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Urteil

11 S 1142/21

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels ist grundsätzlich bis zum bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens gemäß § 10 Abs. 1 AufenthG ausgeschlossen. • Auch ein nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig eingestufter Asylantrag löst die Sperrwirkung des § 10 Abs. 1 AufenthG aus. • Die in einem anderen Staat zuerkannte subsidiäre Schutzberechtigung begründet keinen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer deutschen Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. • Das Europäische Übereinkommen vom 16. Oktober 1980 (EATRR) gilt nur für Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und lässt sich nicht auf subsidiär Schutzberechtigte erweitern.
Entscheidungsgründe
Titelerteilungssperre bei laufendem Asylverfahren und kein Anspruch aus ausländischem subsidiärem Schutz • Die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels ist grundsätzlich bis zum bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens gemäß § 10 Abs. 1 AufenthG ausgeschlossen. • Auch ein nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig eingestufter Asylantrag löst die Sperrwirkung des § 10 Abs. 1 AufenthG aus. • Die in einem anderen Staat zuerkannte subsidiäre Schutzberechtigung begründet keinen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer deutschen Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. • Das Europäische Übereinkommen vom 16. Oktober 1980 (EATRR) gilt nur für Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und lässt sich nicht auf subsidiär Schutzberechtigte erweitern. Der 1959 geborene Kläger, sri-lankischer Staatsangehöriger, reiste 2013 nach Deutschland und stellte am 3.12.2013 einen Asylantrag. Er gab an, zuvor subsidiären Schutz in Italien zu haben; italienische Dokumente waren teilweise abgelaufen. Das Bundesamt lehnte seinen Asylantrag 2018 als unzulässig wegen bereits gewährten Schutzes in Italien ab; dagegen läuft eine Klage. Der Kläger beantragte bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG gestützt auf seinen in Italien erhaltenen subsidiären Schutz und auf das EATRR. Die Beklagte wies den Antrag ab; Widerspruch und Klage des Klägers blieben erfolglos. Das VG Stuttgart wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, die der Senat zurückwies. • § 10 Abs. 1 AufenthG sperrt die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels bis zum bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens; diese Sperre greift, weil der Asylantrag des Klägers anhängig ist. • Ein auch als unzulässig bezeichneter Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erfüllt den Tatbestand des Asylantrags im Sinne des § 10 Abs. 1 AufenthG und löst die Sperrwirkung aus. • Ein gesetzlicher Anspruch im Sinne des § 10 Abs. 1 AufenthG setzt einen strikten, unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Erteilungsanspruch voraus; solche Regelungsansprüche oder bloße Ermessensgrundlagen genügen nicht. • § 25 Abs. 2 AufenthG begründet den Anspruch nur für Fälle, in denen das Bundesamt die Flüchtlings- oder subsidiäre Schutzeigenschaft festgestellt hat; eine ausländische Entscheidung des Erststaats (Italien) erfüllt diese Voraussetzung nicht. • § 60 Abs. 1 AufenthG schützt zwar vor Abschiebung bei im Ausland anerkannter Flüchtlingseigenschaft, betrifft aber nicht subsidiären Schutz nach der Maßgabe eines Anspruchs auf Aufenthaltserlaubnis. • Das EATRR (Art. 2) gilt nach seinem Wortlaut nur für Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention; eine Auslegung zu Gunsten subsidiär Schutzberechtigter kommt nicht in Betracht. • Eine analoge oder entsprechend expansive Anwendung von § 25 Abs. 2 oder § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG scheitert mangels planwidriger Gesetzeslücke und weil der Gesetzgeber die Beschränkung auf Entscheidungen des Bundesamts bewusst vorgenommen hat. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die ablehnenden Verwaltungsbescheide sind rechtmäßig. Grund dafür ist die Sperrwirkung des § 10 Abs. 1 AufenthG, weil das Asylverfahren des Klägers noch nicht bestandskräftig abgeschlossen ist. Ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht nicht, weil die für § 25 Abs. 2 AufenthG erforderliche Feststellung durch das Bundesamt fehlt und subsidiärer Schutz, der in Italien zuerkannt wurde, völker- oder unionsrechtlich keinen Erteilungsanspruch in Deutschland begründet. Auch das EATRR gewährt keine Anspruchsgrundlage, da es nur Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention erfasst. Daher hat der Kläger nicht gegen die ablehnenden Entscheidungen gewonnen und trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.