Beschluss
9 ZB 22.30893
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Frage, ob ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot besteht, kann nur unter Berücksichtigung der individuellen Person und bei Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden, in denen sich die Person nach einer Rückkehr befinden wird; sie entzieht sich daher einer generellen, fallübergreifenden Klärung. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Frage, ob ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot besteht, kann nur unter Berücksichtigung der individuellen Person und bei Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden, in denen sich die Person nach einer Rückkehr befinden wird; sie entzieht sich daher einer generellen, fallübergreifenden Klärung. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der Kläger, ein ugandischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. März 2018, mit dem sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, ihm die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Uganda oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Mit Urteil vom 11. Juli 2022 hat das Verwaltungsgericht München die vom Kläger dagegen erhobene Klage abgewiesen. Im Hinblick auf seine Mitgliedschaft in der Partei FDC (Forum for Democratic Change) sei es bei einer Rückkehr nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ihm eine Verfolgung drohe. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes und das Vorliegen von Abschiebungsverboten habe die Beklagte ebenfalls zu Recht verneint. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. II. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor bzw. ist nicht gemäß den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG substantiiert dargelegt worden. Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2019 - 9 ZB 18.30670 - juris Rn. 3 m.w.N.). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb diese im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Frage besteht. Die Begründungspflicht verlangt, dass sich der Rechtsmittelführer mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die Fragestellung von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (vgl. BVerwG, B.v. 20.09.2018 - 1 B 66.18 - juris Rn. 3; B.v. 5.11.2018 - 1 B 77.18 - juris Rn. 9, jeweils zu § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und der Entscheidungserheblichkeit muss hinreichend substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zu entscheiden sein könnte (vgl. BayVGH, B.v. 25.7.2022 - 15 ZB 21.30730 - juris Rn. 5 m.w.N.). Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2022 - 15 ZB 22.30228 - juris Rn. 26; SächsOVG, B.v. 15.9.2021 - 6 A 1078/19 A - juris Rn. 3; OVG Bremen, B.v. 16.8.2022 - 1 LA 219/21 - juris Rn. 9, jew. m.w.N.). 1. Die vom Kläger als grundsätzlich angesehene Frage, ob in „Anbetracht der mit der Wahl 2021 einhergehenden Unruhen davon auszugehen [ist], dass das seit 20 Jahren währende Regime Mitglieder der FDC systematisch verfolgt und Rückkehrer, die Mitglied der vorgenannten Partei sind, systematisch nach § 3 Abs. 1 AsylG verfolgt“, rechtfertigt nach den o.g. Maßstäben keine Berufungszulassung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, warum es davon ausgeht, dass dem Kläger bei Rückkehr nach Uganda keine Gefahr einer politischen Verfolgung droht. Neben Erkenntnissen zur politischen Lage hat es vor allem darauf abgestellt, dass die FDC bei der Präsidentschaftswahl im Jahr 2021 einen Stimmenanteil von über 3% erzielt habe und mit Abgeordneten im Parlament vertreten sei. Es lägen keine Hinweise für eine gezielte staatliche Verfolgung von Mitgliedern oder Sympathisanten vor. Dass dem Kläger aufgrund einer über 10 Jahre zurückliegenden Unterstützung der FDC eine Verfolgung drohe, sei unwahrscheinlich. Der Kläger macht demgegenüber eine drohende politische Verfolgung aufgrund seiner Parteizugehörigkeit geltend, ohne dies näher darzulegen. Das Zulassungsvorbringen setzt sich mit den wesentlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend auseinander, weder mit dem Umstand, dass die vom Kläger unterstützte Partei an Wahlen teilnimmt und im Parlament vertreten ist, noch damit, dass er nach seinem Vorbringen lediglich einfaches Parteimitglied war und ihm nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts daher mangels exponierter Stellung oder herausgehobenem Engagements keine Verfolgung droht. Ebenso wenig geht der klägerische Vortrag darauf ein, dass seit der Ausreise bereits über 8 Jahre vergangen sind und seit dem Engagement für die FDC mehr als 10 Jahre, ein Umstand, auf den das angefochtene Urteil maßgeblich gestützt wurde. Eine politische Verfolgung sämtlicher Mitglieder der FDC wird lediglich pauschal behauptet, ohne dies durch Auskünfte, Presseberichte oder sonstige Erkenntnisquellen näher zu belegen. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Senats, von sich aus im Zulassungsverfahren Erkenntnisse einzuholen, um für den Kläger günstige Gesichtspunkte zusammenzutragen (vgl. OVG NW, B.v. 26.7.2018 - 1 A 2636/18.A - juris Rn. 10). Soweit in der Zulassungsbegründung auf den Auszug aus Wikipedia zu den Präsidentschaftswahlen in Uganda im Jahr 2021 abgestellt wird, der auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht war (https://de.wikipedia.org/wiki/Pr%C3%A4sidentschaftswahl_in_Uganda_2021), ergibt sich daraus zwar eine Aussage dazu, dass verschiedene Präsidentschaftskandidaten, u.a. auch der Bewerber der FDC, als chancenlos galten. Dass dies aufgrund politischer Verfolgung der Fall war und nicht etwa auf politischen Gründen beruhte, kann dem Artikel aber nicht entnommen werden. Ebenso wenig lässt sich - entgegen dem klägerischen Vorbringen - allein aus dem Umstand, dass es im Zusammenhang mit diesen Wahlen zu erheblichen Unruhen sowie zu einer politischen Instabilität gekommen sein mag, auf eine drohende Verfolgung aller Mitglieder einer bestimmten politischen Gruppierung schließen. Es fehlt daher an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit dafür, dass nicht die Feststellungen und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, weshalb es keiner Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 2. Ebenso wenig vermag der Kläger mit der zweiten Frage, ob „bei einer Rückkehr nach Uganda … davon auszugehen [ist], dass aufgrund der dort vorherrschenden schlechten wirtschaftlichen Situation ein Rückkehrer tatsächlich keine Chance hat, sich und seine zwei in Uganda lebenden Kinder zu ernähren“, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu begründen. Mit der Zulassungsbegründung wird nicht dargelegt, woraus sich die Umstände für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ergeben sollen, sondern lediglich behauptet, aufgrund der desolaten Situation könnten Rückkehrer ohne familiäre Unterstützung nicht damit rechnen, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Das Zulassungsvorbringen setzt sich nicht mit den Ausführungen in den Urteilsgründen auseinander, wonach nur auf den Kläger selbst abzustellen sei, der als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann in der Lage sei, das Existenzminimum für sich zu sichern. Hinzu kommt, dass die Frage, ob ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot besteht, nur unter Berücksichtigung der individuellen Person und bei Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden kann, in denen sich die Person nach einer Rückkehr befinden wird (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 38; B.v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 - juris Rn. 11). Sie entzieht sich daher einer generellen, fallübergreifenden Klärung (vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2019 - 8 ZB 19.31039 - Rn. 10; B.v. 3.6.2022 - 24 ZB 22.30471 - juris Rn. 9). Bezogen auf § 60 Abs. 5 AufenthG ist in der Rechtsprechung des EGMR geklärt, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohende Gefahr ein gewisses Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK zu begründen (EGMR, U.v. 13.12.2016 - 41738/10, Paposhvili/Belgien - NVwZ 2017, 1187 Rn. 173 ff.). Das erforderliche Mindestmaß kann erreicht sein, wenn die Rückkehrer ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können. Einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung ist das Erfordernis nicht zugänglich. Vielmehr bedarf es insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 - juris Rn. 11), so dass die Frage nach dem Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht grundsätzlich geklärt werden kann (BayVGH, B.v. 7.2.2019 - 10 ZB 18.32689 - juris Rn. 4; B.v. 11.1.2019 - 10 ZB 19.30103 - juris Rn. 4; B.v. 5.12.2018 - 5 ZB 18.33041 - juris Rn. 19; B.v. 27.9.2021 - 23 ZB 20.32525 - juris Rn. 7 ff.; B.v. 3.6.2022 - 24 ZB 22.30471 - juris Rn. 9). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).