Urteil
19 N 19.1625
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Außer Kraft getretene Normen können nur dann Gegenstand der Normenkontrolle sein, wenn die aufgehobene Rechtsvorschrift noch Rechtswirkungen dergestalt zu äußern vermag, dass in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach dieser Vorschrift zu entscheiden sind, oder die Rechtsnorm nach der Stellung des Normenkontrollantrags außer Kraft tritt und der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Vorschrift hat (hier verneint). (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
2. An einem schutzwürdigen Interesse an einer Sachentscheidung trotz der Erledigung der zur Prüfung gestellten Norm fehlt es, wenn bereits eine Nachfolgeregelung erlassen worden ist. In diesem Fall ist die Feststellung der Ungültigkeit der außer Kraft getretenen Rechtsvorschrift für den Antragsteller nutzlos, weil der Erlass der Rechtsvorschrift nicht (mehr) abgewendet werden kann. Er bedarf der Feststellung auch nicht, weil die nunmehr erlassene Rechtsvorschrift angegriffen werden kann und muss. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse an der Rechtswidrigkeit einer außer Kraft getretenen Norm besteht, wenn die begehrte Feststellung präjudizielle Wirkung für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die Norm gestützten behördlichen Verhaltens und damit für in Aussicht genommene Entschädigungsansprüche haben kann. Das Präjudizinteresse muss der Antragsteller von sich aus substantiiert darlegen. Insbesondere muss er aufzeigen‚ was er konkret anstrebt‚ welchen Schaden bzw. welche Schadens- oder Entschädigungspositionen er im Zivilrechtsweg geltend machen will und dass ein Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Die bloße Behauptung‚ einen Schadensersatzprozess führen zu wollen‚ genügt hierfür nicht. (Rn. 39 – 40) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO, der auch für die Zurückverweisung nach § 133 Abs. 6 VwGO gilt, erfasst nur die entscheidungstragende Rechtsauffassung des Revisionsgerichts einschließlich der davon mitumfassten logischen Voraussetzungen. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Außer Kraft getretene Normen können nur dann Gegenstand der Normenkontrolle sein, wenn die aufgehobene Rechtsvorschrift noch Rechtswirkungen dergestalt zu äußern vermag, dass in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach dieser Vorschrift zu entscheiden sind, oder die Rechtsnorm nach der Stellung des Normenkontrollantrags außer Kraft tritt und der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Vorschrift hat (hier verneint). (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 2. An einem schutzwürdigen Interesse an einer Sachentscheidung trotz der Erledigung der zur Prüfung gestellten Norm fehlt es, wenn bereits eine Nachfolgeregelung erlassen worden ist. In diesem Fall ist die Feststellung der Ungültigkeit der außer Kraft getretenen Rechtsvorschrift für den Antragsteller nutzlos, weil der Erlass der Rechtsvorschrift nicht (mehr) abgewendet werden kann. Er bedarf der Feststellung auch nicht, weil die nunmehr erlassene Rechtsvorschrift angegriffen werden kann und muss. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse an der Rechtswidrigkeit einer außer Kraft getretenen Norm besteht, wenn die begehrte Feststellung präjudizielle Wirkung für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die Norm gestützten behördlichen Verhaltens und damit für in Aussicht genommene Entschädigungsansprüche haben kann. Das Präjudizinteresse muss der Antragsteller von sich aus substantiiert darlegen. Insbesondere muss er aufzeigen‚ was er konkret anstrebt‚ welchen Schaden bzw. welche Schadens- oder Entschädigungspositionen er im Zivilrechtsweg geltend machen will und dass ein Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Die bloße Behauptung‚ einen Schadensersatzprozess führen zu wollen‚ genügt hierfür nicht. (Rn. 39 – 40) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO, der auch für die Zurückverweisung nach § 133 Abs. 6 VwGO gilt, erfasst nur die entscheidungstragende Rechtsauffassung des Revisionsgerichts einschließlich der davon mitumfassten logischen Voraussetzungen. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) 1. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist mit dem nunmehr von der Antragstellerin verfolgten Feststellungsbegehren, dass die angegriffene Verordnung ungültig war, unzulässig (1.). Selbst wenn man von einer Zulässigkeit des Normenkontrollantrags ausgehen würde, wäre dieser unbegründet (2.). 1. Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags ist mangels berechtigtem Interesse an der Feststellung nach Außerkrafttreten der Verordnung entfallen (1.1). Dieser Feststellung steht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2019 (Az. 3 BN 2/18) nicht entgegen (1.2). 1.1 Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags ist nach Außerkrafttreten der angegriffenen Verordnung entfallen, da die Antragstellerin kein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die angegriffene Verordnung ungültig war. Den Antrag nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann (insbesondere) jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Norm geht folglich von dem Regelfall der noch geltenden Rechtsvorschrift aus (BVerwG, B.v. 2.9.1983 - 4 N 1.83 - juris Rn. 8). Außer Kraft getretene Normen können nur dann Gegenstand der Normenkontrolle sein, wenn die aufgehobene Rechtsvorschrift noch Rechtswirkungen zu äußern vermag (weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach dieser Vorschrift zu entscheiden sind; vgl. BVerwG, B.v. 2.9.1983 - 4 N 1.83 - juris Rn. 8) oder die Rechtsnorm nach der Stellung des Normenkontrollantrags außer Kraft tritt und der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Vorschrift hat (BVerwG, B.v. 2.9.1983 - 4 N 1.83 - juris Rn. 11; B.v. 26.5.2005 - 4 BN 22/05 - juris Rn. 5 jeweils zu einer Veränderungssperre; a.A. D. Hahn, JuS 1983, 678/679: Normenkontrollantrag gegen außer Kraft getretene Norm ausnahmslos unzulässig). Vorliegend hat die Antragstellerseite den Normenkontrollantrag zwar vor dem Außerkrafttreten der streitgegenständlichen Verordnung gestellt. Sie hat aber kein berechtigtes Interesse an dem nunmehr verfolgten Antrag auf Feststellung, dass die während des Normenkontrollverfahrens am 21. Februar 2019 außer Kraft getretene Schonzeitaufhebungsverordnung des Antragsgegners vom 14. Februar 2014 unwirksam war. Sie kann das notwendige Feststellungsinteresse (wie von ihr geltend gemacht) weder auf eine konkret bestehende Wiederholungsgefahr stützen (1.1.1) noch kommt ein solches unter dem Gesichtspunkt eines Präjudizinteresses in Betracht (1.1.2). 1.1.1 Die Antragstellerin kann ein berechtigtes Feststellungsinteresse nicht auf eine konkret bestehende Wiederholungsgefahr stützen. Zwar kommt ein schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung trotz der Erledigung der zur Prüfung gestellten Norm (grundsätzlich) in Betracht, wenn (unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen) der Erlass vergleichbarer Verordnungen in absehbarer Zeit hinreichend wahrscheinlich erscheint (BVerwG, U.v. 11.11.2015 - 8 CN 2/14 - NVwZ 2016, 689/691 Rn. 19; U.v. 2.11.2017 - 7 C 26/15 - juris Rn. 18 zur Wiederholungsgefahr bei erledigtem Verwaltungsakt; a.A. Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 47 Rn. 72, weil Rechtswirkungen nicht mehr von den aufgehobenen, sondern erst von den eventuellen künftigen Vorschriften ausgehen würden). Das gilt jedoch nicht, wenn sich die Wiederholungsgefahr bereits realisiert hat und eine Nachfolgeregelung bereits erlassen worden ist. Die Wiederholungsgefahr begründet deshalb ein berechtigtes Feststellungsinteresse, weil die gerichtliche Feststellung den Beteiligten Richtschnur für ihr künftiges Verhalten bieten soll. Sie ist folglich von der Erwartung getragen, dass eine Behörde von dem Erlass der erwarteten Norm Abstand nehmen wird, wenn das Gericht feststellt, dass die außer Kraft getretene Rechtsvorschrift ungültig gewesen ist. Diese Lenkungswirkung kann ein feststellendes Urteil nicht mehr entfalten, wenn die erwartete Rechtsvorschrift bereits erlassen ist. In diesem Fall ist die Feststellung der Ungültigkeit der außer Kraft getretenen Rechtsvorschrift für den Antragsteller nutzlos, weil der Erlass der Rechtsvorschrift nicht (mehr) abgewendet werden kann. Er bedarf der Feststellung auch nicht, weil die nunmehr erlassene Rechtsvorschrift angegriffen werden kann und muss, um die Rechte des von der Norm Betroffenen wahrzunehmen (vgl. BVerwG, U.v. 6.9.1984 - 3 C 20.83 - BeckRS 1984, 31268432; U.v. 2.11.2017 - 7 C 26.15 - juris Rn. 18; B.v. 31.1.2019 - 8 B 10.18 - juris Rn. 9; OLG LSA, U.v. 24.11.2010 - 3 L 91/10 - juris Rn. 23; HessVGH, U.v. 11.3.2021 - 23 C 3095/19 - juris Rn. 31 jeweils zur Wiederholungsgefahr bei erledigtem Verwaltungsakt). So liegt der Fall hier. Der Antragsgegner hat am 22. Februar 2019 eine („mehr oder weniger inhaltsgleich[e]“, vgl. Schriftsatz der Antragstellerin vom 4.11.2019) neuerliche Verordnung über die Änderung der Jagdzeiten für Schalenwild in Sanierungsgebieten im Regierungsbezirk Oberbayern erlassen. Wenn die Antragstellerseite im Schriftsatz vom 4. November 2019 ausführt, die Wiederholungsgefahr sei durch die Folgeverordnungen, die mehr oder weniger inhaltsgleich die angegriffene Verordnung fortgeschrieben hätten und es sich dabei um den klassischen Fall von Kettenverordnungen handle, belegt, wird dadurch zum Ausdruck gebracht, dass auch sie davon ausgeht, dass sich die Wiederholungsgefahr nach außer Kraft treten der streitgegenständlichen Verordnung realisiert hat (vgl. auch Schriftsatz vom 31.1.2020: „Der Antragsgegner hat bereits - unbeeindruckt von den bisherigen Normenkontrollverfahren sowie insbesondere den in deren Verlauf ergangenen Entscheidungen des BVerwG - am 22.2.2019 eine vergleichbare neue Rechtsverordnung erlassen (…).“). Unbeschadet der unterschiedlichen Antragsgegenstände und Sachverhalte ist es bei dem vorliegenden Normenkontrollverfahren betreffend die Schonzeitaufhebungsverordnung vom 14. Februar 2014 sowie dem Normenkontrollverfahren betreffend die nachfolgende Schonzeitaufhebungsverordnung vom 22. Februar 20219 (19 N 20.232) um zahlreiche Rechts- und Tatsachenfragen gegangen, die im Wesentlichen gleich liegen. Ein Vortrag der Antragstellerseite, welche Fragen sich allein im hiesigen Verfahren betreffend die streitgegenständliche Verordnung (und nicht im Verfahren betreffend die aktuelle Schonzeitaufhebungsverordnung, Az. 19 N 20.232) stellen, ist nicht erfolgt. Vielmehr hat die Antragstellerin im hiesigen Verfahren und im Verfahren 19 N 20.232 mit Schriftsätzen vom 19. August 2022 auf die schriftsätzlichen Vorträge im jeweils anderen Verfahren verwiesen. Im Senatsurteil vom 16. September 2022 im Verfahren 19 N 20.232 betreffend die aktuelle Schonzeitaufhebungsverordnung ist eine umfassende Klärung herbeigeführt und sind die von der Antragstellerseite aufgeworfenen Fragen umfassend und abschließend behandelt worden, sodass jedenfalls im Hinblick darauf ein Klärungsbedarf wegen der von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragen nicht mehr besteht. 1.1.2 Ein berechtigtes Feststellungsinteresse kommt auch unter dem Gesichtspunkt eines Präjudizinteresses nicht in Betracht. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse besteht zwar jedenfalls, wenn die begehrte Feststellung präjudizielle Wirkung für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die Norm gestützten behördlichen Verhaltens und damit für in Aussicht genommene Entschädigungsansprüche haben kann (BVerwG, B.v. 2.9.1983 - 4 N 1.83 - juris Rn. 11; B.v. 26.5.2005 - 4 BN 22/05 - juris Rn. 5 jeweils zu einer Veränderungssperre). Bei dieser Prüfung ist nicht in eine eingehende Untersuchung der Begründetheit der vom Antragsteller beabsichtigten Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche einzutreten; dies ist Sache des mit der etwaigen Klage angerufenen Zivilgerichts (BVerwG, B.v. 2.9.1983 - 4 N 1.83 - juris Rn. 12; B.v. 26.5.2005 - 4 BN 22/05 - juris Rn. 5 jeweils zu einer Veränderungssperre). Ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung besteht nur dann nicht, wenn sie der Vorbereitung einer Klage dient, die offensichtlich aussichtslos ist (BVerwG, B.v. 2.9.1983 - 4 N 1.83 - juris Rn. 12; B.v. 26.5.2005 - 4 BN 22/05 - juris Rn. 5 jeweils zu einer Veränderungssperre). Nur wenn auf der Hand liegt, dass eine nachfolgende Klage unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt aussichtlos ist, fehlt für die begehrte Feststellung das berechtigte Interesse (BVerwG, B.v. 2.9.1983 - 4 N 1.83 - juris Rn. 12). Das Präjudizinteresse muss der Antragsteller aber von sich aus substantiiert darlegen. Insbesondere muss er aufzeigen‚ was er konkret anstrebt‚ welchen Schaden bzw. welche Schadens- oder Entschädigungspositionen er im Zivilrechtsweg geltend machen will und dass ein Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Die bloße Behauptung‚ einen Schadensersatzprozess führen zu wollen‚ genügt hierfür nicht (z.B. BayVGH‚ B.v. 24.10.2011 - 8 ZB 10.957 - juris; B.v. 27.3.2014 - 15 ZB 12.1562 - juris Rn. 12 m.w.N.; OVG NW‚ U.v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12 - juris Rn. 47 m.w.N.). Außerdem muss dargelegt werden‚ gegen wen Schadensersatz- bzw. Entschädigungsklage erhoben werden soll (VGH BW‚ U. v. 21.1.1997 - 5 S 3206/95 - VBlBW 1997‚ 264). Zwar dürfen an den Vortrag keine überzogenen Anforderungen gestellt werden‚ insbesondere bedarf es regelmäßig nicht der Vorlage einer genauen Schadensberechnung. Jedoch muss das Vorbringen zur Rechtfertigung des mit der Fortsetzung des Prozesses verbundenen Aufwands über die bloße Behauptung hinaus nachvollziehbar erkennen lassen‚ dass ein Amtshaftungs- bzw. Entschädigungsprozess tatsächlich angestrebt wird und dieser nicht offensichtlich aussichtslos ist. Hierzu gehört auch eine (konkrete) nachvollziehbare Schadensdarlegung, die Grundlage für einen Amtshaftungsprozess sein soll, sowie eine jedenfalls annähernde Angabe der Schadenshöhe (BayVGH‚ B.v. 24.10.2011 - 8 ZB 10.957 - juris; B.v. 27.3.2014 - 15 ZB 12.1562 - juris; B.v. 13.6.2014 - 15 ZB 14.510 - juris; B.v. 23.6.2015 - 1 ZB 13.92 - juris Rn. 5; OVG NW, B.v. 23.1.2003 - 13 A 4859/00 - Rn. 33 ; OVG NW‚ B.v. 5.7.2012 - 12 A 1423/11 - juris Rn. 22 ff.; U.v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12 - juris Rn. 47 m.w.N; OVG MV‚ B.v. 27.5.2010 - 2 L 351/06 - ZfB 2010‚ 144 Rn. 7; OVG BW, U.v. 5.6.2018 - 6 S 2670/17 - BeckRS 2018, 57693 Rn. 35; Wolff in Sodan/Ziekow‚ 5. Aufl. 2018, VwGO‚ § 113 Rn. 277 ff.; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 116). Die bloße unsubstantiierte oder nur aus prozesstaktischen Gründen aufgestellte Behauptung, einen Schadensersatzprozess durchführen zu wollen, genügt insoweit nicht (NdsOVG, B.v. 29.8.2007 - 10 LA 31/06 - juris Rn. 6; Decker in BeckOK VwGO, Stand 1.7.2022, § 113 Rn. 87.3). An derartigen substantiierten Angaben für einen beabsichtigten Schadensersatzprozess fehlt es vorliegend. Es ist nicht erkennbar, ob der Antragstellerin aufgrund der vermeintlichen Wirkungen der Schonzeitaufhebungsverordnung überhaupt ein (kausaler) Schaden entstanden ist und wenn ja, in welcher Höhe. Soweit die Antragstellerseite ausführt, es sei beabsichtigt, entstandene Schäden im Forst- und Jagdbetrieb - etwa „durch den vorgetragenen, erhöhten Aufwand für die Behebung von Verbissschäden und die Bejagung des vergrämten Wildes sowie die Auslichtung des verbuschenden Hochgebirgswaldes“ - durch Einleitung eines Zivilprozesses zum Zwecke der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gerichtshängig zu machen, fehlt es insoweit an der konkreten Bezifferung des Schadens und der eingesetzten Mittel sowie an einer Darlegung, inwiefern insoweit der Nachweis der Kausalität geführt werden soll. Dies ist schon deshalb erforderlich, weil der behauptete Schaden im Geltungszeitraum der (mittlerweile außer Kraft getretenen) streitgegenständlichen Verordnung eingetreten sein muss und keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich sind, dass eine nachträgliche Feststellung eines (kausalen) Schadens möglich ist. Insoweit ist anzuführen, dass bereits im (letztlich aufgehobenen) Senatsurteil vom 11. Dezember 2017 ausgeführt worden ist, dass die Antragstellerseite den zusätzlichen Jagdausübungsaufwand weder in nachvollziehbarer Art und Weise dargelegt noch nachgewiesen hat. Auch in der Folge ist keine entsprechende Darlegung bzw. kein Nachweis erfolgt. Folglich fehlt es an belastbaren Angaben zur Schadenshöhe. 1.2 Der Senat ist nicht aufgrund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2019 (Az. 3 BN 2/18 - juris), mit dem die Sache an den Verwaltungsgerichtshof gem. § 133 Abs. 6 VwGO zurückverwiesen worden ist, gehalten, von einer Zulässigkeit des Normenkontrollantrags auszugehen Nach § 144 Abs. 6 VwGO (der auch für die Zurückverweisung nach § 133 Abs. 6 VwGO gilt) hat das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wird, seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen. Die Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO erfasst jedoch nur die entscheidungstragende Rechtsauffassung des Revisionsgerichts einschließlich der davon mitumfassten logischen Voraussetzungen (vgl. BVerwG, B.v. 11.7.2000 - 8 B 154.00 - juris Rn. 2; U.v. 3.8.2016 - 4 C 3.15 - juris Rn. 17; B.v. 28.1.2021 - 8 B 31/20 - juris Rn. 3; B.v. 23.11.2020 - 6 B 33.20 - juris Rn. 7; U.v. 29.4.2022 - 5 CN 2/21 - juris Rn. 8). Im Beschluss vom 17. Juli 2019 (Az. 3 BN 2/18 - juris) ist das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 11. Dezember 2017 (19 N 14.1022) mit seinen Erwägungen, ob sich die angegriffene Rechtsverordnung tatsächlich und ggf. wie erheblich auf die Wildbestands- und Verbiss-Situation im Eigenrevier des Antragstellers auswirkt, die prozessualen Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinn von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO überspannt hat und deshalb verfahrensfehlerhaft vom Fehlen der Antragsbefugnis ausgegangen ist. Tatsachen, die eine Beeinträchtigung eigener Rechte zumindest möglich erscheinen ließen, habe der Antragsteller vorgetragen. Darauf, dass Waldeigentümern im Lichte von Art. 14 Abs. 1 GG ein subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz vor Wildschäden - und damit auch vor zunehmendem Wildverbiss - zukomme, habe der Senat im Beschluss vom 29. Dezember 2011 (3 BN 1.11 - juris Rn. 4) bereits hingewiesen. Entsprechendes gelte dafür, dass die vom Antragsteller geltend gemachte Wildwanderung nicht lediglich entfernt („theoretisch“), sondern angesichts der Nähe seines Eigenjagdreviers zum Verordnungsgebiet Eschenlaine ernstlich möglich sei. Die Erwägung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die mit der angegriffenen Rechtsverordnung geregelte Verkürzung der Schonzeiten unmittelbar keine Änderung der Abschusszahlen mit sich bringe, ändere hieran nichts. Eine Beeinträchtigung von Rechten des Antragstellers sei unabhängig hiervon möglich, namentlich durch einen erhöhten Verbiss durch die während der Schonzeit im angrenzenden Sanierungsgebiet vertriebenen Tiere. Zum anderen sei auch eine mittelbare Wirkung der Rechtsverordnung auf die für das Eigenjagdrevier festgesetzten Abschusszahlen nicht ausgeschlossen. Die Darstellung des Antragstellers, der durch die „Vergrämung“ im angrenzenden Sanierungsgebiet erhöhte Wildbestand fließe in die Winterfeststellung des Ist-Bestands ein und führe so mittelbar auch zur Festsetzung höherer Abschusspläne für sein Eigenjagdrevier, sei plausibel und durch die Erwägungen im angegriffenen Urteil nicht widerlegt. Zudem habe der Verwaltungsgerichtshof die Verfahrensvorschrift des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO insoweit fehlerhaft angewendet, als er die Berufung auf einen erhöhten Pflanzenverbiss als rechtsmissbräuchlich bewertet habe. Dem Antragsteller sei nicht verwehrt, mögliche Beeinträchtigungen seines Eigentums geltend zu machen. Ob es dem Antragsteller mit seinem Normenkontrollantrag tatsächlich um die Beseitigung genau dieser Rechtsverletzungen gehe, sei dabei nicht entscheidend. Er dürfe die Verletzung seiner Rechte unabhängig davon rügen, welche Zielsetzung er verfolge. Eine (umfassende) Feststellung der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags lässt sich dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2019 (Az. 3 BN 2/18 - juris) nicht entnehmen, insbesondere nicht aus dem Satz in Rn. 23, „diese [die hilfsweisen Ausführungen zur Unbegründetheit des Normenkontrollantrags im Senatsurteil vom 11.12.2017] sind nicht geeignet, den Umstand zu heilen, dass der Verwaltungsgerichtshof den Antrag rechtsfehlerhaft als unzulässig abgelehnt hat“. Aus dem Beschlussgründen wird hinreichend deutlich, dass das Bundesverwaltungsgericht die zur Verneinung der Antragsbefugnis angeführte Begründung des Verwaltungsgerichtshofs beanstandet, jedoch nicht die (umfassende) Zulässigkeit des Normenkontrollantrags angenommen hat, zumal sich in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts keine Ausführungen zu dem Umstand finden lassen, dass die streitgegenständliche Verordnung am 21. Februar 2019 (und damit noch vor Erlass des die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückweisenden Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts) außer Kraft getreten ist. Wäre vom Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Zulässigkeit des Normenkontrollantrags angenommen worden, hätte dieses sowohl den Umstand des Außerkrafttretens der Rechtsvorschrift erwähnt als auch sich zur Frage eines ggf. erforderlichen berechtigten Interesses an der Feststellung der Ungültigkeit der Rechtsvorschrift verhalten. 2. Selbst wenn man von einem berechtigten Feststellungsinteresse der Antragstellerin ausgehen würde, wäre der Normenkontrollantrag unbegründet. Insoweit kann auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 16. September 2022 im Verfahren 19 N 20.232 verwiesen werden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Nachdem die Beigeladene nicht durch Stellung eines Sachantrages nach § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es nach § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 4. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.