Beschluss
4 S 1606/20
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil ist nur zuzulassen, wenn aus der fristgemäßen Antragsbegründung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung, Divergenz oder ein Verfahrensmangel hervorgehen (§ 124a Abs.4 Satz4, §124 Abs.2 VwGO).
• Eine W‑Besoldung ist verfassungsrechtlich nicht per se unterhalb einer bestimmten A‑Besoldungsstufe anzusiedeln; maßgeblich ist, ob die Alimentation des Amtes im Ergebnis amtsangemessen ist (Art.33 Abs.5 GG).
• Die bloße Behauptung einer unzureichenden Begründung oder das Anführen von Vergleichen mit anderen Ländern begründet ohne konkrete, substantiiert dargelegte Unterschiede keine Zulassung der Berufung.
• Die Ablehnung ungezielter Beweisanträge ist kein Verfahrensfehler, wenn das Gericht die behaupteten Tatsachen als rechtlich unerheblich ansieht (§§ 86, 124 Abs.2 Nr.5 VwGO).
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen Besoldungsstreit über W‑2 vs. A‑Besoldung abgelehnt • Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil ist nur zuzulassen, wenn aus der fristgemäßen Antragsbegründung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung, Divergenz oder ein Verfahrensmangel hervorgehen (§ 124a Abs.4 Satz4, §124 Abs.2 VwGO). • Eine W‑Besoldung ist verfassungsrechtlich nicht per se unterhalb einer bestimmten A‑Besoldungsstufe anzusiedeln; maßgeblich ist, ob die Alimentation des Amtes im Ergebnis amtsangemessen ist (Art.33 Abs.5 GG). • Die bloße Behauptung einer unzureichenden Begründung oder das Anführen von Vergleichen mit anderen Ländern begründet ohne konkrete, substantiiert dargelegte Unterschiede keine Zulassung der Berufung. • Die Ablehnung ungezielter Beweisanträge ist kein Verfahrensfehler, wenn das Gericht die behaupteten Tatsachen als rechtlich unerheblich ansieht (§§ 86, 124 Abs.2 Nr.5 VwGO). Der Kläger ist Professor an der Dualen Hochschule Baden‑Württemberg und erhält Besoldung nach A14 mit Amtszulage. Er begehrt die Feststellung, seine Besoldung genüge nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation und möchte, insoweit im Hauptantrag, eine dem entgegenstehende Beurteilung. Das Verwaltungsgericht Freiburg wies die Klage ab mit der Begründung, die W‑2‑Besoldung genüge den Anforderungen des Art.33 Abs.5 GG und es stehe dem Kläger jederzeit offen, nach §10 Abs.2 DH‑ErrichtG in die W‑Besoldung zu wechseln. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil und machte verschiedene Gründe geltend, insbesondere Zweifel an der Richtigkeit der Bewertung der W‑2‑Besoldung, die angebliche Wechselverpflichtung sowie Verfahrensfehler durch Ablehnung von Beweisanträgen. Der Verwaltungsgerichtshof prüfte ausschließlich die in der fristgemäßen Antragsbegründung vorgebrachten Gründe und lehnte die Zulassung mangels Vorliegens der Zulassungsgründe ab. • Zulassungsmaßstab: Nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO sind nur die in der fristgemäßen Antragsbegründung enthaltenen Gründe maßgeblich; die Darlegung muss substantiiert mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzen. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Der Kläger hat keinen konkreten tragenden Rechtssatz oder wesentliche Tatsachenfeststellung des Ersturteils mit schlüssigen Gegenargumenten hinreichend in Frage gestellt; die Gerichtsentscheidung, wonach ein jederzeit möglicher Wechsel in die W‑Besoldung zumutbar sei, wurde nicht substantiiert angegriffen. • Bewertung der W‑2‑Alimentation: Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die W‑2‑Besoldung nach der Erhöhung zum 24.12.2014 im Rahmen zwischen A14-Endstufe und A15‑Endstufe liege und damit die Anforderungen aus Art.33 Abs.5 GG erfülle; daraus folgt nicht, dass A15‑Endstufe als verfassungsrechtliche Mindestuntergrenze festgelegt sei. • Vergleichsmaßstab und Quervergleiche: Pauschale Verweise auf andere Bundesländer oder isolierte Vergleiche (z. B. A15‑Endstufe) genügen nicht; maßgeblich ist ein umfassender Quervergleich mit den Besoldungsordnungen insgesamt sowie die strukturellen Unterschiede zwischen Erfahrungsstufen und Festgehalt. • Besonderheiten der Rechtssache (§124 Abs.2 Nr.2 VwGO) und grundsätzliche Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO): Fehlende Darstellung atypischer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten sowie fehlende offenbare grundsätzliche Rechtsfrage, da die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung die Leitlinien bereits aufgestellt hat. • Divergenz (§124 Abs.2 Nr.4 VwGO): Es wurde kein konkreter, widersprechender Rechtssatz eines Divergenzgerichts benannt; die behauptete Abweichung von prozeduralen Begründungspflichten ist nicht hinreichend dargelegt. • Verfahrensmangel (§124 Abs.2 Nr.5 VwGO): Die Ablehnung von Beweisanträgen war nicht verfahrensfehlerhaft, da das Gericht diese als rechtlich unerheblich oder unzulässige Ausforschungsbeweise bewertete; eine Pflicht zur Amtsermittlung bestand insoweit nicht. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt. Der Verwaltungssenat folgte nicht den rügende Darlegungen des Klägers, weil dessen Antragsbegründung die erforderlichen ernstlichen Zweifel, besonderen Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung, Divergenz oder einen Verfahrensmangel nicht substanziiert darlegte. Insbesondere rechtfertigt die Darstellung der W‑2‑Besoldung nach der Erhöhung und die Zumutbarkeit des Wechsels nach §10 Abs.2 DH‑ErrichtG eine Ablehnung der Zulassung; ein verfassungswidriger Unterbietungstatbestand gegenüber der A‑Besoldung wurde nicht aufgezeigt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000,00 EUR festgesetzt.