Beschluss
6 S 2181/20
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen eine Durchsuchungsanordnung im waffenrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsverfahren ist unzulässig, wenn die Beschwerdefrist nicht gewahrt und der Beschwerdeführer nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist.
• Eine Rechtsmittelbelehrung, die neben der Beschwerdefrist auch irrtümlich auf eine spätere Begründungsfrist hinweist, ist nicht bereits deshalb unrichtig im Sinne des § 58 VwGO, wenn die Belehrung zur Einlegung der Beschwerde selbst hinreichend klar ist.
• Die Verpflichtung zur Vertretung vor dem Verwaltungsgerichtshof nach § 67 Abs. 4 VwGO betrifft auch die Einlegung der Beschwerde; eine persönlich eingelegte Beschwerde ist ohne Prozessbevollmächtigten unwirksam.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Fristversäumnis und fehlender Prozessvertretung • Die Beschwerde gegen eine Durchsuchungsanordnung im waffenrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsverfahren ist unzulässig, wenn die Beschwerdefrist nicht gewahrt und der Beschwerdeführer nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. • Eine Rechtsmittelbelehrung, die neben der Beschwerdefrist auch irrtümlich auf eine spätere Begründungsfrist hinweist, ist nicht bereits deshalb unrichtig im Sinne des § 58 VwGO, wenn die Belehrung zur Einlegung der Beschwerde selbst hinreichend klar ist. • Die Verpflichtung zur Vertretung vor dem Verwaltungsgerichtshof nach § 67 Abs. 4 VwGO betrifft auch die Einlegung der Beschwerde; eine persönlich eingelegte Beschwerde ist ohne Prozessbevollmächtigten unwirksam. Der Verwaltungsgerichtshof prüfte eine Beschwerde des Antragsgegners gegen eine richterliche Durchsuchungsanordnung im waffenrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts war dem Antragsgegner am 22.06.2020 zugestellt; die zweiwöchige Beschwerdefrist lief damit bis zum 06.07.2020. Der Antragsgegner legte erst am 14.07.2020 Schriftsatz ein, der am 17.07.2020 beim Verwaltungsgericht einging. Die Durchsuchungsanordnung war bereits vollzogen und die angeordnete Geltungsdauer abgelaufen. Das Verwaltungsgericht hatte in der Rechtsmittelbelehrung zudem auf eine einmonatige Begründungsfrist hingewiesen, die tatsächlich nicht bestand. Der Antragsgegner war bei Einlegung der Beschwerde nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten. • Die Beschwerde ist als Rechtsmittel auszulegen, jedoch nicht fristgerecht eingelegt: Zustellung erfolgte am 22.06.2020, die zweiwöchige Frist endete am 06.07.2020; die Eingabe traf erst nach Fristablauf ein (§§ 147, 57 VwGO; § 222 ZPO; §§ 187, 188 BGB). • Die Rechtsmittelbelehrung war hinsichtlich Rechtsmittelart, zuständigem Gericht, Sitz und Frist ausreichend und damit nicht unrichtig im Sinne des § 58 VwGO; eine zusätzlich falsch angegebene spätere Begründungsfrist war nicht geeignet, den Adressaten von der fristgemäßen Einlegung abzuhalten. Die Belehrung machte deutlich, dass die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzulegen ist und nannte die Adressen. Eine isoliert irreführende Formulierung bezüglich einer späteren Begründung vermochte die Frist in Lauf setzen zu hindern. • Nach § 67 Abs. 4 VwGO müssen Parteien vor dem Verwaltungsgerichtshof durch Prozessbevollmächtigte vertreten sein; dies gilt auch für die Prozesshandlung, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die persönlich eingelegte Beschwerde des Antragsgegners vom 17.07.2020 entsprach diesem Vertretungszwang nicht und ist daher unwirksam. • Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO wurde nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. • Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerde des Antragsgegners wird verworfen. Begründet wird dies damit, dass die Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eingehalten wurde und die Beschwerde zudem wegen fehlender Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten nach § 67 Abs. 4 VwGO als Prozesshandlung unwirksam ist. Eine unzutreffende Belehrung über eine angebliche einmonatige Begründungsfrist hat die Fristwahrung nicht verhindert, da die Belehrung über die Einlegung der Beschwerde selbst hinreichend klar war. Wiedereinsetzung wurde nicht beantragt; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.