Beschluss
12 S 4264/20
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die gesetzliche Postulationsfrist ohne Prozessbevollmächtigten versäumt hat.
• Vor dem Verwaltungsgerichtshof ist grundsätzliche Vertretungspflicht durch einen Rechtsanwalt erforderlich (§ 67 Abs.4 VwGO); diese Pflicht gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde.
• Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus, wenn keine Wiedereinsetzungsgründe vorliegen und die Frist nicht mehr heilbar ist.
• Die Streitwertfestsetzung eines Verwaltungsgerichts kann vom Rechtsmittelgericht von Amts wegen aufgehoben werden, wenn in der Rechtsmittelinstanz über die Hauptsache entschieden wird und aus besonderen Gründen (hier: keine Gerichtskostenpflicht nach § 188 VwGO) eine Festsetzung nicht erforderlich ist.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde wegen fehlender Vertretung und Aufhebung der Streitwertfestsetzung • Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die gesetzliche Postulationsfrist ohne Prozessbevollmächtigten versäumt hat. • Vor dem Verwaltungsgerichtshof ist grundsätzliche Vertretungspflicht durch einen Rechtsanwalt erforderlich (§ 67 Abs.4 VwGO); diese Pflicht gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde. • Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus, wenn keine Wiedereinsetzungsgründe vorliegen und die Frist nicht mehr heilbar ist. • Die Streitwertfestsetzung eines Verwaltungsgerichts kann vom Rechtsmittelgericht von Amts wegen aufgehoben werden, wenn in der Rechtsmittelinstanz über die Hauptsache entschieden wird und aus besonderen Gründen (hier: keine Gerichtskostenpflicht nach § 188 VwGO) eine Festsetzung nicht erforderlich ist. Der Antragsteller wandte sich gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht Karlsruhe. Er legte die Beschwerde persönlich beim Verwaltungsgericht ein. Das Verwaltungsgericht hatte den Beschluss mit Rechtsmittelbelehrung erlassen; die Entscheidungszustellung erfolgte am 16.12.2020. Der Antragsteller reichte anschließend eine Eingabe beim Verwaltungsgerichtshof ein, wurde aber auf die notwendige Vertretung durch einen Rechtsanwalt hingewiesen. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde war bereits verstrichen, sodass eine erneute Einreichung durch einen Prozessbevollmächtigten nicht mehr möglich war. Zudem begehrte der Antragsteller später weitere Ansprüche und machte Einwände gegen Kostenrechnungen geltend, die das Gericht im Beschwerdeverfahren nicht prüfte. • Zuständigkeit und Vertretungspflicht: Nach § 67 Abs.4 VwGO muss ein Beteiligter vor dem Verwaltungsgerichtshof durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten sein; dies gilt auch für Beschwerden nach §§ 80, 80a, 123 VwGO und bereits für die Einlegung der Beschwerde (§ 147 VwGO). • Form- und Fristversäumnis: Die beim Verwaltungsgericht persönlich eingelegte Beschwerde des Antragstellers erfüllte die Postulationsvorschriften nicht und konnte nicht mehr innerhalb der gesetzlich eingeräumten Frist des § 147 Abs.1 Satz1 VwGO geheilt werden; gesetzliche Fristen sind nicht verlängerbar (§ 57 Abs.2 VwGO, § 224 Abs.2 ZPO). • Hinweiswirkung und Belehrung: Das Verwaltungsgericht hatte den Antragsteller in der angefochtenen Entscheidung über die Vertretungspflicht belehrt; das Gericht des Senats hat ebenfalls auf den Vertretungsmangel hingewiesen, sodass kein Verfahrensverschulden seitens des Gerichts vorliegt. • Wiedereinsetzung ausgeschlossen: Ein Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO wurde nicht gestellt und wäre wegen Fristablaufs nicht mehr erfolgreich; es liegen keine ersichtlichen Wiedereinsetzungsgründe vor. • Unzulässige Verfahrensänderungen: Neu vorgebrachte Ansprüche des Antragstellers im Beschwerdeverfahren stellen unzulässige Antragserweiterungen dar; das Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs.4 VwGO dient nur der Überprüfung der vorläufigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts. • Streitwertaufhebung: Die vom Verwaltungsgericht getroffene Streitwertfestsetzung wurde nach § 63 Abs.3 Nr.2 GKG aufgehoben, weil in Verfahren über Stipendien nach dem LGFG gemäß § 188 Satz2 Halbs.1 VwGO keine Gerichtskosten zu erheben sind und daher eine Streitwertfestsetzung nicht erforderlich ist. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wurde als unzulässig verworfen, weil die erforderliche Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten fehlte und die Frist zur Einlegung nicht heilbar war. Eine Wiedereinsetzung war nicht möglich und neue Vorbringen konnten im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht werden. Dem Antragsteller werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Zugleich hob der Senat die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung auf, da in der streitigen Sache nach § 188 Satz2 Halbs.1 VwGO keine Gerichtskosten zu erheben sind; der Beschluss ist unanfechtbar.