Beschluss
21 B 20.1911
VGH München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Der Rechtsstreit ist durch den Prozessvergleich vom 23. Mai 2022 erledigt. II. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. August 2019 ist wirkungslos geworden. III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 104.617,80 EUR festgesetzt. 1. Die Beteiligten haben mit den am 27. Juni 2022 und am 29. Juni 2022 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Erklärungen den gemäß § 106 Satz 2 VwGO unterbreiteten gerichtlichen Vergleichsvorschlag rechtzeitig angenommen. Damit ist das Verfahren beendet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. August 2019 ist durch die vergleichsweise Einigung unwirksam geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entsprechend). 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 14.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. v. 18. Juli 2013 (so die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, B.v. 27.11.2020 - 8 B 18/20 - juris Rn. 11; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 14.6.2018 - OVG 12 L 36.18 - juris Rn. 2f.; HessVGH, B.v. 24.2.2010 - 7 A 1408/09.Z - juris Rn. 36; VGH BW, U.v. 19.8.2015 - 9 S 155/13 - juris Rn. 46; BayVGH, B.v. 9.8.2019 - 21 ZB 17.928 - juris Rn. 59 und B.v. 28.5.2020 - 21 ZB 16.1013 - juris Rn. 31). Nach Nr. 14.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist für Rechtsstreitigkeiten über Rentenansprüche als Streitwert der dreifache Jahresbetrag der begehrten Rentenleistung festzusetzen. Eine entsprechende Streitwertfestsetzung erfolgt auch in Anlehnung an die Regelung des § 42 Abs. 1 GKG, nach der bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen der dort im Einzelnen bezeichneten, hier nicht einschlägigen Art der dreifache Jahresbetrag der Leistung in Ansatz zu bringen ist (vgl. zur Anlehnung an § 17 Abs. 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung bereits BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1997 - BVerwG 1 B 103/97 - juris Rn. 6). Die Beteiligten gehen übereinstimmend von einer Höhe des monatlichen Ruhegeldes wegen Berufsunfähigkeit zum 1.1.2015 von 2.906,05 EUR aus (Schriftsatz der Beklagtenseite vom 11. Juni 2018). Daher errechnet sich ein Streitwert von 104.617,80 EUR (2.906,05 EUR x 36 Monate). Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).