Urteil
4 S 3285/19
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Dreimonatsfrist des § 25 Abs. 2 Satz 1 USG 2015 ist keine materiell-rechtliche Ausschlussfrist; sie ist als disponible Frist auszulegen.
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG ist möglich, wenn der Antragsteller ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war und dies glaubhaft macht.
• Verzögerungen im Postlauf sind dem Absender grundsätzlich nicht als Verschulden anzurechnen, sofern er ordnungsgemäß frankiert und rechtzeitig abgesandt hat.
Entscheidungsgründe
Dreimonatsfrist nach §25 Abs.2 USG 2015 ist disponibel; Wiedereinsetzung bei Postlaufverzögerung • Die Dreimonatsfrist des § 25 Abs. 2 Satz 1 USG 2015 ist keine materiell-rechtliche Ausschlussfrist; sie ist als disponible Frist auszulegen. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG ist möglich, wenn der Antragsteller ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war und dies glaubhaft macht. • Verzögerungen im Postlauf sind dem Absender grundsätzlich nicht als Verschulden anzurechnen, sofern er ordnungsgemäß frankiert und rechtzeitig abgesandt hat. Der Kläger, Oberstleutnant der Reserve, leistete Reservistendienst vom 26.03.2017 bis 07.04.2017 und beantragte anschließend per einfachem Brief Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz. Das Bundesamt lehnte die Anträge mit Bescheid vom 15.08.2017 wegen Fristversäumnis ab, da Eingang dort am 10.08.2017 gestempelt sei und die Dreimonatsfrist am 31.07.2017 geendet habe. Der Kläger legte Widerspruch ein und beantragte Wiedereinsetzung mit eidesstattlicher Versicherung, den Antrag am 24.07.2017 in einen Briefkasten der Deutschen Post eingeworfen zu haben. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der VGH änderte dies im Berufungsverfahren und verpflichtete das Bundesamt zur Bewilligung der Leistungen. • Anspruchsvoraussetzungen nach § 6 Abs.1 und § 10 Abs.1 USG 2015 sind für den geleisteten Reservistendienst erfüllt. • Die Frist des § 25 Abs.2 Satz1 USG 2015 endet für den streitgegenständlichen Dienst mit Ablauf des dritten auf den Dienst folgenden Kalendermonats (hier 31.07.2017). • Die Norm ist nach Auslegung keine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Wortlaut, Gesetzesmaterialien und Zweck sprechen für den disponiblen Charakter der Dreimonatsfrist; eine materielle Ausschlusswirkung wäre verfassungsrechtlich problematisch, zumal die Frist in 2019 auf sechs Monate verlängert wurde. • Mangels eindeutiger gesetzlicher Grundlage liegt keine von vornherein wirksame Präklusion vor; § 32 VwVfG bleibt anwendbar. • Der Kläger hat form- und fristgerecht Wiedereinsetzung beantragt und die Tatsachen glaubhaft gemacht (Eidesstattliche Versicherung, glaubhafte Angaben in der mündlichen Verhandlung). • Verzögerungen im Postlauf liegen in der Verantwortung des Postbetriebs und sind dem Absender nicht ohne konkrete Anhaltspunkte als Verschulden zuzuschreiben; der Absender darf auf übliche Postlaufzeiten vertrauen. • Vor diesem Hintergrund lagen die Voraussetzungen des § 32 Abs.1 VwVfG vor; Wiedereinsetzung war zu gewähren, sodass der verspätete Zugang der Anträge der materiellen Prüfung nicht entgegensteht. Der Berufung des Klägers wurde stattgegeben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg wurde geändert; das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ist verpflichtet, dem Kläger für den Reservistendienst vom 26.03.2017 bis 07.04.2017 Leistungen für Nichtselbständige nach § 6 USG 2015 sowie eine Reservistendienstleistungsprämie nach § 10 USG 2015 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Die Antragsfrist des § 25 Abs.2 Satz1 USG 2015 ist als disponibel anzusehen; daher war Wiedereinsetzung nach § 32 VwVfG möglich, weil der Kläger ohne Verschulden an der Fristwahrung gehindert war und dies glaubhaft gemacht hat. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.