Urteil
5 S 1361/18
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Gemeinde ist nur insoweit klagebefugt, als die Fachplanung konkrete eigene gemeindliche Belange berührt; bloße Vorbelastungen oder Auswirkungen anderer Vorhaben rechtfertigen keine Klagebefugnis.
• Bei der Prüfung der Planungshoheit kommt es auf vorhabenbedingte, adäquat kausale Auswirkungen an; vorbestehende Emissionen und die Effekte anderer, gesondert zu beurteilender Vorhaben sind nicht dem aktuellen Planfeststellungsverfahren zuzurechnen.
• Eine Gemeinde kann Lärmschutzinteressen Dritter nicht als Sachwalterin geltend machen; nur die Beeinträchtigung eigener gemeindeeigener Nutzungen oder gemeindlicher Einrichtungen begründet eine wehrfähige Position.
• Ein Ergänzungsbeschluss zum Aufheben eines Vorbehalts kann selbständig angefochten werden; die Klage gegen Planfeststellungs- und Ergänzungsbeschluss ist statthaft, scheitert aber an fehlender Klagebefugnis.
Entscheidungsgründe
Gemeinde nicht klagebefugt gegen Bahn-Bahnhofsumbaumaßnahmen wegen nicht vorhabenbedingter Lärmwirkung • Die Gemeinde ist nur insoweit klagebefugt, als die Fachplanung konkrete eigene gemeindliche Belange berührt; bloße Vorbelastungen oder Auswirkungen anderer Vorhaben rechtfertigen keine Klagebefugnis. • Bei der Prüfung der Planungshoheit kommt es auf vorhabenbedingte, adäquat kausale Auswirkungen an; vorbestehende Emissionen und die Effekte anderer, gesondert zu beurteilender Vorhaben sind nicht dem aktuellen Planfeststellungsverfahren zuzurechnen. • Eine Gemeinde kann Lärmschutzinteressen Dritter nicht als Sachwalterin geltend machen; nur die Beeinträchtigung eigener gemeindeeigener Nutzungen oder gemeindlicher Einrichtungen begründet eine wehrfähige Position. • Ein Ergänzungsbeschluss zum Aufheben eines Vorbehalts kann selbständig angefochten werden; die Klage gegen Planfeststellungs- und Ergänzungsbeschluss ist statthaft, scheitert aber an fehlender Klagebefugnis. Die Klägerin, eine Gemeinde, focht den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 18.05.2018 zur Erneuerung von Bahnsteigen und Bau einer Personenunterführung in Beimerstetten sowie den ergänzenden Beschluss vom 16.10.2020 an. Gegenstand waren der Abbruch eines Zwischenbahnsteigs, Neubau eines Mittelbahnsteigs zwischen Gleis 2 und 3, Verschwenkung zweier Gleise und eine Personenunterführung. Die Klägerin rügte Beeinträchtigungen ihrer Planungshoheit, Eigentumsbelange und erhöhte Lärmbelastungen, auch im Zusammenhang mit dem benachbarten Umschlagbahnhof Ulm-Dornstadt und dessen geplanter Erweiterung. Das Eisenbahn-Bundesamt hatte ursprünglich einen Vorbehalt zur Lärmfrage angeordnet und diesen nach einer neuen schalltechnischen Untersuchung aufgehoben sowie Ausgleichsauflagen festgesetzt. Die Klägerin machte geltend, die Planfeststellung verkenne Auswirkungen auf künftige kommunale Bauleitplanung und Eigentum; sie beantragte Aufhebung beider Beschlüsse. Die Beklagte und die Beigeladene hielten die Klage für unzulässig; die Beigeladene stellte Schutzauflagen sicher. • Zuständigkeit und Statthaftigkeit: Der Verwaltungsgerichtshof ist sachlich für Planfeststellungsverfahren nach § 48 Abs.1 Nr.7 VwGO zuständig; die Klage ist als Anfechtungsklage gegen Planfeststellungs- und Ergänzungsbeschluss statthaft. • Klagebefugnis fehlt: Nach § 42 Abs.2 VwGO muss die Klägerin zumindest möglichweise in eigenen Rechten verletzt sein; hier sind die Anforderungen an den Sachvortrag erfüllt zu prüfen und nicht überspannend zu handhaben. • Begrenzung der Klagebefugnis der Gemeinde: Eine Gemeinde kann nur hinsichtlich eigener, durch das konkret planfestgestellte Vorhaben verursachter Belange gerichtliche Kontrolle verlangen; auf vorbestehende Belastungen oder Wirkungen anderer Vorhaben kommt es nicht an. • Definition des maßgeblichen Vorhabens: Maßgeblich ist allein die im Planfeststellungsbeschluss beschriebene Umbaumaßnahme im Bahnhof Beimerstetten; andere Vorhaben (Ulm-Dornstadt) sind gesondert zu beurteilen, da Vorhabenträger und Planungsziele unterschiedlich sind. • Prüfung der Planungshoheit: Wehrfähige Planungshoheit liegt nur vor, wenn das Vorhaben nachhaltig konkrete, erhebliche städtebauliche Störungen, großräumige Entziehungen von Planungsmöglichkeiten oder erhebliche Beeinträchtigungen gemeindlicher Einrichtungen bewirken würde; dies wurde nicht dargelegt. • Lärmwirkung und Kausalität: Für die Abwägung zählt allein die vorhabenbedingte Lärmzunahme im Prognose-Planfall gegenüber dem Prognose-Nullfall; die schalltechnische Untersuchung vom 21.02.2020 ergab allenfalls geringfügige Änderungen (bis ca. 1,7 dB(A)) und in vielen Fällen Senkungen, sodass keine erhebliche vorhabenbedingte Lärmsteigerung festgestellt ist. • Eigentumsbelange der Gemeinde: Soweit Grundbesitz der Gemeinde betroffen ist, fehlt es an einem substantiierten Vortrag, dass durch die Planfeststellung eine abwägungsfehlerhafte Inanspruchnahme oder eine rechtswidrige Belastung vorläge; die Gemeinde hatte teils Zustimmung erklärt und einvernehmliche Lösungen sind vorgesehen. • Unzulässigkeit, nicht materielle Fehler: Die Klägerin kann nicht als Sachwalterin der Lärmschutzinteressen ihrer Bürger auftreten; es ist nichts ersichtlich, dass gemeindeeigene Nutzer oder Bewohner unzumutbare, rechtswidrige Immissionen zu ertragen hätten. • Verfahrenskosten und Revision: Die Klägerin trägt die Kosten; die Revision wurde gemäß § 132 Abs.2 VwGO nicht zugelassen. Die Klage der Gemeinde wird abgewiesen, weil es ihr an der erforderlichen Klagebefugnis fehlt. Das angerufene Vorhaben beschränkt sich auf die im Planfeststellungsbeschluss konkret beschriebenen Bahnhofsumbaumaßnahmen; die Klägerin hat nicht schlüssig dargetan, dass diese Maßnahmen eigene, wehrfähige Belange der Gemeinde in der für die Abwägung erforderlichen Weise beeinträchtigen. Vorbestehende Lärmprobleme und mögliche Auswirkungen anderer Vorhaben (insbesondere des Umschlagbahnhofs Ulm-Dornstadt) sind nicht dem hier relevanten Planfeststellungsverfahren zuzurechnen. Die vorgelegte neue schalltechnische Untersuchung zeigt lediglich geringfügige vorhabenbedingte Änderungen der Immissionswerte, sodass keine nachhaltige Störung der städtebaulichen Ordnung oder eine erhebliche Eigentumsbeeinträchtigung festgestellt werden konnte. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; die Revision wurde nicht zugelassen.