Beschluss
1 S 308/21
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde ist überwiegend unbegründet; vorläufiger Rechtsschutz wird nur insoweit gewährt, als das Verwaltungsgericht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in einem konkret bezeichneten Straßenabschnitt von Wiesloch angeordnet hat.
• Die Zuständigkeit des Landratsamts zur Erlassung der Allgemeinverfügungen ergibt sich aus der befristeten Spezialvorschrift § 1 Abs. 6a IfSGZuVO, die auch bei Diskussionen über die Gültigkeit älterer Ausgangsverordnungen eigenständig anwendbar ist.
• Eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren ist unzulässig; wer im ersten Rechtszug Teile des Verfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet hat, kann diese Teile nicht wieder in die Beschwerde einführen.
• Die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts ist insoweit zu korrigieren, als das Unterliegen des Antragsgegners einen Anteil von 1/9 des erstinstanzlichen Verfahrens ausmacht; die Beschwerdeführenden tragen jedoch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Teilweiser Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Coronaverfügung; Zuständigkeit und Kostenverteilung • Die Beschwerde ist überwiegend unbegründet; vorläufiger Rechtsschutz wird nur insoweit gewährt, als das Verwaltungsgericht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in einem konkret bezeichneten Straßenabschnitt von Wiesloch angeordnet hat. • Die Zuständigkeit des Landratsamts zur Erlassung der Allgemeinverfügungen ergibt sich aus der befristeten Spezialvorschrift § 1 Abs. 6a IfSGZuVO, die auch bei Diskussionen über die Gültigkeit älterer Ausgangsverordnungen eigenständig anwendbar ist. • Eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren ist unzulässig; wer im ersten Rechtszug Teile des Verfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet hat, kann diese Teile nicht wieder in die Beschwerde einführen. • Die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts ist insoweit zu korrigieren, als das Unterliegen des Antragsgegners einen Anteil von 1/9 des erstinstanzlichen Verfahrens ausmacht; die Beschwerdeführenden tragen jedoch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Antragsteller rügen die Rechtmäßigkeit von drei Allgemeinverfügungen des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis zur Eindämmung von COVID-19 vom 07.12.2020 und 11.12.2020. Die Verfügungen enthalten u.a. Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen von Wiesloch und Sandhausen sowie ein öffentliches Alkoholverbot. Die Antragsteller beantragten vor dem Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz gegen diese Maßnahmen; Teile des Verfahrens wurden erstinstanzlich übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verwaltungsgericht ordnete nur für einen konkret bezeichneten Straßenabschnitt in Wiesloch aufschiebende Wirkung an und wies die übrigen Anträge zurück sowie legte die Kosten dem Antragstellern auf. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Antragsteller; der Antragsgegner trat ihr entgegen. Streitpunkte betrafen insbesondere die Zuständigkeit zum Erlass der Verfügungen, die Verfassungsmäßigkeit erhöhter Gesetzesdelegation und die Verwertbarkeit bestimmter Rechtsgrundlagen wie § 28a IfSG. • Prüfungsumfang der Beschwerde: Nach § 146 Abs. 4 VwGO beschränkt sich die Überprüfung auf die Begründung der Beschwerde; die vorgebrachten Gründe geben keinen Anlass, die erstinstanzliche Entscheidung insgesamt zu ändern. • Zuständigkeit: Die Änderungsverordnung vom 28.05.2020 mit dem eingefügten § 1 Abs. 6a IfSGZuVO ist als befristete Spezialvorschrift für die Coronapandemie selbständig anwendbar; daher ist das Landratsamt zuständig, unabhängig von möglichen Bedenken gegen ältere Regelungen der IfSGZuVO. • Art. 61 LV und Zitiergebot: Die Änderungsverordnung erfüllt die Anforderungen an die Angabe der Ermächtigungsgrundlage, da § 4 Abs. 1 LVG hinreichend als Rechtsgrundlage genannt ist und die Normzwecke des Zitiergebots erfüllt werden. • Ermächtigungsgrundlage LVG: § 4 Abs. 1 LVG ist als taugliche gesetzliche Ermächtigung anzusehen; Adressat ist das zuständige Ministerium, dessen Zuständigkeit sich aus der Bekanntmachung der Landesregierung ergibt. • Verfassungsrüge § 28a IfSG: Selbst bei Annahme einer formellen Verfassungswidrigkeit von § 28a IfSG führt dies nicht automatisch zu einem Ermessensfehler der Allgemeinverfügungen; es ist nicht dargelegt, dass andere Ermessenserwägungen getroffen worden wären. • Unzulässige Antragsänderung: Die Beschwerde ist unzulässig, soweit neue oder ergebnislose Streitgegenstände (z. B. Alkoholverbot vom 11.12.2020) wieder eingeführt werden sollen; übereinstimmende Erledigungserklärungen beenden die Rechtshängigkeit. • Kostenentscheidung: Nach § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO konnte das Verwaltungsgericht die Kosten den Antragstellern nicht vollständig auferlegen, weil das Unterliegen des Antragsgegners ein Neuntel (1/9) des Streitgegenstands betraf; daher war die erstinstanzliche Kostenverteilung zu ändern. • Kosten des Beschwerdeverfahrens: Nach § 154 Abs. 2 VwGO sind die Antragsteller zur Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet, weil das Rechtsmittel in der Hauptsache keinen Erfolg hatte. • Streitwertfestsetzung: Gemäß § 52 Abs. 2 GKG ist für jede Allgemeinverfügung ein Streitwert von 5.000 EUR anzusetzen; insgesamt 15.000 EUR wegen Vorwegnahme der Hauptsache. Die Beschwerde wird im Übrigen zurückgewiesen; teilweise ist sie begründet insoweit, dass die erstinstanzliche Kostenentscheidung dahingehend zu ändern ist, dass die Antragsteller die erstinstanzlichen Kosten zu 8/9 und der Antragsgegner zu 1/9 tragen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. In der Sache bleibt die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen bestehen: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wurde nur für die im Beschluss konkret bezeichnete Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in einem Straßenabschnitt von Wiesloch angeordnet; die weiteren begehrten Anordnungen wurden abgelehnt oder waren unzulässig erhoben. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000 EUR festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.