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Beschluss

10 CS 22.1326

VGH München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für eine noch zu erhebende Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 2022 im Verfahren 10 CS 22.802 wird abgelehnt. Die Antragsteller begehren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 16. Mai 2022 (10 CS 22.802). Der Antrag ist zulässig aber unbegründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung einer Bevollmächtigten (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO) sind nicht erfüllt, weil die beabsichtigte (von den Antragstellern im Entwurf vorgelegte) Anhörungsrüge keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Anhörungsrüge wäre zulässig aber unbegründet. Die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor, weil der Verwaltungsgerichtshof mit der angegriffenen Entscheidung den Anspruch der Antragsteller auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um ein formelles Recht, das dann greift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich mit ihm nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen (vgl. BVerwG, B.v. 1.4.2015 - 4 B 10.15 - juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 24.11.2011 - 8 C 13.11 - juris Rn. 2 m.w.N.; BayVGH, B.v. 30.6.2015 - 10 ZB 15.1197 - juris Rn. 3 m.w.N.). Gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO ist das Vorliegen der in § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO genannten Voraussetzungen, also eine entscheidungserhebliche Verletzung des Gehörsanspruchs, darzulegen. Es sind also die Umstände darzulegen, aus denen sich die Verletzung des eigenen Anspruchs auf rechtliches Gehör und die Entscheidungserheblichkeit ergeben. Für die Darlegung einer Gehörsverletzung muss der Betroffene die Tatsachen oder Beweisergebnisse benennen, auf die das Gericht seine Entscheidung gestützt hat und zu denen er sich nicht äußern konnte. Alternativ muss er sein tatsächliches oder rechtliches Vorbringen sowie die besonderen Umstände des Einzelfalles anführen, die die Annahme rechtfertigen, dass das Gericht entgegen der bestehenden Vermutung sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat (Kaufmann in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.1.2020, § 152a Rn. 12; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2021, § 152a Rn. 26). Gemessen daran liegt ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß durch den Senat nicht vor. Der Sache nach wenden sich die Antragsteller dagegen, dass der Senat den Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 24. März 2022 an das Verwaltungsgericht, das mit „Beschwerde“ überschrieben war und einen im Beschwerdeverfahren möglichen Antrag enthielt, als Beschwerde im Sinne von § 146 VwGO gegen den vorausgegangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. März 2022 ausgelegt hat. Insofern rügen sie, der Senat habe die Ausführungen im Schriftsatz vom 5. Mai 2022 an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht zur Kenntnis genommen. Dies trifft indes nicht zu. Der Senat hat den Inhalt des Schriftsatzes vom 5. Mai 2022 zur Kenntnis genommen, wie sich bereits aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses vom 16. Mai 2022 (dort Rn. 8) ergibt. Der Schriftsatz vom 5. Mai 2022, der sich zur Frage der Einordnung des Schreibens vom 24. März 2022 als Beschwerde nicht eindeutig verhielt, obwohl diese Frage in der Stellungnahme der Landesanwaltschaft vom 27. April ausdrücklich angesprochen war, bot jedoch keinen Anlass, das Schreiben vom 24. März 2022 entgegen seinem eindeutigen Wortlaut nicht als Beschwerde i.S.v. § 146 VwGO anzusehen. Soweit sich die Antragsteller gegen die inhaltliche Richtigkeit dieser Auslegung durch den Senat wenden, können sie damit - wie dargelegt - im Anhörungsrügeverfahren nicht durchdringen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).