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Beschluss

2 S 2134/20

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit, besonderer Schwierigkeiten oder grundsätzlicher Bedeutung war nicht gegeben. • Ein Festsetzungsbescheid, der im Widerspruchsverfahren geprüft und der Widerspruchsbescheid unterschrieben wurde, wird durch den Widerspruchsbescheid wirksam und heilt etwaige Mängel des ursprünglichen Bescheiderlasses. • Bundesrechtliche Vorschriften über den vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten (§ 35a VwVfG) gelten nicht ohne Weiteres für die Tätigkeit einer Landesrundfunkanstalt; eine spezielle landesrechtliche Regelung ist maßgeblich. • Die Frage, ob die bloß formale Zurechenbarkeit eines automatisch erzeugten Bescheids ausreicht, um ihn als Verwaltungsakt anzusehen, kann hier offenbleiben, weil das Widerspruchsverfahren den Bescheid jedenfalls zum Verwaltungsakt gemacht hat.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt; Widerspruchsbescheid heilt vollautomatisierten Festsetzungsbescheid • Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit, besonderer Schwierigkeiten oder grundsätzlicher Bedeutung war nicht gegeben. • Ein Festsetzungsbescheid, der im Widerspruchsverfahren geprüft und der Widerspruchsbescheid unterschrieben wurde, wird durch den Widerspruchsbescheid wirksam und heilt etwaige Mängel des ursprünglichen Bescheiderlasses. • Bundesrechtliche Vorschriften über den vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten (§ 35a VwVfG) gelten nicht ohne Weiteres für die Tätigkeit einer Landesrundfunkanstalt; eine spezielle landesrechtliche Regelung ist maßgeblich. • Die Frage, ob die bloß formale Zurechenbarkeit eines automatisch erzeugten Bescheids ausreicht, um ihn als Verwaltungsakt anzusehen, kann hier offenbleiben, weil das Widerspruchsverfahren den Bescheid jedenfalls zum Verwaltungsakt gemacht hat. Die Klägerin focht einen Festsetzungsbescheid der Landesrundfunkanstalt an, mit dem Rundfunkbeiträge für Dez. 2018 bis Feb. 2019 in Höhe von 60,50 EUR festgesetzt wurden. Sie rügte, der Bescheid sei vollständig automatisiert ohne Rechtsgrundlage erlassen worden; die einschlägige bundesrechtliche Norm für vollautomatisierten Bescheiderlass (§ 10a RBStV) sei erst nach dem Bescheiddatum in Kraft getreten. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies die Anfechtungsklage ab. Die Klägerin beantragte beim VGH die Zulassung der Berufung und berief sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit, besondere Schwierigkeiten und grundsätzliche Bedeutung. Der VGH prüfte vor allem, ob fehlende gesetzliche Ermächtigung den Bescheid rechtswidrig macht und ob der Mangel durch das Widerspruchsverfahren geheilt wurde. • Zulassungsmaßstab: Zulassung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt dar, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit, besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung vorliegen; der Vortrag muss substantiiert und fallbezogen sein. • Keine Anwendung des § 10a RBStV bzw. § 35a VwVfG: Die Regelung zum vollautomatischen Erlass (§ 10a RBStV) trat erst später in Kraft; § 35a VwVfG gilt nur im Anwendungsbereich des VwVfG und nicht für die Tätigkeit der Landesrundfunkanstalt, sodass diese Vorschriften im vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar sind. • Keine ernstlichen Zweifel: Die Klägerin hat keinen einzelnen tragenden Rechtssatz oder erhebliche Tatsachenfeststellung schlüssig in Frage gestellt; die vorgetragenen Einwände genügen nicht, um die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu bezweifeln. • Heilung durch Widerspruchsverfahren: Der ursprünglich automatisiert erlassene Festsetzungsbescheid wurde im Widerspruchsverfahren von einem Amtswalter überprüft und der Widerspruchsbescheid unterschrieben, sodass mit dem Widerspruchsbescheid eine individuelle behördliche Entscheidung getroffen wurde und etwaige Mängel des ursprünglichen Bescheids beseitigt sind (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 VwGO). • Formaler Verwaltungsakt und Zurechenbarkeit: Soweit strittig, handelt es sich bei dem Festsetzungsbescheid zumindest in formaler Hinsicht um einen Verwaltungsakt, dem die Landesrundfunkanstalt als Entscheidungsträger zuzurechnen ist; eine vertiefte Entscheidung hierzu war wegen der vorgenannten Heilung nicht erforderlich. • Keine besonderen rechtlichen/tatsächlichen Schwierigkeiten: Die Klägerin zeigte nicht, dass der Fall in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht deutlich über den üblichen Streitstoff hinausgeht. • Keine grundsätzliche Bedeutung: Die Klägerin hat keine konkrete, klärungsbedürftige Rechtsfrage hinreichend formuliert und substantiiert dargelegt, weshalb eine obergerichtliche Klärung erforderlich wäre. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Begründend hat der Senat ausgeführt, dass die vorgebrachten Zulassungsgründe (ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit, besondere Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung) nicht substantiiert dargetan sind. Soweit der Bescheid automatisiert erstellt worden sein mag, ist dieser Mangel durch die Überprüfung im Widerspruchsverfahren und den unterschriebenen Widerspruchsbescheid geheilt, wodurch eine wirksame, individuelle behördliche Entscheidung vorliegt. Bundesrechtliche Normen zum vollautomatischen Erlass finden auf die Landesrundfunkanstalt im vorliegenden Fall keine Anwendung, sodass auch hieraus kein Erfolg der Berufung zu erwarten ist. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 60,50 EUR festgesetzt.