Urteil
7 S 1747/21
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nach Erlass der vorzeitigen Ausführungsanordnung darf der Flurbereinigungsplan nur nach § 64 FlurbG geändert werden; Änderungen sind nur bei öffentlichen Interessen oder unvorhergesehenen, wichtigen wirtschaftlichen Bedürfnissen der Beteiligten zulässig.
• § 68 Abs. 3 FlurbG erlaubt die Ausweisung besonderer Abfindungsgrundstücke anstelle von Bruchteilsbelastungen, doch kann dies nicht ohne Weiteres die Befugnis des Gesetzes zur Bruchteilsbelastung (§ 68 Abs. 2) und die daraus folgenden Rechtsfolgen verdrängen.
• Eine bloße Berichtigung widersprüchlicher Eintragungen im Lastenblatt kann im öffentlichen Interesse liegen, reicht aber nicht automatisch zur rechtfertigenden Änderung des Flurbereinigungsplans über die vorzeitige Ausführungsanordnung hinaus.
• Wird durch eine nachträgliche Sonderung ohne rechtliche Grundlage in die nach der Ausführungsanordnung bestandsgeschützte Abfindung eingegriffen, so ist die Änderung rechtswidrig und aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Unrechtmäßige Sonderung von Abfindungsgrundstücken nach vorzeitiger Ausführungsanordnung • Nach Erlass der vorzeitigen Ausführungsanordnung darf der Flurbereinigungsplan nur nach § 64 FlurbG geändert werden; Änderungen sind nur bei öffentlichen Interessen oder unvorhergesehenen, wichtigen wirtschaftlichen Bedürfnissen der Beteiligten zulässig. • § 68 Abs. 3 FlurbG erlaubt die Ausweisung besonderer Abfindungsgrundstücke anstelle von Bruchteilsbelastungen, doch kann dies nicht ohne Weiteres die Befugnis des Gesetzes zur Bruchteilsbelastung (§ 68 Abs. 2) und die daraus folgenden Rechtsfolgen verdrängen. • Eine bloße Berichtigung widersprüchlicher Eintragungen im Lastenblatt kann im öffentlichen Interesse liegen, reicht aber nicht automatisch zur rechtfertigenden Änderung des Flurbereinigungsplans über die vorzeitige Ausführungsanordnung hinaus. • Wird durch eine nachträgliche Sonderung ohne rechtliche Grundlage in die nach der Ausführungsanordnung bestandsgeschützte Abfindung eingegriffen, so ist die Änderung rechtswidrig und aufzuheben. Die Kläger sind Rechtsnachfolger eines Teilnehmers eines Flurbereinigungsverfahrens und erhielten durch den Flurbereinigungsplan eine Landabfindung, die mehrere Flurstücke umfasste. Nach einem Hofübergabevertrag sollte zu deren Sicherung eine Reallast zugunsten des früheren Berechtigten auf einem bestimmten Altgrundstück eingetragen werden. Im Flurbereinigungsplan und Nachtrag 1 war deshalb eine Bruchteilsbelastung eines Abfindungsgrundstücks vorgesehen. Wegen vertauschter Flurstücknummern und der Ansicht, eine Bruchteilsreallast sei rechtlich nicht möglich, änderte die untere Behörde durch Nachtrag 5 die Eintragungen: Das Abfindungsgrundstück wurde geteilt (Ausweisung besonderer Abfindungsgrundstücke) und die Reallast nur noch einem der neuen Abfindungsgrundstücke auferlegt. Die Kläger widersprachen; das Landesamt wies den Widerspruch ab. Die Kläger klagten daraufhin erfolgreich gegen die Sonderung des Abfindungsgrundstücks. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage ist zulässig und auf Aufhebung der Änderungen zum Abfindungsgrundstück Nr. ...9 gerichtet. • Rechtslage FlurbG: Nach § 68 Abs. 2 FlurbG bestimmt die Flurbereinigungsbehörde, welche neuen Grundstücke oder Bruchteile an die Stelle alter Grundstücke treten; § 68 Abs. 3 FlurbG erlaubt auf Antrag oder von Amts wegen die Ausweisung besonderer Grundstücke statt Bruchteilen. • Beschränkung nach Ausführungsanordnung: Mit Erlass der vorzeitigen Ausführungsanordnung endete die umfassende Planänderungsbefugnis; Änderungen nach § 64 FlurbG sind nur bei öffentlichen Interessen oder wichtigen, nicht vorhersehbaren wirtschaftlichen Bedürfnissen der Beteiligten zulässig. • Erforderlichkeit der Änderung: Die bloße Berichtigung von Widersprüchen im Lastenblatt kann im öffentlichen Interesse liegen, rechtfertigt aber nicht ohne Weiteres die substanzielle Änderung der Abfindungsstruktur nach § 64 FlurbG. • Reallast und Bruchteilsbelastung: Die Behördenannahme, § 1106 BGB hindere die Bruchteilsbelastung und mache die Sonderung unumgänglich, ist unrichtig; § 68 Abs. 2 FlurbG steht in dogmatischem Gleichlauf mit den relevanten Vorschriften und ermöglicht Bruchteilsbelastungen wie im Nachtrag 1 zuvor geschehen. • Ergebnis der Rechtsprüfung: Da keine unumgänglichen öffentlichen Interessen oder unvorhersehbaren, gewichtigen wirtschaftlichen Bedürfnisse die Sonderung nach § 68 Abs. 3 in Verbindung mit § 64 FlurbG erforderten, griff der Nachtrag 5 rechtswidrig in die nach der Ausführungsanordnung bestandsgeschützte Abfindung ein. Die Klage wird insoweit stattgegeben: Der Plannachtrag 5 vom 09.09.2019 und der Widerspruchsbescheid vom 31.03.2021 sind aufzuheben, soweit durch Sonderung die Abfindungsgrundstücke Nr. ...9 und ...9/1 ausgewiesen und die Reallast nur noch dem Abfindungsgrundstück Nr. ...9 zugewiesen wurden. Die Aufhebung beruht darauf, dass nach Erlass der vorzeitigen Ausführungsanordnung eine weitergehende Planänderung nur nach § 64 FlurbG gerechtfertigt gewesen wäre und solche Voraussetzungen nicht vorlagen. Die Gesamtabfindung, Lage, Form, Größe und Wert bleiben unberührt; es durfte nicht ohne rechtliche Grundlage in die bestandsgeschützte Abfindung eingegriffen werden. Das beklagte Land hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.