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Beschluss

3 S 470/22

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Beschlussentscheidung veränderte Umstände vorliegen, die eine Neubewertung rechtfertigen. • Wurde ein Bebauungsplan nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens erneut beschlossen und öffentlich bekanntgemacht, rechtfertigt das Vorliegen zuvor gerügter Verfahrensfehler nicht zwingend dessen Fortsetzung der Außervollzugsetzung. • Bei der Prüfung eines Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO sind die Erfolgsaussichten des anhängigen Normenkontrollantrags und die Abwägung der Belange Dritter und der Allgemeinheit maßgeblich. • Ein Bebauungsplan darf nicht außer Vollzug gesetzt werden, wenn die behaupteten Ermittlungs- und Bewertungsfehler offenbar geheilt oder für die Interessen der Antragsgegner nicht schwerwiegend sind.
Entscheidungsgründe
Abänderung einstweiliger Außervollzugsetzung nach ergänzender Satzung und überarbeiteter Untersuchung • Ein Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Beschlussentscheidung veränderte Umstände vorliegen, die eine Neubewertung rechtfertigen. • Wurde ein Bebauungsplan nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens erneut beschlossen und öffentlich bekanntgemacht, rechtfertigt das Vorliegen zuvor gerügter Verfahrensfehler nicht zwingend dessen Fortsetzung der Außervollzugsetzung. • Bei der Prüfung eines Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO sind die Erfolgsaussichten des anhängigen Normenkontrollantrags und die Abwägung der Belange Dritter und der Allgemeinheit maßgeblich. • Ein Bebauungsplan darf nicht außer Vollzug gesetzt werden, wenn die behaupteten Ermittlungs- und Bewertungsfehler offenbar geheilt oder für die Interessen der Antragsgegner nicht schwerwiegend sind. Die Gemeinde (Antragstellerin) hatte für das Gebiet "Südlich der General-von-Holzing-Straße II" einen Bebauungsplan beschlossen; Antragsgegner erhoben Normenkontrolle und beantragten einstweiligen Rechtsschutz. Der Senat hatte den Plan zuvor vorläufig außer Vollzug gesetzt, weil erhebliche Verfahrensmängel bei der Ermittlung der planbedingten Verkehrszunahme möglich schienen. Nach dem Beschluss ließ die Gemeinde eine Schalluntersuchung überarbeiten, fasste am 16.2.2022 einen neuen Satzungsbeschluss und machte diesen am 4.3.2022 bekannt. Die Gemeinde beantragte nach § 80 Abs. 7 VwGO die Abänderung des vorigen Beschlusses, die Antragsgegner hielten an den Rügen zu Verfahren, Hochwasser-/Entwässerungsfragen, Radon, Artenschutz, Raumordnung und weiteren Mängeln fest. Der Senat prüfte, ob die geänderten Umstände die Fortsetzung der Außervollzugsetzung noch rechtfertigen. • Zulässigkeit: Der Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist statthaft, weil die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Senatsentscheidung den ergänzten Satzungsbeschluss mit überarbeiteter Schalltechnischer Untersuchung öffentlich bekanntgemacht hatte. • Maßstab der Prüfung: Für die Abänderung gelten dieselben Kriterien wie für Aussetzungsanträge nach § 47 Abs. 6 VwGO; maßgeblich sind die voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags und die Abwägung möglicher Nachteile für Antragsteller, Dritte und Allgemeinheit. • Heilung der Mängel: Die überarbeitete Schalluntersuchung legt nun zutreffend Immissionsgrenzwerte für ein allgemeines Wohngebiet zugrunde; die frühere Befürchtung eines beachtlichen Erheblichkeitsfehlers bei der Verkehrsermittlung ist damit beseitigt. • Weitere Prüfungsgegenstände: Zu Hochwasserschutz und Entwässerung hat die Gemeinde Entwässerungskonzepte und eine wasserrechtliche Erlaubnis vorgelegt; ein erheblicher Ermittlungsfehler nach § 2 Abs. 3 i. V. m. § 214 Abs. 1 BauGB ist nicht erkennbar. • Radon: Die Lage im Radonvorsorgegebiet rechtfertigt nicht zwingend weitergehende Untersuchungen im Bebauungsplanverfahren, weil Schutz und Maßnahmen überwiegend bei der Errichtung von Gebäuden greifen (§ 123 StrlSchG) und kurzfristige Gefährdungen durch Erdarbeiten nicht belegt sind. • Umwelt- und Klimaschutz, Innen- vor Außenentwicklung: Die Beurteilung der Gemeinde, bestimmte Flächen (z. B. neben dem Bauhof) nicht zu überplanen, sowie die Größe des Planungsgebiets können im Rahmen der Abwägung stehen; ein Abwägungsfehler oder ein Verstoß gegen Ziele der Raumordnung ist nicht ersichtlich. • Sonstige Rügen: Behauptete Verstöße gegen § 1 Abs. 3, § 1 Abs. 4 BauGB, das Tötungsverbot des § 44 BNatSchG oder Unbestimmtheitsvorwürfe berühren die Belange der Antragsgegner nicht in einer Weise, die die weitere Außervollzugsetzung erforderlich machen würde. • Interessenabwägung: Dem öffentlichen Interesse an Schaffung von Wohnbauflächen ist Rechnung zu tragen; selbst wenn einzelne Rechtsfehler bestünden, sind sie nicht derart gewichtig, dass eine Fortsetzung der Außervollzugsetzung geboten wäre. Der Änderungsantrag der Antragstellerin war begründet: Der Senat hob seinen früheren Beschluss auf und lehnte den Antrag der Antragsgegner ab, den Bebauungsplan vorläufig außer Vollzug zu setzen. Die gerichtliche Prüfung ergab, dass die nachträgliche Überarbeitung der Schalluntersuchung und die erneute Gesamtabwägung offenbar die ursprünglich befürchteten Verfahrensmängel beseitigt haben oder diese die Belange der Antragsgegner nicht in einem Maße berühren, das eine Fortdauer der Außervollzugsetzung rechtfertigen würde. Weitere vorgebrachte Rügen (Hochwasserschutz/Entwässerung, Radon, Artenschutz, Raumordnungsziele, Löschwasserversorgung, Altlasten, § 13b BauGB) sind nach der vorläufigen Prüfung nicht hinreichend dargelegt, um den Vollzug zu verhindern. Damit bleibt der Bebauungsplan in Kraft; die Antragsgegner tragen die Verfahrenskosten jeweils zur Hälfte und der Streitwert des Abänderungsverfahrens wurde auf 20.000 Euro festgesetzt.