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Urteil

4 S 2154/21

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zeitausgleich für krankheitsbedingt neu angesetzte Praxisbesuche, weil diese der typischen Lehrertätigkeit zuzuordnen sind und durch das Deputat abgegolten werden. • § 67 Abs. 3 LBG greift nur bei dienstlich angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit; eine bloße Nachholung eigener, zuvor ausgefallener Praxisbesuche begründet keine solche Anordnung. • Ein Anspruch aus Treu und Glauben oder Art. 3 GG kann den fehlenden gesetzlichen Anspruch auf Zeitausgleich nicht ersetzen. • Überstunden- oder stundenscharfer Ausgleich ist im Beamtenrecht grundsätzlich fremd; viele außerunterrichtliche Lehrertätigkeiten sind pauschal durch das Deputat abgegolten.
Entscheidungsgründe
Kein Zeitausgleich für nachgeholte Praxisbesuche bei eigenen Schülerinnen und Schülern • Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zeitausgleich für krankheitsbedingt neu angesetzte Praxisbesuche, weil diese der typischen Lehrertätigkeit zuzuordnen sind und durch das Deputat abgegolten werden. • § 67 Abs. 3 LBG greift nur bei dienstlich angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit; eine bloße Nachholung eigener, zuvor ausgefallener Praxisbesuche begründet keine solche Anordnung. • Ein Anspruch aus Treu und Glauben oder Art. 3 GG kann den fehlenden gesetzlichen Anspruch auf Zeitausgleich nicht ersetzen. • Überstunden- oder stundenscharfer Ausgleich ist im Beamtenrecht grundsätzlich fremd; viele außerunterrichtliche Lehrertätigkeiten sind pauschal durch das Deputat abgegolten. Der Kläger, Oberstudienrat und Vollzeitlehrer an einem Berufskolleg für Sozialpädagogik, hatte im Schuljahr 2014/15 vier Deputatsstunden, die 24 Praxisbesuche abdeckten. Sieben ursprünglich terminierte Praxisbesuche konnte er krankheitsbedingt nicht wahrnehmen und holte diese später nach. Die Schulleitung lehnte eine Anordnung oder Weisung zum Ausgleich ab und verwies darauf, es handele sich um seine eigenen Schülerinnen und Schüler, die zu anderen Terminen besucht würden. Das Regierungspräsidium wies einen begehrten Ausgleich zurück. Der Kläger klagte auf Zeitausgleich oder hilfsweise finanzielle Vergütung; das Verwaltungsgericht gab ihm teilweise Recht. Der Beklagte legte Berufung ein, das Berufungsgericht gab dem Land statt und wies die Klage ab. • Klage zulässig: Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO ist gerechtfertigt, weil der Widerspruch des Klägers nicht binnen angemessener Frist entschieden wurde. • Keine materielle Anspruchsgrundlage: Der Kläger kann sich nicht auf § 67 Abs. 3 LBG berufen, weil es an einer dienstlichen Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit fehlt; die Schulleitung lehnte eine Anordnung ausdrücklich ab. • Deputat und Alimentationsprinzip: Viele außerunterrichtliche Lehrertätigkeiten, wie Praxisbesuche, gehören typischerweise zur Lehrtätigkeit und sind pauschal durch das Deputat abgegolten; stundenscharfer Ausgleich ist dem Beamtenrecht fremd. • Keine allgemeine Anspruchsgrundlage aus Treu und Glauben: § 242 BGB begründet keinen eigenen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Erhalt der Arbeitskraft für nachgeholte Praxisbesuche. • Keine Gleichbehandlungsverletzung: Art. 3 Abs. 1 GG begründet hier keinen Ausgleichsanspruch; die Praxis der Schule, keinen Zeitausgleich für eigene nachgeholte Praxisbesuche zu gewähren, ist nicht zu seinen Gunsten verwaltungsrechtswidrig. • Abgrenzung zu Mehrarbeit anderer Lehrkräfte: Wenn andere Lehrkräfte wegen zwingender dienstlicher Verhältnisse für fremde Schülerinnen und Schüler einspringen, liegt regelmäßig anordnungsbedingte Mehrarbeit vor, die ausgleichspflichtig sein kann; dies ist aber nicht der Fall bei Nachholung eigener Praxisbesuche. • Konsequenz für Anschlussberufung: Da bereits keine Mehrleistung vorliegt, scheitert auch die Anschlussberufung des Klägers; eine Anrechnung von Minusstunden ist deshalb gegenstandslos. Der Berufung des Beklagten wurde stattgegeben und die Klage abgewiesen; die Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zeitausgleich für die sieben krankheitsbedingt nachgeholten Praxisbesuche, weil diese als typische, durch das Deputat abgegoltene Lehrertätigkeit zu werten sind und keine dienstliche Anordnung von Mehrarbeit vorlag. Ein Anspruch kann weder aus § 67 Abs. 3 LBG noch aus allgemeinen Grundsätzen wie Treu und Glauben oder aus Art. 3 GG hergeleitet werden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.