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Beschluss

2 S 3137/21

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Anforderung von Vergnügungssteuern kann die Behörde auf durch das Finanzamt übermittelte Bruttokassenbeträge abstellen, soweit der Steuerpflichtige diese nicht substantiiert bestreitet. • Die zehnjährige Festsetzungsfrist nach §169 Abs.2 Satz 2 AO gilt, wenn sich aus den Behördenakten ernstliche Anhaltspunkte für Steuerhinterziehung ergeben; für die Verlängerung ist nicht erforderlich, den konkreten Täter festzustellen. • Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Abgabenrechtsbehelfs gegen einen Steuerbescheid müssen ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen; im Eilverfahren ist ein Wahrscheinlichkeitsurteil zu treffen. • Liegt nach summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Steuerhinterziehung vor, ist die Festsetzung nach Ablauf der vierjährigen Frist nicht verfristet, weil die zehnjährige Frist greift. • Der Steuerpflichtige ist im Eilverfahren zur substantiierten Mitwirkung verpflichtet; ein bloßes pauschales Bestreiten genügt nicht, sodass Indizien zu Lasten des Steuerpflichtigen gewertet werden können.
Entscheidungsgründe
Vergnügungssteuer: Verlängerte Festsetzungsfrist wegen wahrscheinlicher Steuerhinterziehung • Bei Anforderung von Vergnügungssteuern kann die Behörde auf durch das Finanzamt übermittelte Bruttokassenbeträge abstellen, soweit der Steuerpflichtige diese nicht substantiiert bestreitet. • Die zehnjährige Festsetzungsfrist nach §169 Abs.2 Satz 2 AO gilt, wenn sich aus den Behördenakten ernstliche Anhaltspunkte für Steuerhinterziehung ergeben; für die Verlängerung ist nicht erforderlich, den konkreten Täter festzustellen. • Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Abgabenrechtsbehelfs gegen einen Steuerbescheid müssen ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen; im Eilverfahren ist ein Wahrscheinlichkeitsurteil zu treffen. • Liegt nach summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Steuerhinterziehung vor, ist die Festsetzung nach Ablauf der vierjährigen Frist nicht verfristet, weil die zehnjährige Frist greift. • Der Steuerpflichtige ist im Eilverfahren zur substantiierten Mitwirkung verpflichtet; ein bloßes pauschales Bestreiten genügt nicht, sodass Indizien zu Lasten des Steuerpflichtigen gewertet werden können. Die Antragstellerin ist eine GmbH & Co. KG, die in den Jahren 2013 bis 2016 Spielautomaten im Café Hxxxxx betreibt. Aufgrund von Steuererklärungen setzte die Kommune Vergnügungssteuern fest, später übermittelte das Finanzamt der Kommune Ermittlungs- bzw. Prüfergebnisse mit tatsächlichen Bruttokassenumsätzen. Hierauf erließ die Kommune am 22.05.2020 Nachfestsetzungen für 2013–2016 in wesentlich höheren Beträgen. Die Antragstellerin focht dies an und beantragte Aussetzung der Vollziehung; das VG gab dem Eilantrag zum Teil statt und setzte aufschiebende Wirkung für bestimmte Quartale an. Die Kommune legte Beschwerde ein und berief sich auf Erkenntnisse der Steuerfahndung, nach denen Auslesestreifen der Automaten manipuliert gewesen seien. Die vorgelegten Auslesedaten und Tabellen zeigen erhebliche Differenzen zwischen erklärten und tatsächlichen Umsätzen. Das Gericht prüfte im summarischen Verfahren, ob Steuerhinterziehung vorliegt und ob die zehnjährige Festsetzungsfrist anzuwenden ist. • Rechtsgrundlagen sind §3 Abs.1 Nr.4 Buchst. c KAG i.V.m. §169 Abs.2 AO, §170 AO, §370 AO, §86 VwGO sowie die Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde. • Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Abgabenbescheiden gilt strenger Maßstab: ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit müssen bestehen; im Abgabenbereich ist die sofortige Vollziehung zu beachten (§80 VwGO). • Das VG hatte angenommen, die vierjährige Festsetzungsfrist sei abgelaufen; der VGH hält dem jedoch entgegen, dass bei Vorliegen ernstlicher Anhaltspunkte für Steuerhinterziehung die zehnjährige Frist gemäß §169 Abs.2 Satz 2 AO gilt und daher die Nachfestsetzungen noch fristgerecht sind. • Die Beurteilung, ob Steuerhinterziehung vorliegt, ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als strafrechtliche Vorfrage nach §108 VwGO zu prüfen; im Eilverfahren genügt ein Wahrscheinlichkeitsurteil, aber die materielle Beweislast für die Feststellung der Tatbestandsmerkmale trägt die Behörde. • Die Akten enthalten konkrete Ermittlungsunterlagen der Steuerfahndung: Auslesestreifen und tabellarische Gegenüberstellungen, die massive, über Jahre konstante Untererklärungen der Umsätze belegen. Technische Defekte oder Zufälle erklären die Abweichungen nicht; mangelnde substantiiertes Bestreiten durch die Antragstellerin stärkt die Beweislage der Behörde. • Folglich besteht nach summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sowohl der objektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung (§370 Abs.1 Nr.1 AO) als auch der erforderliche bedingte Vorsatz; somit war die Anwendung der zehnjährigen Festsetzungsfrist gerechtfertigt. • Da die Voraussetzungen für ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids fehlen, war die Anordnung aufschiebender Wirkung durch das VG nicht gerechtfertigt; die Beschwerde der Kommune ist begründet. Der VGH hebt den Beschluss des Verwaltungsgerichts ab: der Eilantrag der Antragstellerin wird abgelehnt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg, weil die vorgelegten Erkenntnisse der Steuerfahndung und die über Jahre hinweg erheblichen Differenzen zwischen erklärten und tatsächlich ermittelten Bruttokassenumsätzen nach summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Tatbestand der Steuerhinterziehung begründen. Deshalb greift die zehnjährige Festsetzungsfrist gemäß §169 Abs.2 Satz 2 AO, die Nachfestsetzungen der Vergnügungssteuer waren noch nicht verfristet, und es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide, die Aussetzung der Vollziehung war folglich zu versagen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.533,25 EUR festgesetzt.