folgenabwägung (§80 Abs.5 VwGO): Da der Widerspruch in der Hauptsache voraussichtlich teilweise erfolgreich sein wird, überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, sofern die in den Auflagen geregelten Gefahrenminderungen gewährleistet sind. • Konkrete Maßgaben: Zur Vermeidung von Anreise- und Abreisekonflikten sowie zur Einhaltung von Abstandsgeboten sind Beschränkung auf 100 Teilnehmer, Nutzung von zwei geschlossenen Bussen mit Maskenpflicht, Mindestanzahl von Ordnern und Bodenmarkierungen anzuordnen. Der Senat änderte den Beschluss des Verwaltungsgerichts teilweise und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen das Versammlungsverbot unter konkreten Auflagen wieder her. Die Versammlung ist demnach unter anderem auf 100 Personen zu begrenzen; An- und Abreise sowie Abreise sind über bis zu zwei geschlossene Busse zu organisieren; in den Bussen ist eine nicht-medizinische Maske zu tragen; mindestens fünf Ordner sind zu stellen; auf dem Platz ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten und Bodenmarkierungen im Abstand von 2 Metern anzubringen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Entscheidung gründet darauf, dass die geltenden Infektionsschutz- und Versammlungsvorschriften zwar einschlägig sind, ein vollständiges Verbot aber unverhältnismäßig ist, weil die bestehenden Gefahren durch die angeordneten, durchsetzbaren Auflagen wesentlich reduziert werden können und die grundrechtliche Bedeutung der Versammlungsfreiheit ein milderes Mittel gebietet. Die Beteiligten tragen die Kosten je zur Hälfte; der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.