OffeneUrteileSuche
Urteil

4 S 1877/21

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ausbildungszeiten sind nur insoweit ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, wie sie zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes vorgeschrieben waren; die Ausbildung zum Maler ist daher nur im Umfang von einem Jahr ruhegehaltfähig. • Hochschulausbildungszeiten gelten nur bis zur gesetzlich bestimmten Höchstgrenze als ruhegehaltfähig; bereits angerechnete 855 Tage verhindern weitere Anerkennung förderlicher Studienzeiten. • Die Festsetzung der ruhegehaltfähigen Zeit darf nicht allein auf die ursprünglich festgesetzte Teilzeitquote abstellen, wenn der Teilzeitbeschäftigte tatsächlich regelmäßig Mehrarbeit geleistet hat; eine solche Nichtberücksichtigung stellt eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung nach dem Anhang zur RL 97/81/EG dar. • Administrative Schwierigkeiten allein rechtfertigen keine Ungleichbehandlung; konkrete sachliche Gründe müssen transparent und geeignet sein, die unterschiedliche Behandlung zu tragen.
Entscheidungsgründe
Ruhegehaltfähigkeit von Ausbildungszeiten und Berücksichtigung regelmäßiger Mehrarbeit bei Teilzeit • Ausbildungszeiten sind nur insoweit ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, wie sie zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes vorgeschrieben waren; die Ausbildung zum Maler ist daher nur im Umfang von einem Jahr ruhegehaltfähig. • Hochschulausbildungszeiten gelten nur bis zur gesetzlich bestimmten Höchstgrenze als ruhegehaltfähig; bereits angerechnete 855 Tage verhindern weitere Anerkennung förderlicher Studienzeiten. • Die Festsetzung der ruhegehaltfähigen Zeit darf nicht allein auf die ursprünglich festgesetzte Teilzeitquote abstellen, wenn der Teilzeitbeschäftigte tatsächlich regelmäßig Mehrarbeit geleistet hat; eine solche Nichtberücksichtigung stellt eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung nach dem Anhang zur RL 97/81/EG dar. • Administrative Schwierigkeiten allein rechtfertigen keine Ungleichbehandlung; konkrete sachliche Gründe müssen transparent und geeignet sein, die unterschiedliche Behandlung zu tragen. Der Kläger, seit langem im Landesdienst als Oberstudienrat beschäftigt, begehrte die Anerkennung verschiedener Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten. Streitgegenstand waren die Ausbildung zum Maler und Lackierer (13.9.1976–20.6.1979), ein Architekturstudium (1.4.1989–31.3.1990) sowie Lehrtätigkeiten 1992–1994, die unter Teilzeitquoten standen, aber tatsächliche Mehrarbeit enthielten. Das Landesamt erteilte eine Versorgungsauskunft und berücksichtigte die streitigen Zeiten nur zum Teil; der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht verpflichtete das Land zur Anerkennung eines Jahres der Ausbildung; der Kläger legte Berufung ein und bezog einen späteren Versorgungsfestsetzungsbescheid in das Verfahren ein. In der Berufung erklärte das Gericht das Verfahren zur Versorgungsauskunft für erledigt und entschied über die Festsetzung im Versorgungsfestsetzungsbescheid. • Zulässigkeit: Berufung und Einbeziehung des Versorgungsfestsetzungsbescheids waren zulässig (§§ 124a,125 VwGO). • Anwendung älterer Vorschriften: Für Beamte mit Dienstverhältnis vor dem 31.12.2010 gelten bestimmte Vorschriften des BeamtVG in älterer Fassung gemäß § 106 Abs.5 LBeamtVG. • Ausbildungszeiten: Nach §12 Abs.1 Nr.1 BeamtVG a.F. sind nur vorgeschriebene Ausbildungszeiten ruhegehaltfähig; nach der maßgeblichen baden-württembergischen Vorbereitungsdienstverordnung reichte die Nachweispflicht der Betriebspraxis nur für ein Jahr, daher ist die Maler-Ausbildung nur in diesem Umfang anzuerkennen. • Hochschulausbildung: §106 Abs.5 LBeamtVG verweist für Hochschulzeiten auf §23 Abs.6 LBeamtVG; die Höchstgrenze von 855 Tagen ist schon durch das Studium der Farbtechnik erreicht, sodass das Architekturstudium nicht mehr berücksichtigt werden kann. • Teilzeit und Mehrarbeit – unionsrechtlicher Maßstab: Der Anhang zur RL 97/81/EG verbietet ungerechtfertigte Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten; Pro-rata-temporis gilt grundsätzlich für entgelt- und versorgungsbezogene Leistungen. • Ungleichbehandlung: Die ausschließliche Fixierung auf die festgesetzte Teilzeitquote unter Missachtung regelmäßig geleisteter, eingeplanter Mehrarbeit führt zu einer rechtfertigungsbedürftigen Ungleichbehandlung gegenüber Vollzeitbeschäftigten. • Rechtfertigungsvorbehalte: Vom Land angeführte Rechtfertigungsgründe (Alimentations- und Leistungsprinzip, Verwaltungsaufwand) genügen nicht; allgemeine gesetzliche Regelungen oder Verwaltungsaufwand rechtfertigen die Ungleichbehandlung nicht ohne konkrete, geeignete und erforderliche Gründe. • Ergebnisumfang: Daraus folgt die Verpflichtung des Beklagten, die Ausbildung zum Maler nur im Umfang von einem Jahr sowie die streitigen Lehrzeiten unter Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit (23/23 bzw. 22/23) als ruhegehaltfähig anzuerkennen. Der Kläger hat teilweise Erfolg: Das Verfahren zur ursprünglichen Versorgungsauskunft gilt als erledigt; im Übrigen ist der Beklagte zu verpflichten, die Ausbildung zum Maler und Lackierer nur im Umfang von einem Jahr als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen und die Lehrtätigkeiten vom 17.8.1992–12.8.1993 sowie 16.8.1993–21.8.1994 unter Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit (23/23 bzw. 22/23 Wochenstunden) als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. Das Architekturstudium und weitergehende Ausbildungszeiten werden nicht anerkannt, weil die einschlägigen gesetzlichen Höchstgrenzen bzw. nur vorgeschriebene Ausbildungszeiten angewendet werden. Die Kosten werden dem Kläger zu drei Vierteln und dem Beklagten zu einem Viertel auferlegt. Die Revision wurde zugelassen, da die Frage der Ruhegehaltfähigkeit von Mehrarbeit grundsätzliche Bedeutung hat.