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Beschluss

20 N 21.786

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Es entspricht billigem Ermessen, die angefallenen Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn er zum weit überwiegenden Teil in der Hauptsache voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. BayVGH, B. v. 29.3.2021 - 20 NE 21.784, BeckRS 2021, 6323). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es entspricht billigem Ermessen, die angefallenen Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn er zum weit überwiegenden Teil in der Hauptsache voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. BayVGH, B. v. 29.3.2021 - 20 NE 21.784, BeckRS 2021, 6323). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz) I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Das Normenkontrollverfahren ist aufgrund der von den Beteiligten abgegebenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen beendet; dies ist analog § 92 Abs. 3 VwGO durch deklaratorischen Beschluss des Gerichts festzustellen. Zugleich ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die angefallenen Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil er zum weit überwiegenden Teil in der Hauptsache voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. BayVGH, B. v. 29.3.2021 - 20 NE 21.784). Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.