Urteil
16a D 20.1901
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist zunächst Art. 14 Abs. 2 S. 2 BayDG zu beachten. Danach wird einem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt, wenn er, wäre er noch im Dienst, aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen. Der Eintritt in den Ruhestand stellt keinen Grund für eine mildere Beurteilung dar. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der wesentliche normative Anhaltspunkt bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens ist, ob und in welcher Weise der Gesetzgeber das Fehlverhalten des Beamten strafrechtlich bewertet. Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Sachverhalten zusammen, so bestimmt sich der Orientierungsrahmen in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei der Verbreitung von kinderpornographischen Schriften, die in der bis 30. Juni 2021 geltenden Fassung des § 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB mit einer Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe belegt war, ist der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
4. Delikte mit hoher Variationsbreite bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände; daher müssen die Disziplinargerichte für die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens - nach oben wie nach unten - unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein und jeglichen Schematismus vermeiden. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
5. Bei der Beurteilung der Schwere der Tat kommt dem im Strafbefehl verhängten konkreten Strafmaß angesichts der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarverfahren keine für das Disziplinarverfahren indizielle Bedeutung zu. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist zunächst Art. 14 Abs. 2 S. 2 BayDG zu beachten. Danach wird einem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt, wenn er, wäre er noch im Dienst, aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen. Der Eintritt in den Ruhestand stellt keinen Grund für eine mildere Beurteilung dar. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der wesentliche normative Anhaltspunkt bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens ist, ob und in welcher Weise der Gesetzgeber das Fehlverhalten des Beamten strafrechtlich bewertet. Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Sachverhalten zusammen, so bestimmt sich der Orientierungsrahmen in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei der Verbreitung von kinderpornographischen Schriften, die in der bis 30. Juni 2021 geltenden Fassung des § 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB mit einer Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe belegt war, ist der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 4. Delikte mit hoher Variationsbreite bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände; daher müssen die Disziplinargerichte für die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens - nach oben wie nach unten - unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein und jeglichen Schematismus vermeiden. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 5. Bei der Beurteilung der Schwere der Tat kommt dem im Strafbefehl verhängten konkreten Strafmaß angesichts der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarverfahren keine für das Disziplinarverfahren indizielle Bedeutung zu. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 27. Juli 2020 wird abgeändert. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts erkannt. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht auf eine mildere Disziplinarmaßnahme (Zurückstufung um zwei Besoldungsgruppen) als die - der Aberkennung des Ruhegehalts (Art. 13 BayDG) entsprechende - Entfernung des (damals noch aktiven) Beamten aus dem Beamtenverhältnis erkannt. Der Beklagte hat mit der Verbreitung, dem Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Bilddateien ein außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG begangen (1.), das die - der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entsprechende - Aberkennung des Ruhegehalts rechtfertigt (2.). 1. Der Beklagte hat ein außerdienstliches Dienstvergehen im Sinn von § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. 1.1 Der Senat legt seiner Entscheidung den Sachverhalt zugrunde, den das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil (Entscheidungsgründe II., S. 10, 11 i.V.m. Tatbestand, III. S. 4 f.) festgestellt hat, wobei es sich auf den in der Disziplinarklageschrift vom 13. Mai 2019 dargestellten Sachverhalt bezieht und die Feststellungen des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts Landshut vom 12. September 2018 (09 Cs 410 Js 304/18) zu eigen macht. Der im Strafbefehl festgestellte Sachverhalt unterliegt zwar nicht der Bindungswirkung nach Art. 25 Abs. 1, Art. 55 Halbs. 1, Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG, weil diese nur hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils, nicht jedoch eines Strafbefehls eintritt. Dennoch kann der Senat die maßgeblichen Feststellungen im Strafbefehl aufgrund der ihm zukommenden Indizwirkung ohne nochmalige Überprüfung seinem Urteil zugrunde legen (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 55 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 BayDG). Der Beklagte hat sich zu dem ihm vorgeworfenen, nach der im Strafverfahren vorgenommenen Auswertung der ihm zuzurechnenden elektronischen Speichermedien feststehenden Sachverhalt zwar weder im Straf- noch im Disziplinarverfahren persönlich geäußert. Er hat jedoch durch seinen Bevollmächtigten im Disziplinarverfahren vortragen lassen, dass er den Vorwurf anerkenne und sein Verhalten bedauere (vgl. Schreiben v. 5.4.2019, Disziplinarakte S. 119). Den ihm vorgeworfenen Sachverhalt hat er auch im Berufungsverfahren nicht in Abrede gestellt. Ihm fällt damit zur Last, gegen seine Pflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG a.F. verstoßen zu haben, wonach sein Verhalten inner- und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert (sog. Wohlverhaltenspflicht). 1.2 Das Dienstvergehen des Beklagten erfüllt auch die qualifizierenden Voraussetzungen, die § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG an die Disziplinarwürdigkeit eines Fehlverhaltens außerhalb des Dienstes stellt, wie das Verwaltungsgericht zu Recht feststellt. Das Fehlverhalten des Beklagten, die Verbreitung, der Erwerb und Besitz des auf privaten Medien abgespeicherten kinder- und jugendpornographischen Bildmaterials, lag außerhalb des Dienstes, weil es weder formell in das Amt des Beklagten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war. Allerdings erwartet der Gesetzgeber außerhalb des Dienstes von Beamten kein wesentlich anders Sozialverhalten als von jedem anderen Bürger (vgl. BT-Drs. 16/7076, S. 117 zum BBG sowie BT-Drs. 16/4027, S. 34 zum BeamtStG). Disziplinarwürdig ist ein außerdienstliches Fehlverhalten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG deshalb nur dann, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dies zu bejahen, wenn das Fehlverhalten strafrechtlich mit einer Höchststrafe von mindestens zwei Jahren belegt ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.2020 - 2 C 12.19 - juris Rn. 16). Dies ist im vorliegenden Fall erfüllt. Gemäß § 184b Abs. 1 Nrn. 1b, 1c, 2, Abs. 3 § 184c Abs. 1 Nrn. 1b, 2, Abs. 3 StGB in der im Tatzeitraum (März 2015 bis August 2016) geltenden Fassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) war die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften, wozu gemäß § 11 Abs. 3 StGB auch Bild- und Videodateien gehören, mit einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren (Kinderpornografie) bzw. drei Jahren (Jugendpornografie) Freiheitsstrafe bedroht. Es bedarf daher an dieser Stelle keines weiteren Eingehens auf die (vom Verwaltungsgericht verneinte) Frage, ob die in Rede stehenden Vorsatzstraftaten wegen der mit dem Amt des Beklagten als Leitender Bewährungshelfer verbundenen Aufgaben- und Vertrauensstellung einen mittelbaren Amtsbezug aufweisen und damit allein deshalb bereits zur Disziplinarwürdigkeit der Verfehlungen führen (BVerwG, U.v. 16.6.2020, a.a.O. juris Rn. 17 für Justizvollzugsbeamten; U.v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 21-23 für Polizeibeamten). 2. Es ist auf die Maßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts zu erkennen. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist zunächst Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG zu beachten. Danach wird einem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt, wenn er, wäre er noch im Dienst, aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen. Der Eintritt in den Ruhestand stellt keinen Grund für eine mildere Beurteilung dar. Die Notwendigkeit der Gleichbehandlung lässt es nicht zu, die disziplinarrechtliche Folge davon abhängig zu machen, ob der Beamte - trotz eines während des aktiven Dienstes verübten Dienstvergehens, das zur Zerstörung des Vertrauensverhältnisses geführt hat - zufällig in den Ruhestand getreten ist. Andernfalls würde er ohne sachlichen Grund infolge eines möglicherweise sogar gesteuerten Ausscheidens aus dem aktiven Dienst die aus dem früheren Beamtenverhältnis abgeleiteten Rechte behalten, mithin bessergestellt als der (zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch) im Dienst verbliebene Beamte (BVerwG, U.v. 26.1.1999 - 1 D 34.97 - juris Rn. 16; Conrad in Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand: August 2021, Art. 14 Rn. 22). Damit gilt auch für den kurz nach Erlass des angefochtenen Urteils in den Ruhestand versetzten Beklagten, dass gemäß Art. 14 Abs. 1, 2 Satz 1 BayDG die Disziplinarmaßnahme insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen und bei einem endgültigen Vertrauensverlust die Höchstmaßnahme zu verhängen ist. Die Schwere des Dienstvergehens ist Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch die disziplinare Maßnahmebemessung steuern (BVerwG, U.v. 16.6.2020 a.a.O. Rn. 19). 2.1 Der wesentliche normative Anhaltspunkt bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens ist, ob und in welcher Weise der Gesetzgeber das Fehlverhalten des Beamten strafrechtlich bewertet (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 9.5.2018 - 16a D 16.1597 - juris Rn. 31). Setzt sich das Dienstvergehen - wie hier - aus mehreren Sachverhalten zusammen, so bestimmt sich der Orientierungsrahmen in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Dies ist hier die Verbreitung von kinderpornographischen Schriften, die gemäß der im Tatzeitraum (und bis 30. Juni 2021) geltenden Fassung des § 184b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1.b und 1.c StGB mit einer Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe belegt ist. Hieraus folgt, dass im vorliegenden Fall der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet ist (vgl. BVerwG, B.v. 26.10.2021 - 2 B 12.21 - juris Rn. 12). 2.2 Befände sich der Beklagte noch im aktiven Dienst, wäre unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die angemessene und erforderliche Disziplinarmaßnahme. 2.2.1 Das Verwaltungsgericht weist zunächst richtig darauf hin, dass es für die hier in Rede stehenden Delikte keine Regeleinstufung gibt, weil die Variationsbreite der jeweiligen Schwere der außerdienstlichen Verstöße gegen die sexuelle Selbstbestimmung minderjähriger Personen zu groß ist. Wegen der im Tatzeitpunkt geltenden Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ist hier bei der Maßnahmebemessung auf einen Orientierungsrahmen bis zur Verhängung der Höchstmaßnahme abzustellen. Delikte mit hoher Variationsbreite bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände; daher müssen die Disziplinargerichte für die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens - nach oben wie nach unten - unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein und jeglichen Schematismus vermeiden (BVerwG, U.v. 18.6.2015, a.a.O. Rn. 36; B.v. 5.3.2014 - 2 B 111.13 - juris Rn. 13). 2.2.2 Im Ausgangspunkt ist in die gebotene Gesamtbetrachtung zulasten des Beklagten einzustellen, dass es sich um ein schwerwiegendes Dienstvergehen handelt. Bereits der Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften trägt mit der damit verbundenen Nachfrage nach derartigen Bilddateien zum sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde bei (vgl. BVerwG, U.v. 24.10.2019 - 2 C 4.18 - juris Rn. 27; U.v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 30). Durch die Weitergabe der Bilder wird das Unrecht vertieft und an der Schaffung und Aufrechterhaltung eines Marktes für derartige Dateien teilgenommen (BayVGH, U.v. 6.4.2022 - 16a D 20.975 - juris Rn. 26). Dem letztgenannten Gesichtspunkt, der im angefochtenen Urteil nicht thematisiert wird, misst der Senat besonderes Gewicht zu. Hinzu kommt der über ein Jahr lang andauernde Zeitraum, in dem der Beklagte die verschiedenen Teilakte des Dienstvergehens begangen hat. Gegenüber diesen beiden Aspekten tritt der Umstand in den Hintergrund, dass die an eine dritte Person versandten neun kinder-/jugendpornographischen und die beschafften weiteren 17 kinderpornographischen Bildern - bis auf das im Strafbefehl unter II. Nr. 9 aufgeführte Bild, das eine sexuelle Handlung zwischen zwei Minderjährigen zeigt - dem Bereich des „Posings“ zuzurechnen sind; es werden also Kinder und Jugendliche in sexuell aufreizenden, mit Kamerafokus zum Teil auf die unbedeckte Vagina gerichteten Posen dargestellt. Selbst wenn damit keine Bilder von schwerem sexuellen Missbrauch (im Sinn des § 176c StGB) gegenständlich sein sollten (vgl. BayVGH, U.v. 6.4.2022 - 16a D 20.975 - juris Rn. 28), bringt allein die Anfertigung der hier in Rede stehenden Fotos erhebliche Belastungen für die kindlichen Opfer mit sich, die in Zukunft zu nicht absehbaren Störungen in der Entwicklung ihrer Persönlichkeit führen und erheblichen Therapiebedarf nach sich ziehen können. Jeglicher sexuelle Missbrauch von Kindern stellt sich in hohem Maße als persönlichkeits- und sozialschädlich dar (BayVGH, U.v. 6.4.2022, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist auch die einheitliche Strafandrohung (drei Monate bis fünf Jahre, § 184b Abs. 1 Satz 1 StGB a.F.) zu verstehen, die sich einerseits auf „sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren“ (Nr. 1a) und andererseits auf „die Wiedergabe eines…unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung“ (Nr. 1b) bezieht. Am vorsätzlichen Handeln des Beklagten, insbesondere im Hinblick auf die Begehungsform der Weitergabe, bestehen keine ernsthaften Zweifel. Bei der Beurteilung der Schwere der Tat kommt im Übrigen dem im Strafbefehl verhängten konkreten Strafmaß angesichts der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarverfahren keine für das Disziplinarverfahren indizielle Bedeutung zu (BVerwG, U.v. 16.6.2020 - 2 C 12.19 - juris Rn. 40; U.v. 24.10.2019 - 2 C 3.18 - juris Rn. 34; BayVGH, U.v. 6.4.2022 - 16a D 20.975 - juris Rn. 29). Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die gegen den Beklagten verhängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung eine (im Hinblick auf den hier maßgeblichen Strafrahmen) geringe oder (im Hinblick auf § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG) beachtliche strafrechtliche Sanktion darstellt. 2.2.3 Die Verhängung der Höchstmaßnahme wird aus Sicht des Senats maßgeblich dadurch bestimmt, dass das festgestellte außerdienstliche Fehlverhalten des Beklagten einen hinreichenden Bezug zu seinem Statusamt als Leitender Bewährungshelfer aufweist. Das Verwaltungsgericht hat einen derartigen Amtsbezug mit der Begründung verneint, der Beklagte sei „als Sozialrat sowie auf seinem konkreten Dienstposten“ (UA S. 12) weder regelmäßig noch schwerpunktmäßig mit der Betreuung Minderjähriger befasst; damit gehörten, anders als etwa bei Lehrern, der besondere Schutz und die Obhut von Kindern gerade nicht zu seinen Dienstpflichten. Der Beklagte tritt dieser Argumentation bei; es sei Hauptaufgabe eines Bewährungshelfers, die Einhaltung der vom Gericht vorgegebenen Auflagen und Weisungen zu kontrollieren, nicht dagegen erzieherisch auf Minderjährige einzuwirken. Diese Argumentation greift jedoch zu kurz, weil sie für die Prüfung des Amtsbezugs (außerdienstlicher) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach §§ 174b f. StGB lediglich minderjährige Probanden eines Bewährungshelfers in den Blick nimmt und nicht die auch gegenüber volljährigen Probanden bestehenden Dienstpflichten eines Bewährungshelfers einbezieht. Für eine Beschränkung der Betrachtung auf die speziell im Zusammenhang mit minderjährigen Probanden bestehenden Dienstpflichten ist keine sachliche Begründung erkennbar. Der hinreichende Amtsbezug kann sich je nach Personengruppe aus deren jeweiliger Amtsstellung ergeben und beruht daher nicht auf einheitlich zu bewertenden Gründen (etwa für einen Strafvollzugsbeamten: BVerwG, U.v. 16.6.2020, a.a.O. juris Rn. 28, 29, Amtspflicht, die Sicherheit und Ordnung in der JVA zu gewährleisten bzw. Vorbildwirkung durch gewissenhafte Pflichterfüllung und Lebensführung, vgl. BayVGH, U.v. 24.10.2012 - 16a D 10.2527 - juris Rn. 63). Den nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Personengruppen (Lehrer, Polizisten, Strafvollzugsbeamte), bei denen für bestimmte Verhaltensweisen ein hinreichender Amtsbezug bejaht wurde, obliegen unterschiedliche Dienstpflichten, hinsichtlich derer ein außerdienstliches Dienstvergehen von unterschiedlichem Gewicht sein kann. Der hinreichende Bezug der Straftaten des Beklagten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (nach §§ 174b f. StGB) zum Statusamt als Leitender Bewährungshelfer ergibt sich aus seiner wie folgt umrissenen gesetzlichen Aufgabenstellung: die Bestellung eines Bewährungshelfers durch das Gericht erfolgt, wenn dies angezeigt ist, um die verurteilte Person von weiteren Straftaten abzuhalten (§ 56d Abs. 1 StGB). Die Aufgabe des Bewährungshelfers besteht zum einen in der Betreuung (Leitung) der verurteilten Person (§ 56d Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StGB), zum anderen in ihrer Überwachung (Aufsicht; § 56d Abs. 1, Abs. 3 Satz 2, 3 StGB); das schließt das Unterbleiben von Straftaten ein (BayVGH, U.v. 12.7.2006 - 16a D 05.2034 - juris Rn. 50). In beiden Bereichen ist der Bewährungshelfer dem Gericht unterstellt und als Beauftragter des Gerichts tätig, das ihm Anweisungen erteilen kann (§ 56d Abs. 4 Satz 2 StGB); er selbst hat kein Recht zur Anweisung der verurteilten Person (zu allem: Kinzig in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Aufl. 2019, StGB § 56d Rn. 1-8; Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz v. 16.2.2017 „Bewährungshilfe, Führungsaufsicht und Gerichtshilfe“ - BewHBek - 2., 3.3). Entsprechendes gilt im Grundsatz auch für die Unterstellung eines Jugendlichen unter Bewährungshilfe (vgl. § 24 JGG); der Bewährungshelfer soll darüber hinaus die Erziehung des Jugendlichen fördern, mit den Erziehungsberechtigten vertrauensvoll zusammenwirken und besitzt gegenüber einem Jugendlichen ein Zutritt- und Auskunftsrecht. Schließlich obliegt dem Bewährungshelfer die Durchführung einer vom Strafgericht angeordneten Führungsaufsicht (§ 181b i.V.m § 68 Abs. 1 StGB). Die so umrissenen dienstlichen Aufgaben dienen allesamt dem übergeordneten Ziel „Resozialisierung eines Straftäters“, um den Probanden im eigenen Interesse und dem der Allgemeinheit zu einem Leben ohne Straftaten zu befähigen (vgl. Qualitätsstandards der bayerischen Bewährungshilfe, 9. Aufl., Juni 2020, S. 4, 5). Alles Handeln des Bewährungshelfers ist im Lichte dieser „Kernaufgabe“ zu betrachten. Um das Ziel der Resozialisierung glaubhaft vermitteln und auch erreichen zu können, bedarf es eines „Helfers“, der nicht derart schwerwiegend straffällig geworden ist, dass gegen ihn eine Bewährungsstrafe verhängt wurde. Ein Bewährungshelfer, der selbst unter Bewährung steht, besitzt nicht mehr die zur Erfüllung seiner Amtspflichten notwendige Autorität gegenüber einem (minderjährigen wie erwachsenen) Probanden; dabei spielt keine Rolle, ob das strafrechtlich geahndete Vergehen des Bewährungshelfers seinen Probanden bekannt wird oder nicht (BVerwG, U.v. 16.6.2020, a.a.O. juris Rn. 31). Gerade für den Bereich der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nimmt schon wegen der anstößigen Natur dieser Delikte der für die Amtsausübung eines Bewährungshelfers unverzichtbare Autoritätsanspruch großen Schaden. Besonders augenfällig wird hier die Amtsbezogenheit des Dienstvergehens, wenn man bedenkt, dass dem Beklagten ein wegen Straftaten nach §§ 174 bis 174c StGB verurteilter Proband unterstellt sein könnte, für den wegen der Gefahr der Begehung weiterer Straftaten aus diesem Bereich zusätzlich Führungsaufsicht (vgl. § 181b i.V.m. § 68 Abs. 1 StGB) angeordnet wurde. In dieser speziellen Situation wäre es dem Beklagten, der wegen gleichartiger Straftaten verurteilt wurde, kaum möglich, seinen Resozialisierungsauftrag wirksam zu erfüllen. Das weitere Argument des Klägers, ein Bewährungshelfer in der Situation des Beklagten habe sich erpressbar gemacht und müsse daher unter Umständen bestimmten Ansinnen seiner Probanden in rechtswidriger Weise nachgeben, ist zwar insbesondere im Strafvollzug nicht von der Hand zu weisen (BayVGH, U.v. 11.7.2007 - 16a D 06.85 - juris Rn. 40), trifft aber letztlich auf jegliche Straftat eines Beamten zu und vermag daher nicht die besondere Amtsbezogenheit der Straftaten des Beklagten zu begründen. Nach alldem bejaht der Senat einen hinreichenden Bezug der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes von kinder-/jugendpornographischen Schriften zum Statusamt des Beklagten als Leitenden Bewährungshelfer. Dieser Amtsbezug wird dabei - wie dargestellt - eigenständig begründet, ohne dass er sich von den bisher vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fallgruppen (Lehrer, Polizeibeamte, Justizvollzugsbeamter) ableiten lässt. 2.3 Entlastende Umstände von erheblichem Gewicht, die zu einer milderen Disziplinarmaßnahme als der Höchstmaßnahme führen müssten, greifen - anders als das Verwaltungsgericht annimmt - nicht durch. 2.3.1 Die in der Rechtsprechung entwickelten sogenannten „anerkannten“ Milderungsgründe (hierzu BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 25 bis 36) kommen dem Beklagten nicht zugute. Solche können teilweise zu einer Disziplinarmaßnahme führen, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme, es sei denn, es liegen gegenläufige belastende Umstände vor (vgl. BVerwG, B.v. 15.6.2016 - 2 B 49.15 - juris Rn. 13). 2.3.2 Über das Fehlen „anerkannter“ Milderungsgründe hinaus ergibt auch die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände, dass gegen den Beklagten wegen des endgültigen Verlustes des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit auf die Höchstmaßnahme zu erkennen ist. Zu Gunsten des Beklagten ist zwar grundsätzlich sein positives Nachtatverhalten zu berücksichtigen. Er hat sich einsichtig und kooperativ gegenüber den Ermittlungsbehörden gezeigt. Dagegen ist das Eingeständnis des Fehlverhaltens schon deshalb nicht als Milderungsgrund zu werten, weil es nicht freiwillig vor der drohenden Aufdeckung, sondern erst im Rahmen des eingeleiteten Strafverfahrens erfolgt ist (vgl. BayVGH, U.v. 24.5.2017 - 16a D 15.2267 - juris Rn. 186; U.v. 18.3.2015 - 16a D 14.121 - juris Rn. 60). Den Beklagten entlastet auch nicht, dass er offenbar erst im Verlaufe seines massenhaften (nicht strafbaren) elektronischen Konsums pornographischer Produkte auf „verbotene“ Dateien gestoßen ist, ohne „aufgrund pädophiler Neigung gezielt danach gesucht“ (UA S. 16) zu haben. Denn spätestens zu diesem Zeitpunkt musste von ihm verlangt werden, dass er die entsprechenden Dateien - den strafrechtlichen Vorschriften entsprechend - nicht durch Abspeichern in seinen Besitz nimmt und erst recht nicht an (unbekannt gebliebene) Dritte weiterverbreitet. Dabei ist im vorliegenden Zusammenhang das zahlenmäßige Verhältnis zwischen den aufgefundenen Dateien mit erlaubten und solchen mit strafrechtlich relevanten pornographischen Inhalten ohne Belang. Auch die Berufung des Beklagten auf seine nachvollziehbar schwierige Lebenssituation, die sich infolge der Erkrankung seiner Ehefrau an Multipler Sklerose ergeben hatte, wirkt sich nicht zu seinen Gunsten aus. Denn es ist schon nicht erkennbar, in welchem Zusammenhang diese Erkrankung etwa zur Weitergabe von kinder-/jugendpornographischen Dateien an Dritte stehen sollte. Entsprechende Umstände, die zur Begründung eines Zusammenhangs geeignet wären, sind nicht vorgetragen. Die vom Beklagten nach Aufdeckung des Dienstvergehens offenbar auf eigene Initiative begonnene und über drei Jahre (79 Stunden) hinweg durchgeführte psychotherapeutische Behandlung seiner Veranlagung mit Krankheitswert („Pornosucht“) kann zwar ebenso zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, wie der Umstand, dass er die von ihm eingeräumten Taten nachträglich aufgearbeitet hat und eine erneute Begehung entsprechender Dienstvergehen nicht mehr zu besorgen ist (BVerwG, B.v. 16.3.2017 - 2 B 42.16 - juris Rn. 26). Eine durchgreifende Berücksichtigung der letztgenannten Umstände (im Sinne einer milderen Disziplinarmaßnahme) scheidet jedoch aus, wenn - wie hier - auf diese Weise der vollständige Vertrauens- und Autoritätsverlust nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BVerwG, B.v. 25.5.2012 - 2 B 133.11 - juris Rn. 17). Entsprechendes gilt für den Umstand, dass der Beklagte zuvor weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten war. Es liegen schließlich keine sonstigen entlastenden Umstände vor, deren Gewicht für sich betrachtet oder in einer Gesamtschau dem Gewicht anerkannter Milderungsgründe vergleichbar ist. Angesichts der Schwere des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens, aufgrund dessen er sich als Beamter untragbar gemacht hat, sind seine guten dienstlichen Leistungen, wie sie sich aus den positiven Beurteilungen (vgl. zuletzt Beurteilung v. 3.12.2015) und dem Persönlichkeitsbild vom 14. Februar 2019 (Disziplinarakte S. 115) ergeben, ohne Bedeutung. Denn diese Umstände stellen das normale Verhalten zur Erfüllung der Dienstpflichten dar und sind daher nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens derart abzumildern, dass bei einem Beamten, der das in ihn gesetzte Vertrauen von Grund auf erschüttert hat, von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte (BVerwG, B.v. 5.4.2013 - 2 B 79.11 - juris Rn. 27; BayVGH, U.v. 6.4.2022 - 16a D 20.975 - juris Rn. 51). 3. Angesichts des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Aberkennung des Ruhegehalts nicht unverhältnismäßig, sondern steht in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und dem Verschulden des Beklagten. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Wäre er noch im aktiven Beamtenverhältnis, stellte seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit dar, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt (BayVGH, U.v. 24.5.2017 - 16a D 15.2267 - juris Rn. 193). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG. Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).