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Beschluss

9 S 930/22

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die vorgelegten Studienzeiten eines im 1. Studienjahr an der UMFST/UMCH erbrachten Medizinstudiums sind nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 ÄApprO vorläufig anrechnungsfähig, wenn sich aus den Unterlagen Gleichwertigkeit und die relation zur ausländischen Heimathochschule ergeben. • Eine einstweilige Anordnung, die faktisch eine Teilvorwegnahme der Hauptsache darstellt, ist zulässig, wenn andernfalls nicht abwendbare und schwerwiegende Nachteile drohen und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Hauptsachenerfolg besteht. • Provisorische Autorisierungen oder Filialstrukturen einer ausländischen akkreditierten Hochschule stehen der Anrechenbarkeit von Studienzeiten nicht grundsätzlich entgegen; maßgeblich sind die institutionelle Einordnung, die Akkreditierungslage der Heimathochschule und die vorgelegten Leistungsnachweise.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Anrechnung von 1. Studienjahr an ausländischer Medizinhighochschule nach §12 ÄApprO • Die vorgelegten Studienzeiten eines im 1. Studienjahr an der UMFST/UMCH erbrachten Medizinstudiums sind nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 ÄApprO vorläufig anrechnungsfähig, wenn sich aus den Unterlagen Gleichwertigkeit und die relation zur ausländischen Heimathochschule ergeben. • Eine einstweilige Anordnung, die faktisch eine Teilvorwegnahme der Hauptsache darstellt, ist zulässig, wenn andernfalls nicht abwendbare und schwerwiegende Nachteile drohen und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Hauptsachenerfolg besteht. • Provisorische Autorisierungen oder Filialstrukturen einer ausländischen akkreditierten Hochschule stehen der Anrechenbarkeit von Studienzeiten nicht grundsätzlich entgegen; maßgeblich sind die institutionelle Einordnung, die Akkreditierungslage der Heimathochschule und die vorgelegten Leistungsnachweise. Der Antragsteller ließ sich an der rumänischen Universität UMFST einschreiben und absolvierte im 1. Studienjahr Studienzeiten am dortigen Campus/der Filiale UMCH in Hamburg. Die zuständige Landesstelle verweigerte die Anrechnung der erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen für ein Fachsemester bei einem beabsichtigten Studium der Humanmedizin in Deutschland mit Verweis auf fehlende staatliche Akkreditierung der Einrichtung vor Ort. Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Ausstellung eines Anrechnungsbescheids über ein Fachsemester, da für eine Teilnahme an einem Losverfahren und eine fristgebundene Immatrikulation ein solcher Bescheid erforderlich war. Das Verwaltungsgericht lehnte ab; der Antragsteller legte Beschwerde ein. Im Beschwerdeverfahren legte er Bescheinigungen, Curriculum und Notenspiegel vor und machte geltend, die UMCH sei als Niederlassung der staatlich akkreditierten UMFST zu verstehen und die erbrachten Leistungen daher anrechnungsfähig. • Rechtsgrundlage ist § 12 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 ÄApprO in Verbindung mit den allgemeinen Vorschriften über einstweiligen Rechtsschutz (§ 123 VwGO, § 920 ZPO). • Einstweilige Anordnung ist hier zulässig, weil dem Antragsteller ohne vorläufige Regelung erhebliche, nicht wieder gut zu machende Nachteile drohen (Gefahr des Platzverlusts im Losverfahren) und die Regelung nicht unvertretbar die Hauptsache vorwegnimmt; es besteht ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für den Erfolg der Hauptsache. • Zur Anrechenbarkeit ist maßgeblich, dass die erbrachten Leistungen von einer nach Landesrecht zuständigen, gleichwertigen Hochschule stammen. Die UMFST ist eine staatliche, in Rumänien akkreditierte Universität (ARACIS, anabin H+). Nach Aktenlage ist die UMCH als Niederlassung/Filiale der UMFST ausgestaltet und die Studierenden sind an der UMFST immatrikuliert; demgegenüber hat die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen ihre Bedenken nicht hinreichend dargetan. • Die provisorische Autorisierung eines Studiengangs in Rumänien schließt nicht per se die Anrechenbarkeit aus; die provisorische Autorisierung berechtigt zur Durchführung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen (außer Abschlussprüfung) und kann zusammen mit vorgelegten Curricula und Leistungsnachweisen hinreichend Evidenz für eine Gleichwertigkeit liefern. • Soweit die ZAB eine fehlende individuelle Kenntnisstandserhebung geltend macht, steht dem der vorgelegte Notenspiegel und das Curriculum entgegen; es fehlt zudem ein Vortrag der Antragsgegnerseite, dass die konkreten Leistungen nicht dem Stoffkatalog der ÄApprO entsprächen. • Folglich ist der Antragsteller in der vorläufigen Beurteilung anspruchsberechtigt auf Erteilung eines Anrechnungsbescheids für ein Fachsemester nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 ÄApprO; die Anordnung ist erforderlich, um den drohenden Nachteil (Verlust des Studienplatzes) abzuwenden. Die Beschwerde hatte Erfolg; der zuständige Landesbehörde wurde im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die für den Antragsteller nachgewiesenen Studienzeiten aus dem 1. Studienjahr bei der UMFST/UMCH nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 ÄApprO vorläufig als ein Fachsemester für sein beabsichtigtes Medizinstudium in Deutschland anzurechnen. Die Entscheidung stützt sich auf die Feststellung, dass die UMFST eine staatlich akkreditierte rumänische Universität ist, die UMCH als deren Filiale erscheint und die vorgelegten Leistungsnachweise (Curriculum, Notenspiegel, Bescheinigung) die Gleichwertigkeit der erbrachten Leistungen nahelegen. Ohne die Anordnung drohte dem Antragsteller der Verlust der Möglichkeit zur Teilnahme am Losverfahren und damit ein nicht wiedergutzumachender Nachteil; gleichzeitig war die Erfolgswahrscheinlichkeit der Hauptsache hoch. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragsgegnerin auferlegt und der Streitwert auf 5.000 EUR festgesetzt.