Beschluss
4 S 1896/22
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung wird nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zugelassen, wenn der Antragsteller die tragenden Rechtssätze oder erheblichen Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert und konkret mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt.
• Das Pensionistenprivileg greift nicht, wenn die für den Versorgungsausgleich maßgebliche familiengerichtliche Entscheidung erst nach Inkrafttreten des LBeamtVG Wirkung entfaltet hat und damit kein Altfall vorliegt.
• Die Abschaffung des Pensionistenprivilegs verstößt nicht gegen Art. 14 GG oder Art. 33 Abs. 5 GG; verfassungsrechtliche Bedenken rechtfertigen keine weitergehende Auslegung der Übergangsregelung.
• Besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor, wenn die verfassungsrechtlichen Fragen bereits durch das Bundesverfassungsgericht geklärt sind und die Fallgestaltung sich nicht deutlich vom üblichen Spektrum verwaltungsgerichtlicher Streitfälle abhebt.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung gegen Kürzung von Versorgungsbezügen nach Wegfall des Pensionistenprivilegs • Die Berufung wird nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zugelassen, wenn der Antragsteller die tragenden Rechtssätze oder erheblichen Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert und konkret mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt. • Das Pensionistenprivileg greift nicht, wenn die für den Versorgungsausgleich maßgebliche familiengerichtliche Entscheidung erst nach Inkrafttreten des LBeamtVG Wirkung entfaltet hat und damit kein Altfall vorliegt. • Die Abschaffung des Pensionistenprivilegs verstößt nicht gegen Art. 14 GG oder Art. 33 Abs. 5 GG; verfassungsrechtliche Bedenken rechtfertigen keine weitergehende Auslegung der Übergangsregelung. • Besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor, wenn die verfassungsrechtlichen Fragen bereits durch das Bundesverfassungsgericht geklärt sind und die Fallgestaltung sich nicht deutlich vom üblichen Spektrum verwaltungsgerichtlicher Streitfälle abhebt. Der Kläger focht die Kürzung seiner Versorgungsbezüge für den Zeitraum 01.10.2016 bis 31.03.2017 an, die das Landesamt für Besoldung und Versorgung mittels Bescheid vornahm. Er berief sich auf das frühere Pensionistenprivileg und machte geltend, die Übergangsregelung des LBeamtVG müsse zu seinem Vorteil ausgelegt werden. Anlass war eine von ihm selbst veranlasste Totalrevision des Versorgungsausgleichs, die in einem rechtskräftigen Beschluss des Familiengerichts vom 13.06.2017 mündete und gemäß § 226 Abs. 4 FamFG Wirkung ab 01.10.2016 erzielte. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies seine Klage ab. Der Kläger beantragte beim Verwaltungsgerichtshof die Zulassung der Berufung mangels der Darlegung tragender Richtigkeits- oder Ermessenszweifel bzw. besonderer rechtlicher Schwierigkeiten. • Zulassungsmaßstab: Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt Zulassung wegen Richtigkeitszweifeln eine substantiierte Auseinandersetzung mit tragenden Rechtssätzen oder Tatsachenfeststellungen voraus; das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist streng anzuwenden. • Keine ernstlichen Richtigkeitszweifel: Der Kläger hat nicht konkret aufgezeigt, welcher tragende Rechtssatz oder welche erhebliche Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Urteils fehlerhaft sein soll; das Verwaltungsgericht hat zutreffend die Rechtmäßigkeit der Leistungsbescheide nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO bejaht. • Anwendung LBeamtVG und FamFG: Das Pensionistenprivileg wurde mit Inkrafttreten des § 13 LBeamtVG abgeschafft; die einschlägige Übergangsregelung greift nur, wenn die familiengerichtliche Entscheidung bereits wirksam war, als das LBeamtVG in Kraft trat. Die für den Kläger entscheidende familiengerichtliche Neuregelung wirkte erst ab 01.10.2016, somit liegt kein Altfall vor. • Rechtsfolgen der Totalrevision: Die vom Kläger veranlasste Totalrevision des Versorgungsausgleichs führte zu einer neuen wirksamen Entscheidung des Familiengerichts, die die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 13 Abs. 1 LBeamtVG auslöste; ausnahmsweise eng auszulegende Übergangsregelungen können hier keinen Bestandsschutz gewähren. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Weder Art. 14 GG noch Art. 33 Abs. 5 GG gebieten eine andere Auslegung der Übergangsregelung; die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt die Abschaffung des Pensionistenprivilegs zu und schützt nicht einen lebenslangen, summenmäßig fixierten Anspruch. • Keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten: Die vom Kläger als grundsätzliche oder verfassungsrechtliche Probleme bezeichneten Fragen sind bereits durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts behandelt; die Fallgestaltung hebt sich nicht deutlich vom üblichen Spektrum verwaltungsrechtlicher Streitfälle ab. • Weitere Einwände unbeachtlich: Hinweise im familiengerichtlichen Verfahren, Vertrauensschutz- oder Gleichbehandlungsrügen ändern nichts an der Rechtskraft des familiengerichtlichen Beschlusses und lassen die Anwendung der genannten Normen nicht entfallen. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart, mit dem die Klage gegen die Kürzung der Versorgungsbezüge abgewiesen wurde, bleibt damit rechtskräftig. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird festgesetzt. Die Entscheidung beruht darauf, dass die für den Versorgungsausgleich maßgebliche familiengerichtliche Entscheidung erst mit Wirkung ab 01.10.2016 wirksam wurde, sodass kein Altfall mit Pensionistenprivileg vorliegt und die gesetzlichen Übergangsregelungen entsprechend auszulegen sind. Verfassungsrechtliche Einwände bieten keinen Anlass, hiervon abzuweichen, da die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Gesetzesänderung tragfähig hält.