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Beschluss

6 S 389/22

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Antrag auf einstweilige Anordnung zur Duldung des Weiterbetriebs einer Spielhalle scheitert, wenn der Antragsteller keinen glaubhaft gemachten Anspruch auf Erteilung einer Härtefallerlaubnis nach § 51 Abs. 5 LGlüG darlegt. • Die Behörde kann in einer befristeten Härtefallerlaubnis ausdrücklich offenlassen, ob für den späteren Zeitraum eine unbillige Härte vorliegt; eine spätere fehlende Feststellung schließt gerichtliche Kontrolle nicht aus. • Fehlende Erfolgsaussichten in der Hauptsache rechtfertigen die Ablehnung einstweiliger Duldung; das einstweilige Rechtsschutzverfahren kann eine umfassende Prüfung ersetzen, insbesondere wenn öffentliche Schutzgüter betroffen sind.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Duldung des Spielhallenbetriebs ohne glaubhaft gemachten Härtefallerlaubnisanspruch • Antrag auf einstweilige Anordnung zur Duldung des Weiterbetriebs einer Spielhalle scheitert, wenn der Antragsteller keinen glaubhaft gemachten Anspruch auf Erteilung einer Härtefallerlaubnis nach § 51 Abs. 5 LGlüG darlegt. • Die Behörde kann in einer befristeten Härtefallerlaubnis ausdrücklich offenlassen, ob für den späteren Zeitraum eine unbillige Härte vorliegt; eine spätere fehlende Feststellung schließt gerichtliche Kontrolle nicht aus. • Fehlende Erfolgsaussichten in der Hauptsache rechtfertigen die Ablehnung einstweiliger Duldung; das einstweilige Rechtsschutzverfahren kann eine umfassende Prüfung ersetzen, insbesondere wenn öffentliche Schutzgüter betroffen sind. Die Antragstellerin betreibt die Spielhalle „...“ und begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Weiterbetrieb bis eine Woche nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids gegen die Entscheidung der Behörde vom 22.02.2021 zu dulden. Zuvor hatte die Behörde am 12.06.2017 eine befristete Härtefallerlaubnis bis 31.12.2021 erteilt und für spätere Zeiträume offen gelassen. Die Antragsgegnerin lehnte mit Bescheid vom 22.02.2021 die Erteilung einer Erlaubnis für den Zeitraum ab 01.01.2022 ab, weil nach Ansicht der Behörde die Voraussetzungen einer unbilligen Härte nach § 51 Abs. 5 LGlüG nicht vorlägen. Die Antragstellerin rügte Verletzung ihres Bestands- und Erlaubnisanspruchs und suchte gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag zurück; die Beschwerde der Antragstellerin vor dem VGH blieb erfolglos. • Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht: Die Antragstellerin trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer unbilligen Härte nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG; sie hat hierfür keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgebracht. • Keine bestandkräftige Feststellung einer unbilligen Härte für den Zeitraum ab 01.01.2022: Die frühere Härtefallerlaubnis bis 31.12.2021 enthält keine rechtsverbindliche Feststellung für die Zeit danach; die Behörde hat das Vorliegen der unbilligen Härte in ihrem Bescheid vom 22.02.2021 geprüft und zu Recht verneint. • Rechtsschutzgewährung und Prüfungsintensität: Selbst wenn die Zäsur durch den Wegfall des Bestandsschutzes nach § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG ein Rechtsschutzdefizit im Hauptsacheverfahren bewirken kann, besteht effektiver Rechtsschutz durch das einstweilige Rechtsschutzverfahren; bei offensichtlich fehlenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist die Ablehnung der einstweiligen Duldung gerechtfertigt. • Schutzgüter und gesetzliche Regelungen: Der Erlaubnisvorbehalt und die Anforderungen der §§ 41 ff., § 42 und § 51 LGlüG verfolgen den Schutz vor Spielsucht und den Schutz von Kindern und Jugendlichen; eine andauernde Duldung eines nicht erlaubnisfähigen Betriebs würde diese Ziele gefährden. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 7.500 EUR festgesetzt. • Rechtliche Beschränkung des Beschwerdeprüfungsumfangs: Der Senat prüfte nur die fristgemäß vorgetragenen Beschwerdegründe nach § 146 Abs. 4 VwGO und änderte den angefochtenen Beschluss nicht. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat keinen glaubhaft gemachten Anspruch auf Erteilung einer Härtefallerlaubnis nach § 51 Abs. 5 LGlüG für den Zeitraum ab 01.01.2022 vorgetragen, sodass ein Anordnungsanspruch auf einstweilige Duldung des Weiterbetriebs der Spielhalle nicht besteht. Die Behörde hat die unbillige Härte zu Recht geprüft und verneint; eine frühere befristete Härtefallerlaubnis bis 31.12.2021 begründet keine Bestandsschutzfeststellung für die Folgezeit. Wegen der fehlenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache war die Ablehnung der einstweiligen Duldung auch unter Verfassungsrechtsgesichtspunkten vertretbar. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.