Beschluss
6 S 201/21
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein als Antrag auf Zulassung der Berufung bezeichnetes Rechtsmittel ist zugunsten des Klägers als Beschwerde i.S.v. §146 Abs.1 VwGO auszulegen, um effektiven Rechtsschutz zu gewähren.
• Bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung findet nach §58 Abs.2 Satz1 VwGO die Jahresfrist Anwendung; die Beschwerde kann deshalb trotz spät gestellten Schriftsatzes rechtzeitig sein.
• Wird beim Verwaltungsgericht nach Gerichtsbescheid mündliche Verhandlung gemäß §84 Abs.2 Nr.2 Alt.2 VwGO beantragt, ist über die Klage durch Urteil zu entscheiden; eine Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung fehlt die prozessrechtliche Grundlage.
• Die analoge Anwendung des §125 Abs.2 Satz2 VwGO ist ausgeschlossen, weil keine Regelungslücke besteht und der Antrag auf mündliche Verhandlung kein Rechtsmittel mit Devolutiveffekt ist.
Entscheidungsgründe
Erforderlichkeit des Urteils bei Antrag auf mündliche Verhandlung nach §84 Abs.2 Nr.2 VwGO • Ein als Antrag auf Zulassung der Berufung bezeichnetes Rechtsmittel ist zugunsten des Klägers als Beschwerde i.S.v. §146 Abs.1 VwGO auszulegen, um effektiven Rechtsschutz zu gewähren. • Bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung findet nach §58 Abs.2 Satz1 VwGO die Jahresfrist Anwendung; die Beschwerde kann deshalb trotz spät gestellten Schriftsatzes rechtzeitig sein. • Wird beim Verwaltungsgericht nach Gerichtsbescheid mündliche Verhandlung gemäß §84 Abs.2 Nr.2 Alt.2 VwGO beantragt, ist über die Klage durch Urteil zu entscheiden; eine Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung fehlt die prozessrechtliche Grundlage. • Die analoge Anwendung des §125 Abs.2 Satz2 VwGO ist ausgeschlossen, weil keine Regelungslücke besteht und der Antrag auf mündliche Verhandlung kein Rechtsmittel mit Devolutiveffekt ist. Der Kläger legte gegen einen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Wiedereinsetzung und gleichzeitig Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß §84 Abs.2 Nr.2 Alt.2 VwGO ein. Das Verwaltungsgericht erließ darauf einen Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Kläger rügte die Rechtsform der Entscheidung und erhob ein Rechtsmittel, das ursprünglich als Zulassungsantrag zur Berufung bezeichnet war. Das Verwaltungsgericht belehrte über das Rechtsmittel nach seinem Rechtsstandpunkt, aber fehlerhaft. Der Kläger machte geltend, dass ihm dadurch die Jahresfrist nach §58 Abs.2 VwGO zustehe und dass bei seinem Antrag eine Entscheidung durch Urteil erforderlich sei. Der Verwaltungsgerichtshof prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde und die prozessrechtliche Frage der richtigen Entscheidungsform. • Die vorgelegte Rechtsbezeichnung des Rechtsmittels ist zugunsten des Klägers als Beschwerde nach §146 Abs.1 VwGO auszulegen, um effektiven Rechtsschutz zu sichern. • Die Beschwerde ist fristgerecht, weil die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts unzutreffend war, sodass nach §58 Abs.2 Satz1 VwGO die Jahresfrist gilt. • Nach §107 VwGO ist grundsätzlich durch Urteil zu entscheiden; dies gilt insbesondere, wenn ein Beteiligter gemäß §84 Abs.2 Nr.2 Alt.2 VwGO mündliche Verhandlung beantragt hat. • Ein derartiger Antrag bewirkt, dass das Gericht über die Klage auf Grund mündlicher Verhandlung entscheidet, es sei denn, die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden; eine Entscheidung durch Beschluss fehlt daher die prozessrechtliche Grundlage. • Die analoge Anwendung des §125 Abs.2 Satz2 VwGO kommt nicht in Betracht, weil keine Regelungslücke vorliegt und der Antrag auf mündliche Verhandlung kein rechtsmittelähnlicher Devolutiveffekt zukommt. • Systematisch steht die mündliche Verhandlung im Zentrum des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens; sie ist der Regelfall und erfordert die Beachtung der Vorschriften in §101 VwGO bei der Entscheidungsform. • Folgerichtig ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Verfahren in den Stand zurückzuversetzen, der dem Verwaltungsgericht eine formgerechte Entscheidung durch Urteil ermöglicht. Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet; der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 03.11.2020 wird aufgehoben. Das Gericht hatte bei rechtzeitigem Antrag auf mündliche Verhandlung nach §84 Abs.2 Nr.2 Alt.2 VwGO nicht durch Beschluss, sondern nur durch Urteil entscheiden dürfen. Aufgrund der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung gilt die Jahresfrist des §58 Abs.2 VwGO, sodass die Beschwerde des Klägers fristgerecht war. Das Verfahren wird in den Stand zurückversetzt, der dem Verwaltungsgericht eine formgerechte Entscheidung durch Urteil erlaubt. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.