OffeneUrteileSuche
Beschluss

22 B 22.1272

VGH München, Entscheidung vom

1Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Frage, inwieweit im Hinblick auf § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 lit. b RVG, wonach das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zum Rechtszug gehört, für das Anhörungsverfahren ein Gebührenanspruch des Bevollmächtigten der Beigeladenen besteht, ist einem Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Frage, inwieweit im Hinblick auf § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 lit. b RVG, wonach das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zum Rechtszug gehört, für das Anhörungsverfahren ein Gebührenanspruch des Bevollmächtigten der Beigeladenen besteht, ist einem Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz) Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Anhörungsrügeverfahren wird auf 33.750,- Euro festgesetzt. I. Mit Beschluss vom 1. August 2022 hat der Senat die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das die Berufung der Klägerin zurückweisende Urteil des Senats vom 26. April 2022 (22 B 21.860) als unzulässig verworfen. Der Klägerin wurde in dem Beschluss die Tragung der Kosten des (Anhörungsrüge-) Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt. Mit Schriftsatz vom 3. August 2022 beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenen „Streitwertfestsetzung“. Die anderen Beteiligten hatten Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. II. Der Antrag der Bevollmächtigten der Beigeladenen auf „Streitwertfestsetzung“ ist als Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts gem. § 33 Abs. 1 RVG auszulegen. In dem Beschluss des Senats vom 1. August 2022, mit dem die Anhörungsrüge der Klägerin als unzulässig verworfen wurde, war kein Streitwert festzusetzen, weil sich die Höhe der Gerichtsgebühr unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (Nr. 5400 der Anlage 1 zum GKG), vgl. § 3 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Über den Antrag entscheidet gem. § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG der Berichterstatter als Einzelrichter. Die Höhe des Gegenstandswerts richtet sich nach § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Die Frage, inwieweit im Hinblick auf § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Buchst. b RVG, wonach das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zum Rechtszug gehört, für das Anhörungsverfahren ein Gebührenanspruch des Bevollmächtigten der Beigeladenen besteht, ist einem Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. § 164 VwGO) vorbehalten. Eine Kostenentscheidung und eine Streitwertfestsetzung sind im Hinblick auf § 33 Abs. 9 RVG entbehrlich. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).