Beschluss
1 S 872/21
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 1 Abs. 2 CoronaVO EQ ist insoweit vorläufig außer Vollzug zu setzen, als er für Einreisen aus Virusvarianten-Gebieten eine über zehn Tage hinausgehende Absonderungspflicht auf 14 Tage vorsieht.
• § 1 Abs. 3 CoronaVO EQ ist insoweit vorläufig außer Vollzug zu setzen, als er bei Einreise aus Virusvarianten-Gebieten eine Mitteilungspflicht an die zuständige Behörde für Symptome nach dem zehnten Tag anordnet.
• Soweit die Vorschriften die Absonderung für zehn Tage nach Einreise regeln, besteht kein vorläufiger Rechtsschutz; die Verordnung ist insoweit voraussichtlich verhältnismäßig und mit Ermächtigungsgrundlage vereinbar.
• Für geimpfte oder genesene Personen besteht derzeit keine generelle Ausnahmepflicht in der CoronaVO EQ, da nicht hinreichend festgestellt ist, inwieweit Impfung oder frühere Infektion Übertragung verhindert.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Außervollzugsetzung verlängerter Quarantäne bei Virusvarianten-Gebieten • § 1 Abs. 2 CoronaVO EQ ist insoweit vorläufig außer Vollzug zu setzen, als er für Einreisen aus Virusvarianten-Gebieten eine über zehn Tage hinausgehende Absonderungspflicht auf 14 Tage vorsieht. • § 1 Abs. 3 CoronaVO EQ ist insoweit vorläufig außer Vollzug zu setzen, als er bei Einreise aus Virusvarianten-Gebieten eine Mitteilungspflicht an die zuständige Behörde für Symptome nach dem zehnten Tag anordnet. • Soweit die Vorschriften die Absonderung für zehn Tage nach Einreise regeln, besteht kein vorläufiger Rechtsschutz; die Verordnung ist insoweit voraussichtlich verhältnismäßig und mit Ermächtigungsgrundlage vereinbar. • Für geimpfte oder genesene Personen besteht derzeit keine generelle Ausnahmepflicht in der CoronaVO EQ, da nicht hinreichend festgestellt ist, inwieweit Impfung oder frühere Infektion Übertragung verhindert. Die Antragsteller sind Eigentümer einer Immobilie in Südafrika und planten Ende Januar 2021 eine 14-tägige Reise dorthin. Zwischenzeitlich änderte das Sozialministerium die Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne (CoronaVO EQ) und regelte unter anderem für Einreisen aus Virusvarianten-Gebieten eine 14-tägige Absonderung sowie eine meldepflichtige Verpflichtung bei Symptomen über den zehnten Tag hinaus. Die Antragsteller rügten Verletzungen von Art. 2, Art. 3 und der Ermächtigungsgrundlage und beriefen sich auf Immunität durch frühere Erkrankung bzw. Impfung; die Behörden wiesen auf die Notwendigkeit der Schutzmaßnahmen gegen besorgniserregende Varianten hin. Die Antragsteller suchten einstweiligen Rechtsschutz gegen § 1 Abs. 1–4 CoronaVO EQ; der Senat prüfte Zulässigkeit, Erfolgsaussichten und Folgenabwägung. • Zulässigkeit: Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist statthaft, fristgerecht und antragsbefugt; ein Rechtsschutzinteresse besteht. • Prüfungsmaßstab: Bei Normenkontrollanträgen nach § 47 Abs. 6 VwGO sind vorrangig die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags und, bei unklaren Erfolgsaussichten, eine Folgenabwägung zu berücksichtigen. • Ermächtigungsgrundlage: Die CoronaVO EQ stützt sich auf landesrechtliche Ermächtigungen (§ 17 CoronaVO i.V.m. §§ 32, 30 IfSG) und ist insoweit nicht evident rechtswidrig; die Fragen der Einordnung als ansteckungsverdächtig bzw. der Einstufung von Risikogebieten sind in der Hauptsache zu klären. • Verhältnismäßigkeit der zehntägigen Quarantäne: Die zehntägige Absonderung nach Einreise aus Risikogebieten ist nach aktuellem Stand geeignet, erforderlich und angemessen, weil sie der Eindämmung eingetragener Infektionen dient und verkürzt werden kann, wenn nach fünf Tagen ein negativer Test vorliegt. • Ungleichbehandlung: Die Differenzierung zwischen Einreisenden aus Risikogebieten und Inlandsaufenthalten ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil Reisende außerhalb des Hoheitsgebiets anderen Bedingungen ausgesetzt sind und die Einstufung sachgerecht erfolgt. • Virusvariantenregelung (14 Tage): Für die längere Absonderungsdauer bei Einreise aus Virusvarianten-Gebieten fehlt nach Auffassung des Senats eine hinreichend belegte wissenschaftliche Grundlage dafür, dass die Inkubationszeit bei Varianten generell über das bei ‚Wildtyp‘ festgestellte Ausmaß hinaus verlängert ist; die RKI-Empfehlungen für enge Kontaktpersonen rechtfertigen die 14-tägige Generalklausel für Einreisende aus Variantenfällen nicht ohne Weiteres. • Mitteilungspflicht bei Symptomen nach zehn Tagen: Ebenso fehlen nachvollziehbare Gründe für eine über den zehn Tage hinausgehende generelle Verpflichtung zur Anzeige von Symptomen bei Einreise aus Virusvarianten-Gebieten. • Geimpfte/Genesene: Der Verordnungsgeber darf derzeit von einer Zurückhaltung gegenüber Ausnahmen für Geimpfte oder Genesene ausgehen, da unzureichende Evidenz besteht, dass Impfung zuverlässig Übertragungen verhindert. • Folgenabwägung: Bei den in Rede stehenden Abwägungen überwiegen für den speziellen Umfang der 14-tägigen Pflicht die Interessen der Antragsteller, sodass vorläufiger Schutz geboten ist; für die übrigen Regelungen überwiegt die Gemeinwohlinteresse an Infektionsschutz. Der Antrag wird teilweise stattgegeben: § 1 Abs. 2 CoronaVO EQ ist vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit er bei Einreise aus Virusvarianten-Gebieten eine Absonderungspflicht über zehn Tage hinaus (14 Tage) anordnet. Ebenso ist § 1 Abs. 3 CoronaVO EQ vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit er bei Einreise aus Virusvarianten-Gebieten eine Verpflichtung zur Mitteilung an die Behörde für Symptome anordnet, die nach dem zehnten Tag auftreten. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt; die zehntägige Absonderungsregel bei Risikogebieten bleibt voraussichtlich verhältnismäßig und rechtmäßig. Die Entscheidung beruht darauf, dass für die Verlängerung auf 14 Tage und die erweiterte Meldepflicht keine hinreichend belegten wissenschaftlichen Gründe vorgetragen wurden, während die zehntägige Quarantäne als geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel zur Verhinderung einer Einschleppung von Infektionen angesehen wird. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner zur Hälfte, die Antragsteller tragen die andere Hälfte; der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.