OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 S 711/22

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

1mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beitreibung von Vollstreckungskosten zusammen mit der Hauptforderung ist nach § 13 Abs. 2 LVwVG auch ohne vorherige Festsetzung der Kosten zulässig. • § 13 Abs. 2 LVwVG erfasst nicht nur Kosten der unmittelbar aktuellen Vollstreckungsmaßnahme, sondern alle im Zusammenhang mit Einleitung und Durchführung der Vollstreckung entstandenen Kosten. • Eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist hinreichend bestimmt, wenn aus ihr Grund und Gesamtbetrag der gepfändeten Forderung sowie der Schuldgrund erkennbar sind; weitergehende Differenzierungen gegenüber dem Drittschuldner sind nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Beitreibung von Vollstreckungskosten mit der Hauptforderung nach §13 Abs.2 LVwVG • Die Beitreibung von Vollstreckungskosten zusammen mit der Hauptforderung ist nach § 13 Abs. 2 LVwVG auch ohne vorherige Festsetzung der Kosten zulässig. • § 13 Abs. 2 LVwVG erfasst nicht nur Kosten der unmittelbar aktuellen Vollstreckungsmaßnahme, sondern alle im Zusammenhang mit Einleitung und Durchführung der Vollstreckung entstandenen Kosten. • Eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist hinreichend bestimmt, wenn aus ihr Grund und Gesamtbetrag der gepfändeten Forderung sowie der Schuldgrund erkennbar sind; weitergehende Differenzierungen gegenüber dem Drittschuldner sind nicht erforderlich. Der Kläger war Schuldner rückständiger Rundfunkbeiträge für Oktober 2017 bis Dezember 2019. Nach bestandskräftigem Festsetzungsbescheid setzte die Landesrundfunkanstalt Beiträge und Zuschläge fest; Mahnungen blieben erfolglos. Die Landesrundfunkanstalt beauftragte einen Gerichtsvollzieher, der Vollstreckungskosten in Rechnung stellte. Der Beklagte erließ eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber der Bank des Klägers, die daraufhin den Betrag überwies. Der Kläger widersprach und klagte mit dem Ziel, die Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung insoweit feststellen zu lassen, als Vollstreckungskosten in Höhe von 65,81 EUR beigetrieben wurden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung, was der VGH ablehnte. • Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO) ist nicht erfüllt; die verwaltungsgerichtliche Entscheidung bedarf keiner weiteren Prüfung. • Formelle Rechtmäßigkeit: Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung entsprach den Anforderungen des § 309 AO; sie wurde dem Drittschuldner zugestellt und der Kläger ordnungsgemäß informiert. • Materielle Rechtmäßigkeit: Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 LVwVG sind erfüllt, weil der Festsetzungsbescheid unanfechtbar war und Vollstreckungskosten zusammen mit der Hauptforderung beigetrieben werden dürfen, ohne dass es einer eigenen vollstreckbaren Grundverfügung bedarf. • Anwendungsumfang § 13 Abs. 2 LVwVG: Die Vorschrift erstreckt sich auf alle im Zusammenhang mit der Einleitung und Durchführung der Vollstreckung angefallenen Kosten, nicht nur auf solche der letzten Maßnahme; dies dient der Verwaltungs- und Kosteneffizienz. • Bestimmtheitsanforderung: Die Verfügung war hinreichend bestimmt, da sie den Gesamtbetrag und den Schuldgrund nannte; eine weitergehende Aufschlüsselung gegenüber dem Drittschuldner war nicht erforderlich und der Kläger konnte detaillierte Nachprüfung durch Akteneinsicht betreiben. • Rechtsschutzbedenken: Die Einbeziehung früherer Kosten beeinträchtigt den effektiven Rechtsschutz nicht, weil die Pfändungs- und Einziehungsverfügung hinreichend bestimmbar sein muss und der Widerspruchsbescheid die Kostenherkunft näher erläuterte. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; das verwaltungsgerichtliche Urteil bleibt bestehen. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung war hinsichtlich der beigetriebenen Vollstreckungskosten von 65,81 EUR rechtmäßig, weil nach § 13 Abs. 2 LVwVG Vollstreckungskosten zusammen mit der Hauptforderung beigetrieben werden können, ohne dass es einer vorherigen Festsetzung bedarf. Die Verfügung war formell und materiell bestimmt genug, um dem Kläger effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen; nähere Einzelangaben gegenüber dem Drittschuldner waren nicht erforderlich. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde festgesetzt.