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Beschluss

4 S 3797/21

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die freiwillige Übernahme von staatsanwaltschaftlichen Sitzungsdiensten durch Rechtsreferendare gehört zum einheitlichen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und begründet regelmäßig kein privatrechtliches Arbeitsverhältnis. • Die Vergütung nach der Verwaltungsvorschrift (15 EUR je Sitzungsstunde; pauschal ein Viertel Zuschlag für Vor-/Nachbereitung) ist nicht ermessensfehlerhaft und nicht unverhältnismäßig niedrig. • Fehlender rechtsverbindlicher Vertragswille und das Bestehen eines öffentlichen Dienstverhältnisses schließen Ansprüche aus §§ 611 ff. BGB und die Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB aus. • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung (§ 124 VwGO) sind nicht erfüllt, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, keine besonderen Schwierigkeiten, keine grundsätzliche Bedeutung und kein darlegbarer Verfahrensmangel vorliegen.
Entscheidungsgründe
Freiwilliger Sitzungsdienst von Rechtsreferendaren gehört zur Ausbildung; Vergütung nicht rechtswidrig • Die freiwillige Übernahme von staatsanwaltschaftlichen Sitzungsdiensten durch Rechtsreferendare gehört zum einheitlichen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und begründet regelmäßig kein privatrechtliches Arbeitsverhältnis. • Die Vergütung nach der Verwaltungsvorschrift (15 EUR je Sitzungsstunde; pauschal ein Viertel Zuschlag für Vor-/Nachbereitung) ist nicht ermessensfehlerhaft und nicht unverhältnismäßig niedrig. • Fehlender rechtsverbindlicher Vertragswille und das Bestehen eines öffentlichen Dienstverhältnisses schließen Ansprüche aus §§ 611 ff. BGB und die Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB aus. • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung (§ 124 VwGO) sind nicht erfüllt, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, keine besonderen Schwierigkeiten, keine grundsätzliche Bedeutung und kein darlegbarer Verfahrensmangel vorliegen. Der Kläger, Rechtsreferendar mit Zuweisung zu einem Landgericht, leistete an zwei Tagen freiwillige staatsanwaltschaftliche Sitzungsdienste und verlangte höhere Vergütung als die nach der Verwaltungsvorschrift gezahlten 225 EUR. Das Verwaltungsgericht Freiburg wies die Klage ab mit der Begründung, die Zahlung entspreche der VwV nebenamtlicher Sitzungsdienst; der Kläger habe kein privatrechtliches Arbeitsverhältnis begründet. Der Kläger rügte u.a. Unterschreitung angemessener Vergütung, unzureichenden Zuschlag für Vor- und Nachbereitung, Europarechtswidrigkeit und Anwendbarkeit der AGB- und BGB-Regeln. Er beantragte die Zulassung der Berufung, was das Obergericht prüfen musste. Der Senat hat die Zulassung der Berufung abgelehnt und die Kosten dem Kläger auferlegt. • Rechtsreferendariat und freiwilliger Sitzungsdienst sind als einheitliches öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis zu betrachten; die Übernahme der Sitzungsdienste ist in den gesetzlichen Regelungen (u.a. § 142 GVG, §§ 9, 10 AGGVG) und der Verwaltungspraxis verankert und im Rahmen der Ausbildung möglich. • Weil die Leistungen im Rahmen eines öffentlichen Dienstverhältnisses erbracht wurden, fehlt es an einem Rechtsbindungswillen des Dienstherrn für ein privatrechtliches Arbeits- oder Dienstvertragsverhältnis; deshalb sind Ansprüche aus §§ 611 ff. BGB sowie die Anwendung der §§ 305 ff. BGB ausgeschlossen. • Die festgesetzte Nebenvergütung (15 EUR/Stunde, Zuschlag 1/4 für Vor-/Nachbereitung) liegt innerhalb eines großen Ermessensspielraums des Dienstherrn und ist nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen; eine Verfassungs- oder Europarechtswidrigkeit ist nicht dargetan, weil kein grenzüberschreitender Sachverhalt i.S.v. Art. 45, 56 AEUV vorliegt. • Die Darlegungsanforderungen für die Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO sind nicht erfüllt: Es wurden keine substantiierte Auseinandersetzung mit tragenden Rechtssätzen des erstinstanzlichen Urteils, keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten, keine Grundsatzrelevanz und kein erheblicher Verfahrensmangel vorgetragen. • Die Befangenheitsvorwürfe sind unbegründet, weil keine eindeutigen Anhaltspunkte für Missachtung der Verfahrensvorschriften oder mangelnde Neutralität der erstinstanzlichen Richter dargetan sind. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG; der Beschluss ist unanfechtbar. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Antrag des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die freiwilligen Sitzungsdienste des Klägers in das einheitliche öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis des Referendariats fallen und kein privatrechtliches Arbeitsverhältnis begründen. Die nach der Verwaltungsvorschrift gezahlte Vergütung ist nicht ermessensfehlerhaft oder unangemessen niedrig; eine weitergehende Vergütungsforderung besteht daher nicht. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 103,13 EUR festgesetzt.