Urteil
19 B 21.2272
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Einen Kostenbescheid über die Kostenverteilung (Gebühren und Auslagen des Wildschadensschätzers) im Rahmen des gemeindlichen Vorverfahrens ist rechtswidrig und aufzuheben, wenn die erforderliche Ermessensausübung (Berücksichtigung des bisherigen Streitstandes nach billigem Ermessen und im Verhältnis des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens) unterlassen worden ist. (Rn. 25) (Rn. 28 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. In Bayern fehlt es an einer gesetzlichen Regelungen für die Kostenverteilung (Gebühren und Auslagen des Wildschadensschätzers) im Rahmen des gemeindlichen Vorverfahrens (anders noch § 47 Abs. 4 AV BayJG in der Fassung 1983). (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einen Kostenbescheid über die Kostenverteilung (Gebühren und Auslagen des Wildschadensschätzers) im Rahmen des gemeindlichen Vorverfahrens ist rechtswidrig und aufzuheben, wenn die erforderliche Ermessensausübung (Berücksichtigung des bisherigen Streitstandes nach billigem Ermessen und im Verhältnis des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens) unterlassen worden ist. (Rn. 25) (Rn. 28 – 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. In Bayern fehlt es an einer gesetzlichen Regelungen für die Kostenverteilung (Gebühren und Auslagen des Wildschadensschätzers) im Rahmen des gemeindlichen Vorverfahrens (anders noch § 47 Abs. 4 AV BayJG in der Fassung 1983). (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. April 2021 aufgehoben. II. Die Bescheide der Beklagten vom 26. September 2018 werden aufgehoben. III. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Kläger ist begründet. Denn die Bescheide der Beklagten vom 26. September 2018 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in deren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO), sodass das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben war. Zum bei Anfechtungsklagen grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (sich aus dem materiellen Recht ergebende abweichende Regelungen sind nicht ersichtlich; vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2020, § 113 Rn. 55 m.w.N.) kam zwar die Klägerin grundsätzlich als Kostenschuldnerin gemäß Art. 2 Abs. 1 KG in Betracht. Ob dies auch für den Kläger zutrifft, kann offenbleiben (1.). Jedenfalls folgt die Rechtswidrigkeit der an die Kläger adressierten Bescheide vom 26. September 2018 aus der erforderlichen, aber fehlenden Ermessensausübung durch die Beklagte, wodurch die Rechte der Kläger verletzt werden (2.). 1. Gemäß Art. 2 Abs. 1 S. 1 KG ist zur Zahlung der (hier) Schätzungskosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst, im Übrigen diejenige Person, in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird. Davon ausgehend konnte die Beklagte die Klägerin (grundsätzlich) als Kostenschuldnerin in Anspruch nehmen. Ob dies auch für den Kläger zutrifft, kann offenbleiben: a) Die Klägerin ist jedenfalls deshalb (grundsätzliche) Kostenschuldnerin hinsichtlich der von der Beklagten geltend gemachten Schätzerkosten, weil die Amtshandlung der (hier kursorischen) Schätzung im Rahmen des gesetzlichen Vorverfahrens (§ 35 BJagdG, Art. 47a Abs. 1 BayJG, §§ 24 ff., insbesondere § 27 AV BayJG) in deren Interesse vorgenommen wurde (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 zweite Alt. KG). Denn sie hat unter dem 18. April 2017 für die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke gegenüber der Beklagten Wildschäden geltend gemacht und die Beiziehung eines Wildschadensschätzers (bereits im ersten Ortstermin) begehrt. Dahinstehen kann, dass als Kostenschuldner im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 zweite Alt. KG insoweit insbesondere auch der Jagdpächter in Betracht kommt. Alles spricht zudem dafür, dass die Beklagte die Klägerin auch als Veranlasserin der Amtshandlung gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 erste Alt. KG grundsätzlich in Anspruch nehmen konnte. Ein Antragsteller ist grundsätzlich der Veranlasser einer Amtshandlung (Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht in Bayern, Stand 1. Juni 2020, Art. 2 I/65). Veranlasser ist neben dem Antragsteller auch, wer durch sein Verhalten eine Amtshandlung als adäquater Verursacher auslöst (Rott/Stengel a.a.O. I/67). Davon ausgehend sind in Anbetracht der von der Klägerin entwickelten Aktivitäten die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 erste Alt. KG ersichtlich erfüllt. Dem steht nicht entgegen, dass (worauf die Klägerseite hinweist) sich aus § 27 Abs. 1 AV BayJG die Verpflichtung einer Gemeinde ergibt, unter den dort genannten Voraussetzungen einen Schätzer beizuziehen. Dieser Umstand führt nicht dazu, die Klägerin als Person anzusehen, die lediglich den Anstoß für eine gesetzlich geregelte behördliche Tätigkeit gegeben bzw. diese angeregt hat. Denn die Klägerin ist für die Amtshandlung ursächlich und an ihr rechtlich beteiligt (vgl. Rott/Stengel a.a.O. I/67). In Anbetracht dessen kommt es nicht mehr darauf an, ob die Klägerin auch deshalb als Veranlasserin gemäß Art. 2 Abs. 1 erste Alt. KG (grundsätzlich) in Anspruch genommen werden konnte, weil sie gemäß erstelltem Protokoll im Anschluss an den Termin vom 20. Dezember 2017 „die Anträge auf Wildschadenerstattung“ zurückzog (vgl. Rott/Stengel a.a.O. I/73: Bei Zurücknahme eines Antrags im Verwaltungsverfahren trägt die Kosten der Veranlasser, d.h. der Antragsteller). b) Es kann dahinstehen, ob die Beklagte auch den Kläger gemäß Art. 2 Abs. 1 KG als Kostenschuldner der geltend gemachten Schätzerkosten (als Gesamtschuldner, Art. 2 Abs. 4 KG) in Anspruch nehmen konnte. Dafür spricht im Hinblick auf eine Kostenschuldnerstellung nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 erste Alt. KG der Vortrag der Beklagten (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung), diese habe immer den Kläger und die Klägerin angeschrieben und informiert, auch habe mit Schreiben vom 11. September 2017 der anwaltliche Vertreter des Klägers ausdrücklich eine Begutachtung beantragt, zudem hätten die Klägerin und der Kläger bereits eine Vielzahl von Wildschadensmeldungen abgegeben, ihnen sei das Prozedere genau bekannt gewesen. Auch obliegt es einem Anmeldenden klarzustellen, ob er für sich oder einen Dritten in Vollmacht handelt, wobei ein Vertreter zur Anmeldung von Schäden berechtigt ist (Leonhardt, Jagdrecht in Bayern, Stand August 2021 zu § 34 BJagdG Rn. 9). Die Anmeldung muss jedenfalls so geartet sein, dass es sich aus ihr von selbst ergibt, wer der Berechtigte ist (Schuck in Schuck, BJagdG, 3. Aufl. 2019, § 34 Rn. 4). Dem hat der Kläger in den hier streitgegenständlichen Schadensmeldungen nicht genügt. Die Beklagte könnte aber ersichtlich selbst davon ausgegangen sein, dass der Kläger als bevollmächtigter Vertreter der Klägerin als Geschädigter handelte. Dies hat sie in ihrem Schreiben vom 24. Januar „2017“ (gemeint 2018) ebenso zum Ausdruck gebracht wie in dem Aktenvermerk über den Termin vom 20. Dezember 2017, Diese Umstände in den Blick nehmend müsste eine Inanspruchnahme des Klägers als (nach Auffassung der Beklagten) Veranlasser einer Amtshandlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 erste Alt. KG ausscheiden (vgl. Rott/Stengel a.a.O. Art. 2 I/66: „Ein Antrag kann durch einen Bevollmächtigten für einen anderen gestellt werden. Der Bevollmächtigte ist für seine Person nicht Veranlasser“). In Anbetracht dieser Unklarheiten hätte es für die Beklagte nicht ferne gelegen, im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht (vgl. Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG) aufzuklären, ob der Kläger als Kostenschuldner im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 erste Alt. KG in Betracht kommt. Grundsätzlich sind im öffentlichen Recht die §§ 133 und 157 BGB entsprechend anzuwenden; entscheidend ist, wie ein Empfänger die Erklärungen (hier des Klägers) bei objektiver Würdigung verstehen durfte; Unklarheiten, die hier vorliegen und von der Beklagten nicht beseitigt wurden, gehen insoweit zulasten der Verwaltung (vgl. Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2020, § 133 Rn. 4, 29 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 12.1.1973 - VII C 3.71 - juris). Anzumerken bleibt, dass (nunmehr) auch vieles dafürspricht, dass der Kläger (jedenfalls künftig) als Kostenschuldner gemäß Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 zweite Alt. KG in Anspruch genommen werden könnte. Denn er hat erstmals in der mündlichen Verhandlung erklärt, er sei Bewirtschafter der streitgegenständlichen Grundstücke, seine Mutter (die Klägerin) sei betagt. 2. Die angefochtenen Bescheide verletzen jedenfalls deshalb die Rechte der Kläger, weil die Beklagte eine erforderliche Ermessensausübung unterlassen hat: a) Dem Verwaltungsgericht ist beizupflichten, dass sich bezüglich der hier im Streit stehenden Kostenverteilung in Bayern keine gesetzlichen Regelungen finden lassen (anders noch § 47 Abs. 4 AV BayJG in der Fassung 1983; nach dieser Vorschrift war der Ersatzberechtigte an den Kosten des Vorverfahrens zu beteiligen, soweit er sie unnötigerweise verursacht hat oder soweit er für die Entstehung des Schadens mit verantwortlich ist). Insbesondere scheiden (unstreitig) als Anspruchsgrundlage für die Kostenerstattungsbescheide § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 3 und § 27 AV BayJG (anwendbar über § 35 BJagdG und § 47a BayJG) aus. b) Leonhardt (Jagdrecht in Bayern, Stand August 2021 zu Art. 47a BayJG Erl. 13.1 zu § 27 AV BayJG Erl. 4) geht davon aus, dass die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) im Rahmen des gemeindlichen Vorverfahrens allein nach Art. 20 KG möglich ist. Die Gemeinde könne, da das Vorverfahren dem eigenen Wirkungskreis zuzuordnen sei, vgl. Art. 47a Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BayJG - Kosten erst dann erheben, wenn sie auf der Grundlage des Art. 20 Abs. 1 KG eine entsprechende Rechtsgrundlage durch Erlass einer Kostensatzung geschaffen habe. Unstreitig ist im Bereich der Beklagten die Erhebung der streitgegenständlichen Kosten nicht in einer Kostensatzung geregelt. Soweit Leonhardt (a.a.O.) als „Ausweg“ die Möglichkeit nennt, eine Erstattung der Unkosten, die der Gemeinde aus der Durchführung des Vorverfahrens erwachsen (vor allem betreffend die von ihr gezahlte Entschädigung an die von ihr beigezogenen Wildschadensschätzer) könne „wohl“ dadurch erreicht werden, dass diese Kosten vom Ersatzberechtigten gegenüber der Gemeinde übernommen werden und im Vorbescheid als Rechtsverfolgungskosten ausgewiesen werden, die neben dem eigentlichen Wildschaden vom Ersatzverpflichteten an den Ersatzberechtigten zu leisten sind, konnte die Beklagte diesen Weg aufgrund der „Antragsrücknahme“ nicht beschreiten. c) Unabhängig von der Frage, ob (was der Senat offenlässt) im vorliegenden Fall der Rechtmäßigkeit der Kostenersatzbescheide der Beklagten bereits das Fehlen einer einschlägigen Kostensatzung der Beklagten entgegensteht, fehlt es jedenfalls hinsichtlich der Kostenverteilung (hier betreffend die Auslage der an den Wildschadensschätzer zu zahlenden Entschädigung) an einer Kostenentscheidung der Beklagten unter Berücksichtigung des bisherigen Streitstandes nach billigem Ermessen und im Verhältnis des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens (vgl. Frank/Käsewieter, Jagdrecht in Bayern, 4. Aufl., Stand Mai 2018 zu § 27 AV BayJG; Schuck a.a.O. § 35 BJagdG Rn. 37: Grundlage dürften §§ 91 ff. ZPO in entsprechender Anwendung sein). d) Der Begründung der angefochtenen Kostenersatzbescheide sind Ermessenserwägungen nicht zu entnehmen. Soweit der Ladung der Beklagten zum „ersten Ortstermin“ vom 5. Oktober 2017 ein Bewusstsein der Beklagten betreffend die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung entnommen werden könnte, indem sie Ausführungen über eine beabsichtigte Kostenaufteilung Anspruchsteller/Ersatzpflichtiger tätigte, ist festzuhalten, dass die dort formulierten Voraussetzungen (die in der Ladung zum Ortstermin vom 20.12.2017 nicht wiederholt wurden) jedenfalls schon deshalb keine ausreichende (antizipierte) Ermessensentscheidung darstellen können, da die Beklagte in den Kostenersatzbescheiden eine Beteiligung „des Ersatzpflichtigen“ (gemeint wohl des Jagdpächters) gerade nicht in Erwägung gezogen hat. Denn nach der in der Ladung vom 5. Oktober 2017 geäußerten Absicht hätte „der Antragsteller“ bei einer festgestellten Schadenshöhe bis 150,- EUR 90% der Schätzkosten erstatten sollen, bei einer festgestellten Schadenshöhe über 300,- EUR hätte eine Erstattung der Schätzkosten (ausschließlich) durch den Ersatzpflichtigen erfolgen sollen. Trotz der hier im Raume stehenden Schäden in Höhe von 400,- EUR (Schätzerin im ersten Termin) bzw. 100,- EUR (Schätzer im zweiten Termin) hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden ihre Absicht nicht realisiert, sondern ohne Ermessensausübung ausschließlich die Kläger in Anspruch genommen. e) Die daraus folgende Ermessensfehlerhaftigkeit der streitgegenständlichen Bescheide ist nicht nachträglich geheilt worden. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wäre zwar eine Ergänzung, nicht aber ein (nicht ersichtliches) Nachholen von Ermessenserwägungen möglich (§ 114 Satz 2 VwGO). f) Auch ist nicht ersichtlich, dass das Ermessen der Beklagten dahingehend auf Null reduziert gewesen wäre, dass sich nur die ausschließliche Inanspruchnahme der Kläger als ermessensgerecht dargestellt hätte, weil im konkreten Fall nach Lage der Dinge alle denkbaren Alternativen nur unter pflichtwidriger Vernachlässigung eines eindeutig vorrangigen Sachgesichtspunkts hätten gewählt werden können (vgl. BVerwG U.v. 15.7.1987 - 4 C 86.83 - BVerwGE 78, 40/46). Eine derartige Ermessensreduzierung auf Null könnte nur dann Berücksichtigung finden, wenn das Fehlen einer Entscheidungsalternative bei Abschluss des gerichtlichen Verfahrens offensichtlich wäre. Denn der Verwaltungsgerichtshof ist im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 125 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, den Sachverhalt und der Heranziehung der Beteiligten von Amts wegen zu ermitteln, nicht gehalten, auch hinsichtlich der Frage einer Ermessensreduktion auf Null durch eigene Ermittlungen Spruchreife herbeizuführen (vgl. BayVGH, U.v. 18.2.2013 - 10 B 10.1028 - juris Rn. 32 m.w.N.). g) Davon ausgehend ist das Fehlen einer anderen Entscheidungsalternative bei Abschluss des Berufungsverfahrens nicht offensichtlich. Vielmehr lag und liegt es für die Beklagte nahe, bei ihrer Entscheidungsfindung im Rahmen der erforderlichen Ermessensausübung (wobei die Behörde, um ihr Ermessen sachgerecht ausüben zu können, den Sachverhalt in wesentlicher Hinsicht vollständig und zutreffend ermitteln muss, vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 114 Rn. 25 m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerwG) eine Reihe weiterer Gesichtspunkte zu erwägen. Insbesondere stellt der Gesichtspunkt, dass die Kläger im Anschluss an den Ortstermin vom 20. Dezember 2017 die „Anträge“ auf Wildschadenerstattung zurückzogen, da die Kosten des erforderlichen Gutachtens in Höhe von 1.000,- bis 2.000,- EUR in keinem sinnvollen Verhältnis zur Schadenssumme stünden, zwar einen berücksichtigungsfähigen Gesichtspunkt (unter mehreren) dar, der allerdings nicht als eindeutig vorrangig gegenüber sonstigen Aspekten eingestuft werden kann. Denn die „Antragsrücknahme“ erfolgte aus nachvollziehbaren Gründen, da (was die Kläger nicht zu verantworten haben) für ein formales Gutachten Kosten in Höhe von 1.000,- bis 2.000,- EUR veranschlagt wurden, ein Betrag, der (wie die Kläger erkannten) in keinem verhältnismäßigen, vernünftigen Verhältnis zur erwarteten Schadenshöhe stand. Auch ist insoweit zu berücksichtigen, dass die „Antragsrücknahme“ ersichtlich Folge des Verhaltens „der Jagdpächter“ war, die erklärten, den Schaden (unverbindliche Schadenssumme von 100,- EUR) nicht aufgrund der Güteverhandlung begleichen zu wollen, sie beabsichtigten vielmehr die Beauftragung eines Rechtsanwaltes und baten um formale Fortführung des Verfahrens. Die Jagdpächter durften insoweit gerade nicht davon ausgehen, dass die (hohen) Kosten eines „formalen Gutachtens“ ausschließlich durch den Kläger oder die Klägerin zu tragen wären, zumal grundsätzlich Unkosten des Vorverfahrens im Vorbescheid als Rechtsverfolgungskosten ausgewiesen werden können, die neben dem eigentlichen Wildschaden vom Ersatzverpflichteten an den Ersatzberechtigten zu leisten sind (vgl. wie dargelegt Leonhardt a.a.O.). h) Im Rahmen der Ermessensausübung wäre weiter in den Blick zu nehmen gewesen, dass gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 AV BayJG Wild- und Jagdschäden gerichtlich erst dann geltend gemacht werden können, wenn ein Vorverfahren bei der zuständigen Gemeinde durchgeführt worden ist. Die Gemeinde ist sodann verpflichtet, unverzüglich einen Schätzungstermin am Schadensort anzuberaumen, zudem ist ein Schätzer zu laden, wenn ein Beteiligter dies beantragt, eine gütliche Einigung nicht zu erwarten ist oder wenn andere Gründe es erfordern (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BayJG). Die Durchführung des Vorverfahrens stellt mithin eine öffentlich-rechtliche Aufgabe der Gemeinde dar, die Ladung des Schätzers entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Insbesondere soll (zur Erreichung einer gütlichen Einigung der Beteiligten) § 26 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AV BayJG sicherstellen, dass die Beteiligten vor Ort (hier unter Einbeziehung des Sachverständigen) fundierte Feststellungen treffen und Aussagen tätigen können. Damit dient die Besichtigung des Schadensortes (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 AV BayJG) auch als Grundlage für einen Vorbescheid (§ 27 Abs. 3 Satz 1 AV BayJG) mit zutreffenden tatsächlichen Feststellungen. Mithin ist, wenn eine Gemeinde den Antrag nicht als offensichtlich unbegründet gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 AV BayJG zurückweist, der Schaden - wenn keine gütliche Einigung zustande kommt - zwingend durch einen Schätzer festzustellen (§ 27 Abs. 1 Satz 1 AV BayJG). Dies spricht dafür, dass die Schätzerkosten im Grundsatz als erforderliche Schadensfeststellungskosten in Betracht kommen, die entweder von Amts wegen im öffentlichen Interesse entstanden sind (was grundsätzlich eher fernliegt, allerdings fehlen insoweit jegliche Erwägungen der Beklagten), oder aber gemäß § 35 BJagdG (ggf. auch) dem Jagdpächter oder der Jagdgenossenschaft als Veranlasser aufzuerlegen sind. Dies könnte hier (wie ausgeführt) auch ggf. deshalb als nicht unbillig eingeschätzt werden, da der Schätzer am Ortstermin am 20. Dezember 2020 von einem Schaden (von 100,- EUR) ausgegangen ist (die nicht mehr herangezogene Schätzerin beim Ortstermin vom 25.7.2017 hatte einen Schaden von 400,- EUR festgestellt). Soweit § 29 Abs. 2 Satz 1 AV BayJG (Kostenentscheidung über die Kosten des Vorverfahrens nach billigem Ermessen) hier ggf. sinngemäß Anwendung finden könnte, könnte es ebenfalls als eher unbillig anzusehen sein, wenn ein Geschädigter mit Kosten in 6-facher Höhe des (voraussichtlich) entstandenen Schadens überzogen würde. Erwägungen im Rahmen der Ausübung billigem Ermessens hätten mithin z. B. (unter Berücksichtigung und Abwägung der vorherigen Ausführungen) eine Aufteilung der abrechenbaren Schätzerkosten dahingehend in den Blick nehmen können, dass der/die Jagdpächter bzw. die Jagdgenossenschaft (es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, ob Regelungen zwischen dem/den Jagdpächter(n) und der Jagdgenossenschaft über eine Kostentragung bestehen) einen Teil der Kosten - orientiert am grob festgestellten Schaden (Schätzerin: 400,- EUR, Schätzer: 100,- EUR) zu übernehmen haben. i) Ebenso liegt es nicht fern, im Rahmen der Ermessenserwägungen § 47 Abs. 2 AV BayJG in der Fassung 1983 in den Blick zu nehmen. Nach dieser Vorschrift war (wie dargelegt) der Ersatzberechtigte an den Kosten des Vorverfahrens zu beteiligen, soweit er sie unnötigerweise verursacht hat oder soweit er für die Entstehung des Schadens mit verantwortlich ist. Soweit unter Berücksichtigung dieser Aspekte eine ausschließliche Beteiligung der Kläger an den Schätzerkosten hätte in den Blick genommen werden können, wäre es der Beklagten oblegen, dem von ihr in der mündlichen Verhandlung behaupteten Umstand, die Jagdpächter seien der Auffassung, die Klägerseite tue nichts oder zu wenig, um Schäden zu vermeiden, im Einzelnen nachzugehen. Allerdings fehlen auch insoweit Ermessenserwägungen der Beklagten. Der Umstand, dass (wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung betont hat) die Klägerin und der Kläger bereits eine Vielzahl von Wildschadensmeldungen abgegeben hätten, es sei bereits mehrfach zu Schadensschätzungen in einem sehr geringen Umfang gekommen, die nicht mehr im Verhältnis zu den entstandenen Schätzungskosten gestanden seien, kann sich jedenfalls (ebenso wie das ersichtlich angespannte Verhältnis der Hauptbeteiligten) insoweit nicht entscheidungserheblich auswirken. j) Als weiterer (hier ebenfalls nicht berücksichtigter) Ermessensgesichtspunkt ist schließlich der Rechtsgedanke der sachlichen Kostenfreiheit aus Billigkeitsgründen (vgl. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG) zu nennen. 3. Offen bleibt, ob der von den Klägern geforderte Kostenersatz (Abrechnung durch den Schätzer gemäß § 9 - Sachverständigenhonorar betreffend - und § 5 JVEG) den Vorgaben des § 24 Abs. 2 AV BayJG entspricht, wonach ein Wildschadensschätzer für seine ehrenamtliche Tätigkeit gemäß Art. 85 BayVwVfG ein Entschädigungsanspruch auf Ersatz von notwendigen Auslagen und Verdienstausfall hat und inwieweit die Beklagte vor Erlass der streitgegenständlichen Bescheide verpflichtet war, die ihr eingereichte Rechnung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10 ZPO und § 11 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.