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Beschluss

1 S 467/21

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 1d Abs. 8 CoronaVO ist in seiner landesweiten und pauschalen Anordnung zur Untersagung des Betriebs von Fahrschulen jedenfalls vorläufig nicht vollziehbar, weil die Anforderungen des § 28a IfSG an ein gestuftes, regional differenziertes Vorgehen nicht hinreichend beachtet wurden. • Die Landesverordnung kann zwar eine Ermächtigungsgrundlage in §§ 32, 28, 28a IfSG haben, ihre landesweit einheitliche Anordnung bedarf aber einer nachvollziehbaren Darlegung, warum kein differenzierendes regionales Vorgehen ausreicht. • Im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags maßgeblich; überwiegen die Erfolgsaussichten und drohen erhebliche Nachteile für den Betroffenen, ist die Aussetzung des Vollzugs geboten.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Aussetzung landesweiter Untersagung des Fahrschulbetriebs wegen fehlender regionaler Differenzierung • § 1d Abs. 8 CoronaVO ist in seiner landesweiten und pauschalen Anordnung zur Untersagung des Betriebs von Fahrschulen jedenfalls vorläufig nicht vollziehbar, weil die Anforderungen des § 28a IfSG an ein gestuftes, regional differenziertes Vorgehen nicht hinreichend beachtet wurden. • Die Landesverordnung kann zwar eine Ermächtigungsgrundlage in §§ 32, 28, 28a IfSG haben, ihre landesweit einheitliche Anordnung bedarf aber einer nachvollziehbaren Darlegung, warum kein differenzierendes regionales Vorgehen ausreicht. • Im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags maßgeblich; überwiegen die Erfolgsaussichten und drohen erhebliche Nachteile für den Betroffenen, ist die Aussetzung des Vollzugs geboten. Die Antragstellerin betreibt eine Fahrschule und rügte die mit § 1d Abs. 8 CoronaVO seit 10.01.2021 normierte Untersagung des Fahrschulbetriebs mit Ausnahmen. Sie macht erhebliche Umsatzausfälle und eine Verletzung ihres Berufsgrundrechts (Art. 12 GG) geltend und verweist auf vorhandene Hygienekonzepte. Die Verordnung erlaubt Ausnahmen nur in engen Fällen und untersagte zuvor nicht den theoretischen/praktischen Unterricht unter Hygienemaßnahmen. Das Land verteidigt die Maßnahme als notwendiges Element der Pandemiebekämpfung und verweist auf Infektionsrisiken bei praktischer Ausbildung, die Mindestabstände und Schutzmaßnahmen erschweren. Die Antragstellerin beantragte nach § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz; der Senat prüfte Zulässigkeit und Erfolgsaussichten des beabsichtigten Normenkontrollverfahrens sowie die Folgenabwägung. • Zulässigkeit: Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist statthaft, Fristen und Antragsbefugnis sind gewahrt; ein Normenkontrollantrag gegen eine Landesverordnungsbestimmung wäre grundsätzlich möglich. • Rechtliche Grundlage: Die Verordnung stützt sich auf § 32 i.V.m. § 28 Abs.1, § 28a Abs.1 Nr.14, Abs.3 IfSG; solche Maßnahmen können auch Nichtstörer treffen. • Erfüllung der Voraussetzungen nach IfSG: Der Senat hält zwar Schutzmaßnahmen nach § 28a IfSG grundsätzlich für möglich, stellt aber fest, dass die konkreten Anforderungen des § 28a Abs.3 und Abs.5 IfSG an ein gestuftes, regional differenziertes Vorgehen sowie an die Darlegung der Notwendigkeit landesweiter Maßnahmen nicht erfüllt sind. • Bundesweite/landesweite Schwellen: Die bundesweite Überschreitung des Inzidenzwertes von 50 lag vor, eine bundesweit abgestimmte Maßnahme im Sinne des § 28a Abs.3 Satz 9 IfSG war jedoch nicht nachgewiesen; die landesweite Inzidenz lag unter 50, sodass Satz 10 nicht zur Anwendung kam. • Fehlende Begründung für Landesweitheit: Das Land hat nicht hinreichend dargelegt, warum eine landesweit einheitliche Untersagung erforderlich ist (§ 28 Abs.5 IfSG). Regional unterschiedliche Infektionsgeschehen und das Fehlen konkreter Anhaltspunkte für relevante Wanderungsbewegungen sprachen gegen die Pauschalmaßnahme. • Interessenabwägung und Ermessensausübung: Die Antragstellerin zeigte plausible erhebliche Eingriffe in Art.12 GG; angesichts der überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache überwiegen diese Belange gegenüber den öffentlichen Schutzinteressen zumindest vorläufig. • Ergebnis der Eilprüfung: Unter Abwägung der Folgen und unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen des § 47 Abs.6 VwGO setzte der Senat § 1d Abs.8 CoronaVO ab 01.03.2021 vorläufig außer Vollzug; der Antrag war insoweit überwiegend begründet. Der Antrag der Fahrschule war überwiegend erfolgreich: Der Verwaltungsgerichtshof setzte § 1d Abs.8 CoronaVO ab dem 1. März 2021 vorläufig außer Vollzug, weil die Verordnung nicht ausreichend begründet darlegte, warum eine landesweit einheitliche Untersagung des Fahrschulbetriebs erforderlich ist und die Vorgaben des § 28a IfSG an ein gestuftes, regional differenziertes Vorgehen nicht erfüllt erscheinen. Die Entscheidung beruht auf der Prüfung, dass ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben würde und die Eingriffe in die Berufsfreiheit der Antragstellerin erhebliche Nachteile verursachen. Das Land hat gleichwohl ein hohes Schutzinteresse; dieses rechtfertigt nach Ansicht des Senats aber nicht die Fortgeltung der pauschalen landesweiten Regelung ohne hinreichende Darlegung der Notwendigkeit. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 15.000 EUR festgesetzt.