Urteil
6 S 1589/18
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Arbeitskleidung in Pflegeheimen, die potenziell mit biologischen Stoffen kontaminiert werden kann, ist wie Schutzkleidung zu behandeln und vom Arbeitgeber oder einer zertifizierten Wäscherei zu reinigen.
• Die BioStoffV (insbesondere § 9 Abs. 3 Nr. 5 und Nr. 6) und die TRBA 250 konkretisieren die Pflichten des Arbeitgebers zur Bereitstellung, Aufbewahrung und Aufbereitung von Schutzkleidung.
• Eine hygienerechtliche Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG und § 22 Abs. 1 WTPG ist zulässig, wenn der Arbeitgeber die Einhaltung der Hygieneanforderungen nicht sicherstellen kann.
• Für Arbeitsschutz- und Hygieneregeln genügt die Potenzialität einer Kontamination; es ist keine eingetretene konkrete Infektionslage erforderlich.
• Der Betreiber verletzt seine Pflichten, wenn er Pflegekräften erlaubt, potenziell kontaminierte Kleidung unbeaufsichtigt zu Hause zu reinigen und keine sichere Abgabe-/Aufbewahrungsregelung gewährleistet.
Entscheidungsgründe
Arbeitgeberpflicht: Reinigung potenziell kontaminierter Berufskleidung durch Arbeitgeber/Wäscherei • Arbeitskleidung in Pflegeheimen, die potenziell mit biologischen Stoffen kontaminiert werden kann, ist wie Schutzkleidung zu behandeln und vom Arbeitgeber oder einer zertifizierten Wäscherei zu reinigen. • Die BioStoffV (insbesondere § 9 Abs. 3 Nr. 5 und Nr. 6) und die TRBA 250 konkretisieren die Pflichten des Arbeitgebers zur Bereitstellung, Aufbewahrung und Aufbereitung von Schutzkleidung. • Eine hygienerechtliche Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG und § 22 Abs. 1 WTPG ist zulässig, wenn der Arbeitgeber die Einhaltung der Hygieneanforderungen nicht sicherstellen kann. • Für Arbeitsschutz- und Hygieneregeln genügt die Potenzialität einer Kontamination; es ist keine eingetretene konkrete Infektionslage erforderlich. • Der Betreiber verletzt seine Pflichten, wenn er Pflegekräften erlaubt, potenziell kontaminierte Kleidung unbeaufsichtigt zu Hause zu reinigen und keine sichere Abgabe-/Aufbewahrungsregelung gewährleistet. Der Kläger betreibt ein Pflegezentrum mit schwer pflegebedürftigen Bewohnern, darunter demenz- und schwerverletzte Patienten. Sein Hygieneplan sieht für Pflegekräfte waschbare Arbeitskleidung (mindestens 60 °C) vor, die grundsätzlich von den Mitarbeitenden zu Hause gereinigt werden soll; bei Kontakt mit infektiösen oder verschmutzten Bewohnern soll eine Wäscherei eingesetzt werden. Die Aufsichtsbehörde untersagte durch Verfügung das Mitnehmen der Arbeitskleidung in die privaten Haushalte und setzte eine Frist zur Umstellung auf eine professionelle Aufbereitung. Begründet wurde dies mit Arbeitsschutzrecht, der BioStoffV, TRBA 250 und der Pflicht, Bewohner vor Infektionen zu schützen (WTPG). Der Kläger focht die Anordnung an und hielt die häusliche Reinigung für ausreichend und die Kleidung nicht für Schutzkleidung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. • Rechtsgrundlagen sind § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ArbSchG und § 22 Abs. 1 Satz 2 WTPG sowie die BioStoffV; die TRBA 250 konkretisieren den Stand von Technik und Hygiene. • Die BioStoffV gilt für nicht gezielte Tätigkeiten mit Biostoffen in Pflegeeinrichtungen; Tätigkeiten im Pflegebereich sind der Risikogruppe 2 und erfordern Schutzmaßnahmen nach Schutzstufe 2 (§ 9 Abs. 3 Nr. 5 und Nr. 6 BioStoffV). • Der Klägers eigene Hygieneplan zeigt, dass die bereitgestellte Berufskleidung eine Schutzfunktion für die Privatkleidung hat, die Einwegschürzen diese Kleidung nicht vollständig überdecken und somit Kontaminationen möglich sind; daher ist die Kleidung nach Maßgabe der BioStoffV/TRBA als Schutzkleidung bzw. kontaminierte Arbeitskleidung zu behandeln. • Die TRBA 250 sehen bei Tätigkeiten mit Kontakt zu Körperflüssigkeiten die Möglichkeit einer Kontamination vor; Prävention erfordert ex-ante Maßnahmen, nicht den Nachweis eingetretener Infektionen (Art. 8 Abs. 2 RL 2000/54/EG; § 4 ArbSchG). • Der Kläger hat nicht die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen, um sicherzustellen, dass bereitgestellte Schutzkleidung beim Verlassen des Arbeitsplatzes sicher abgelegt, getrennt aufbewahrt und professionell aufbereitet wird; häusliche Waschvorgänge sind nicht kontrollierbar und genügen den Vorgaben nicht. • Die angeordnete Maßnahme ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig zum Schutz der Beschäftigten und der Bewohner; nationale Empfehlungen (DGKH, KRINKO) stützen die Anordnung. • Somit sind die behördlichen Bescheide rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Verwaltungsgerichtsentscheidung ist bestätigt. Die Aufsichtsbehörde durfte anordnen, dass die Berufskleidung nicht mit nach Hause genommen und stattdessen vom Arbeitgeber oder einer zertifizierten Wäscherei in einem desinfizierenden Verfahren gereinigt werden muss. Maßgeblich sind die Vorgaben der BioStoffV (§ 9 Abs. 3 Nr. 5 und Nr. 6) und die TRBA 250, weil in Pflegeeinrichtungen mit der Potenzialität von Kontaminationen zu rechnen ist und der Arbeitgeber die Sicherstellung der Hygiene verantwortet. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass häusliche Waschverfahren ausreichend kontrollierbar und geeignet sind; deshalb verletzte seine Praxis die Arbeitsschutz- und Heimgesetze und die Kosten des Berufungsverfahrens trägt er.