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Beschluss

PL 15 S 3286/20

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist statthaft. • Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung sind sowohl Verfügungsanspruch als auch Verfügungsgrund glaubhaft zu machen; ein Verfügungsgrund liegt nur vor, wenn die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, insbesondere endgültige Nachteile für die von der Personalvertretung vertretenen kollektiven Belange zur Folge hätte. • Nicht jede Maßnahme oder deren Aufhebung fällt automatisch unter denselben Mitbestimmungstatbestand; es kommt auf die Auslegung des einschlägigen Mitbestimmungsgrundes an (hier § 74 Abs. 2 Nr. 7 LPVG). • Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren besteht kein durchsetzbarer allgemeiner Anspruch der Personalvertretung auf Unterlassung oder Rückgängigmachung dienstlicher Handlungen, die Mitbestimmungsrechte verletzen, im Sinne des Arbeitsrechts (Betriebsverfassungsgesetz).
Entscheidungsgründe
Einstweilige Verfügung bei Mitbestimmung nach § 74 Abs. 2 Nr. 7 LPVG nur bei glaubhaftem Verfügungsgrund • Die sofortige Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist statthaft. • Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung sind sowohl Verfügungsanspruch als auch Verfügungsgrund glaubhaft zu machen; ein Verfügungsgrund liegt nur vor, wenn die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, insbesondere endgültige Nachteile für die von der Personalvertretung vertretenen kollektiven Belange zur Folge hätte. • Nicht jede Maßnahme oder deren Aufhebung fällt automatisch unter denselben Mitbestimmungstatbestand; es kommt auf die Auslegung des einschlägigen Mitbestimmungsgrundes an (hier § 74 Abs. 2 Nr. 7 LPVG). • Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren besteht kein durchsetzbarer allgemeiner Anspruch der Personalvertretung auf Unterlassung oder Rückgängigmachung dienstlicher Handlungen, die Mitbestimmungsrechte verletzen, im Sinne des Arbeitsrechts (Betriebsverfassungsgesetz). Der Personalrat (Antragsteller) begehrt einstweiligen Rechtsschutz, weil die Hochschule (weitere Beteiligte) angekündigt hatte, ihre Gebäude für bestimmte Studierendengruppen zu öffnen und Präsenzbetrieb wiederaufzunehmen. Die Hochschule hatte zuvor selbst einen Antrag auf uneingeschränkte Mitbestimmung gestellt und Maßnahmen zum Schutz vor SARS‑CoV‑2 genannt; der Personalrat verweigerte seine Zustimmung. Die Hochschule eröffnete die Gebäude und informierte über ein Hybridsemester. Der Personalrat beantragte vorläufigen Rechtsschutz und verlangte Feststellung der Mitbestimmungsverletzung sowie Fortführung des Mitbestimmungsverfahrens, Unterrichtung über Schutzmaßnahmen und Verschluss der Gebäude bis zu einer Einigung. Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge mangels glaubhaft gemachtem Verfügungsgrund ab. Der Personalrat legte Beschwerde ein und machte insbesondere Gefährdungen der Beschäftigten geltend; er betonte, es gehe nicht um Unterbindung von Lehre, sondern um Zugangsmodalitäten. Das Verfahren befasste sich auch mit Zuständigkeiten und Verfahrensfragen der sofortigen Beschwerde. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde gegen die Beschlussablehnung ist statthaft nach § 92 Abs. 2 LPVG i.V.m. ArbGG und ZPO; die Frist wurde gewahrt und eine Teilnahme an Personalratssitzungen per Video ist zulässig (§ 34 LPVG i.V.m. Änderungen zur Pandemie). • Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund: Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren sind Verfügungsanspruch und insbesondere ein dringender Verfügungsgrund glaubhaft zu machen (§§ 936, 920 ZPO; § 85 Abs. 2 ArbGG). Eine einstweilige Verfügung darf die Hauptsache nicht vorwegnehmen und ist nur gerechtfertigt, wenn bei Verweisung auf die Hauptsacheunzulässige oder endgültige Nachteile drohen. • Einschränkung der Berücksichtigung individueller Gesundheitsbelange: Das Beschlussverfahren dient der Klärung objektiver personalvertretungsrechtlicher Fragen und nicht der Durchsetzung einzelner Individualrechte; deshalb kann eine bloße Gefährdungsbehauptung ohne substantielle Glaubhaftmachung keinen Verfügungsgrund begründen. • Auslegung des Mitbestimmungstatuts: Nicht automatisch umfasst ein Mitbestimmungstatbestand wie § 74 Abs. 2 Nr. 7 LPVG sowohl eine Schließungsmaßnahme als auch deren Aufhebung; es ist auf den konkreten Wortlaut und Anwendungsbereich des Tatbestands abzustellen. Das bloße Zurücknehmen einer vorherigen Einschränkung begründet nicht zwingend ein Mitbestimmungsrecht, ähnlich der Rechtsprechung zum Abbau von Kurzarbeit. • Weitere Anträge: Der Verweis auf ein Initiativrecht des Personalrats schließt nicht ohne weiteres einstweiligen Rechtsschutz für zusätzliche Schutzmaßnahmen; es fehlt an konkreter Darlegung geplanter Maßnahmen, die zustimmungs‑ oder unterrichtungspflichtig wären. • Zurückweisung des Unterlassungsbegehrens: Im Beschlussverfahren besteht kein durchsetzbarer allgemeiner Unterlassungsanspruch der Personalvertretung gegen den Dienststellenleiter wie im Betriebsverfassungsrecht; bei Feststellungspflichten gelten besondere staatliche Bindungen des Dienststellenleiters. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht keinen Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gesehen, weil der Personalrat nicht glaubhaft gemacht hat, dass bei Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare oder endgültige Nachteile für die kollektiven Belange der Beschäftigten entstehen würden. Soweit der Antrag auf Feststellung, Fortführung des Mitbestimmungsverfahrens, Unterrichtung und Zustimmung sowie auf Verschluss der Gebäude gerichtet war, liegen entweder keine mitbestimmungspflichtigen Tatbestände in der geltend gemachten Form vor oder es fehlen konkrete, zustimmungsbedürftige Maßnahmen. Ebenso besteht im Beschlussverfahren kein durchsetzbarer allgemeiner Unterlassungsanspruch gegenüber dem Dienststellenleiter. Damit bleibt der angefochtene Beschluss in vollem Umfang bestehen und die einstweiligen Begehren sind abgewiesen.