OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 S 2364/20

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

13mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO verlangt konkrete und substantiiert begründete Richtigkeits- oder Grundsatzzweifel; bloße Verallgemeinerungen genügen nicht. • Eine vereinfachte (Ankreuz-)Dienstbeurteilung bedarf grundsätzlich eines Gesamturteils; dieses Gesamturteil ist in der Regel zu begründen, es sei denn, die vergebene Note drängt sich geradezu auf. • Bei erstmaliger Anwendung eines geänderten Beurteilungsmaßstabs und zugleich wegfallendem Förderhinweis stellt der Wegfall ein Indiz für eine erhebliche Verschlechterung, das gesondert zu begründen ist. • Die Plausibilisierung der Tatsachengrundlage durch persönliche Wahrnehmung der Beurteilerin und ergänzende mündliche Auskünfte kann genügenden Erkenntnisgehalt liefern; Beurteilungsbeiträge sind nicht formgebunden.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Begründungspflicht des Gesamturteils bei geändtem Beurteilungsmaßstab • Die Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO verlangt konkrete und substantiiert begründete Richtigkeits- oder Grundsatzzweifel; bloße Verallgemeinerungen genügen nicht. • Eine vereinfachte (Ankreuz-)Dienstbeurteilung bedarf grundsätzlich eines Gesamturteils; dieses Gesamturteil ist in der Regel zu begründen, es sei denn, die vergebene Note drängt sich geradezu auf. • Bei erstmaliger Anwendung eines geänderten Beurteilungsmaßstabs und zugleich wegfallendem Förderhinweis stellt der Wegfall ein Indiz für eine erhebliche Verschlechterung, das gesondert zu begründen ist. • Die Plausibilisierung der Tatsachengrundlage durch persönliche Wahrnehmung der Beurteilerin und ergänzende mündliche Auskünfte kann genügenden Erkenntnisgehalt liefern; Beurteilungsbeiträge sind nicht formgebunden. Die Klägerin, Justizobersekretärin (A 7), erhielt zum Stichtag 01.03.2018 eine dienstliche Regelbeurteilung, die im Vergleich zur vorherigen Beurteilung (01.03.2015) den Förderhinweis "Leistungsträgerin" nicht mehr enthielt. Die Beurteilerin war die stellvertretende Verwaltungsleiterin des Amtsgerichts H.; sie holte Informationen durch Besprechungen mit Abteilungsleitern, persönliche Gespräche und Akteneinsicht ein. Die Klägerin rügte die Beurteilung als rechtswidrig und begehrte deren Aufhebung; das Verwaltungsgericht hob die Beurteilung auf und verwies auf eine erneute Entscheidung mit ausreichender Begründung. Der Beklagte beantragte Zulassung der Berufung, was der Verwaltungsgerichtshof ablehnte. Streitgegenstand ist insbesondere, ob die Beurteilung hinreichend tatsachen- und begründungsfundiert ist, insbesondere angesichts des Wegfalls des Förderhinweises und des erstmaligen Einsatzes eines neuen Beurteilungssystems. • Zulassungsmaßstab: Nach §124a VwGO muss die Antragsbegründung konkrete, substantiierte Richtigkeits- oder Grundsatzzweifel darlegen; allgemeine Behauptungen genügen nicht. • Tatsachengrundlage: Der Senat sieht keine durchgreifenden Richtigkeitszweifel daran, dass die Beurteilerin sich durch Besprechungen, persönliche Gespräche und Akteneinsicht ein eigenes, tragfähiges Bild über die Vergleichsgruppe von 39 Beamten verschaffen konnte; schriftliche Beurteilungsbeiträge sind in einer überschaubaren Gruppe nicht zwingend erforderlich. • Beurteilungsumfang: Zusätzliche mündliche Auskünfte der Abteilungsleiter sind zulässige Erkenntnisquellen und nicht formgebunden; der Dienstherr hat bei der Materialsammlung Beurteilungsspielraum. • Begründungspflicht: Ein Gesamturteil ist gemäß §4 Abs.1 Satz2 BeurtVO zu bilden; dieses Gesamturteil ist regelmäßig zu begründen, damit Gewichtung und Vergleichskriterien nachvollziehbar und gerichtliche Überprüfung möglich sind. • Erhebliche Verschlechterung: Beim erstmaligen Einsatz eines geänderten Beurteilungsmaßstabs und gleichzeitigem Wegfall eines vorherigen Förderhinweises besteht ein besonderes Begründungsbedürfnis, weil der Beamtin sonst nicht erkennbar wird, ob eine materielle Verschlechterung oder ein strengeren Maßstab vorliegt. • Fehlende Nachholung: Die Begründung des Gesamturteils muss in der dienstlichen Beurteilung selbst erfolgen; ein nachträgliches Ergänzen im gerichtlichen Verfahren ist nicht zulässig. • Anwendung auf den Einzelfall: Hier war das einfache arithmetische Ergebnis der Leistungsbewertung (acht Punkte) für die vereinfachte Beurteilung nicht weiter zu begründen, zugleich aber machte der Wegfall des Förderhinweises zusammen mit dem neuen Beurteilungsmaßstab eine gesonderte Begründung erforderlich, die nicht erbracht wurde. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.06.2020 bleibt maßgeblich, wobei der Beklagte die bei neuer Entscheidung zu beachtende Rechtsauffassung aus den Gründen dieses Beschlusses zu berücksichtigen hat. Hauptgrund ist, dass die streitige dienstliche Beurteilung wegen des erstmaligen Einsatzes eines geänderten Beurteilungsmaßstabs und des gleichzeitigen Wegfalls des Förderhinweises eine gesonderte Begründung des Gesamturteils erforderte, die nicht in der Beurteilung enthalten war und nicht nachgeholt werden kann. Zwar genügten die von der Beurteilerin gewonnenen Wahrnehmungen und ergänzenden mündlichen Auskünfte zur Tatsachengrundlage, doch lassen diese den Begründungsmangel unbehoben. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.