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Beschluss

1 S 3379/20

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Verordnungen nach § 32, § 28 IfSG setzt strenge Erfordernisse voraus; die Erfolgsaussichten der Hauptsache und eine Folgenabwägung sind maßgeblich. • Kontaktbeschränkungen und vorübergehende Beherbergungsverbote können bei einer pandemischen Lage eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage in § 32 i.V.m. § 28 IfSG haben und verfassungsrechtlich verhältnismäßig sein. • Differenzierungen des Verordnungsgebers zwischen Wirtschaftsbereichen berühren Gleichheits- und Parlamentsvorbehaltsfragen, deren abschließende Bewertung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt.
Entscheidungsgründe
Eilantrag gegen Corona-Verordnung: Anforderungen, Verhältnismäßigkeit und offene Gleichheitsfragen • Ein Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Verordnungen nach § 32, § 28 IfSG setzt strenge Erfordernisse voraus; die Erfolgsaussichten der Hauptsache und eine Folgenabwägung sind maßgeblich. • Kontaktbeschränkungen und vorübergehende Beherbergungsverbote können bei einer pandemischen Lage eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage in § 32 i.V.m. § 28 IfSG haben und verfassungsrechtlich verhältnismäßig sein. • Differenzierungen des Verordnungsgebers zwischen Wirtschaftsbereichen berühren Gleichheits- und Parlamentsvorbehaltsfragen, deren abschließende Bewertung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. Die Antragstellerin, selbständige Heilpraktikerin, wandte sich per Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen Regelungen der Corona-Verordnung Baden-Württemberg (Sechste Änderungsverordnung, in Kraft seit 02.11.2020), insbesondere gegen § 1a Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 6 Nr. 10 (Kontaktbeschränkungen, Beherbergungsverbot, Schließungen). Sie rügte u.a. Verletzungen der allgemeinen Handlungsfreiheit, der Freizügigkeit und des Gleichheitsgrundsatzes; die Maßnahmen seien unverhältnismäßig und nicht mehr auf §§ 32, 28 IfSG gestützt. Der Antragsgegner verteidigte die Vorschriften als ausreichend durch das Infektionsschutzrecht gedeckt und verhältnismäßig. Der Senat prüfte Zulässigkeit, Erfolgsaussichten der Hauptsache und die Folgenabwägung; die Antragstellerin behauptete konkrete persönliche Betroffenheit, nannte aber keine konkrete Buchung. Der Antrag wurde abgelehnt; Kosten und Streitwert wurden festgesetzt. • Zulässigkeit: Der Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO war zulässig; Antragsbefugnis und Rechtsschutzinteresse bestanden. • Prüfungsmaßstab: Bei Anträgen gegen untergesetzliche Normen sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache und eine Folgenabwägung zu beurteilen; die Anforderungen sind strenger als bei § 123 VwGO. • Beherbergungsverbot (§ 1a Abs. 5): Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind teilweise offen, insbesondere wegen verfassungsrechtlicher Fragen zum Art. 3 GG und Parlamentsvorbehalt; gleichwohl besteht insoweit eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage in § 32 i.V.m. § 28 IfSG. • Verhältnismäßigkeit des Beherbergungsverbots: Ziel (Kontaktreduktion, Schutz von Leben und Gesundheit) ist legitim; Mittel sind geeignet, erforderlich und angesichts der pandemischen Lage derzeit auch angemessen. Besondere Gewichtung kommt dem Schutz von Leib und Leben und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens zu. • Gleichheits- und Parlamentsvorbehaltsfragen: Die Differenzierung zwischen ‚Kernbereichen der (nicht publikumsintensiven) Wirtschaft‘ und anderen Wirtschaftsbereichen wirft offene Fragen zu Art. 3 GG und dem Gesetzesvorbehalt auf; diese sind im Hauptsacheverfahren zu klären. • Kontaktbeschränkungen (§ 1a Abs. 2): Diese Vorschriften sind voraussichtlich verfassungsgemäß; sie beruhen auf § 32 i.V.m. § 28 IfSG, sind geeignet, erforderlich und verhältnismäßig und genügen dem Bestimmtheitsgrundsatz. • Folgenabwägung: Selbst wenn Erfolgsaussichten in Teilen offen sind, überwiegen in der Folgenabwägung die Gefahren für Leben und Gesundheit sowie die Erfordernisse der Pandemiebekämpfung gegenüber den von der Antragstellerin geltend gemachten Nachteilen; ein dringendes Bedürfnis für eine einstweilige Anordnung liegt nicht vor. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt. Die angegriffenen Regelungen der Corona-Verordnung begegnen im Eilverfahren keinen durchschlagenden Verfassungsbedenken; insbesondere sind Kontaktbeschränkungen und das teilweise Beherbergungsverbot zur derzeitigen Pandemielage hinreichend durch § 32 i.V.m. § 28 IfSG gedeckt und erscheinen angesichts des Schutzes von Leben, Gesundheit und der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems verhältnismäßig. Gleichheits- und Parlamentsvorbehaltsfragen bestehen als offene Rechtsfragen, deren abschließende Klärung dem Verfahren der Normenkontrolle in der Hauptsache vorbehalten bleibt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 15.000 EUR festgesetzt.