Beschluss
11 S 1715/20
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde nach § 146 VwGO gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist statthaft, wenn die Rechtsgrundlage nicht dem Asylgesetz zuzuordnen ist.
• Ein verspätet eingelegter Widerspruch ist nicht geeignet, aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO auszulösen, wenn der angegriffene Bescheid bereits bestandskräftig und die Verfristung offensichtlich ist.
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 70 Abs. 2 i.V.m. § 60 VwGO ist zu versagen, wenn der Betroffene nicht glaubhaft macht, ohne Verschulden an der Einlegung des Widerspruchs gehindert gewesen zu sein.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung aufschiebender Wirkung bei offensichtlich verspätetem Widerspruch unzulässig • Die Beschwerde nach § 146 VwGO gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist statthaft, wenn die Rechtsgrundlage nicht dem Asylgesetz zuzuordnen ist. • Ein verspätet eingelegter Widerspruch ist nicht geeignet, aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO auszulösen, wenn der angegriffene Bescheid bereits bestandskräftig und die Verfristung offensichtlich ist. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 70 Abs. 2 i.V.m. § 60 VwGO ist zu versagen, wenn der Betroffene nicht glaubhaft macht, ohne Verschulden an der Einlegung des Widerspruchs gehindert gewesen zu sein. Die Antragstellerin wandte sich gegen einen Zuteilungsbescheid nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz für ihren Sohn. Der Bescheid wurde am 14.03.2020 bekannt gegeben. Die Antragstellerin ließ erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist einen Widerspruch einlegen und stellte am 18.03.2020 einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht, das die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ablehnte. Sie machte geltend, wegen eingeschränkter Mobilität durch die Corona-Pandemie und mangelnder Deutschkenntnisse sei die fristgerechte Einlegung nicht möglich gewesen. Ihr Verfahrensbevollmächtigter erklärte, er habe auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Vollmacht sei aber erst später vorgelegt worden. Die Behörde berief sich auf Verfristung. Das Verwaltungsgericht befand die Beschwerde für unzulässig bzw. unbegründet; der VGH bestätigte die Entscheidung. • Zulässigkeit: Die Beschwerde nach § 146 VwGO ist statthaft, weil die streitige Regelung des FlüAG nicht dem Asylgesetz (§ 80 AsylG) zuzurechnen ist. • Bestandskraft und Statthaftigkeit: Ein bereits bestandskräftiger Bescheid kann durch einen verspäteten Widerspruch nicht angefochten werden, sodass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unzulässig ist, wenn die Verfristung offensichtlich ist. • Fristversäumnis und Wiedereinsetzung: Ob die verspätete Einlegung des Widerspruchs auf Verschulden oder auf unverschuldete Verhinderung zurückzuführen ist, ist nach § 70 Abs. 2 i.V.m. § 60 VwGO entscheidend für Wiedereinsetzung. • Sorgfaltspflicht: Nach Rechtsprechung liegt Verschulden vor, wenn die erforderliche Sorgfalt eines gewissenhaften Beteiligten nicht beachtet wurde; hier hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, weshalb sie oder ihr Bevollmächtigter nicht fristgerecht handeln konnten. • Corona und Sprachprobleme: Pauschale Hinweise auf Kontaktbeschränkungen und mangelnde Deutschkenntnisse genügen nicht, um unverschuldetes Unterbleiben der Widerspruchseinlegung zu belegen; sie reichten nicht zur Entschuldigung der verspäteten Vollmachtserteilung. • Verhalten des Bevollmächtigten: Das Vorbringen, der Bevollmächtigte habe wegen fehlender Vollmacht nicht fristgerecht gehandelt, entbindet die Antragstellerin nicht von der Pflicht, nach Kenntnis der Dringlichkeit unverzüglich tätig zu werden. • Keine Aussicht auf nachträgliche Sachentscheidung: Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Widerspruchsbehörde den verfristeten Widerspruch trotzdem in der Sache entscheiden würde; die Behörde hat die Verfristung geltend gemacht. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des verspäteten Widerspruchs abgelehnt. Die Verfristung war offensichtlich, eine Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist konnte die Antragstellerin nicht glaubhaft machen, weil insbesondere die behaupteten Corona-bedingten Kontaktbeschränkungen und Sprachprobleme die verspätete Vollmachtserteilung und die unterlassene fristgerechte Einlegung des Widerspruchs nicht entschuldigen. Folglich war der Widerspruch zum Zeitpunkt des Antrags nicht anfechtbar und konnte keine aufschiebende Wirkung entfalten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen; der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.